Renovierung nach Kündigung des Mietverhältnisses

30. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
Diamant83
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Renovierung nach Kündigung des Mietverhältnisses

Hallo,

wir wollen im September 2008 unsere jetztige Mietwohnung verlassen und nun meine eigentliche Frage, welche das Streichen der Wände betrifft. Sind die Paragraphen aus unserem Mietvertrag nun unwirksam? Laut neuem Gesetz, müssen beim Auszug die Wände nicht mehr gestrichen werden, sofern sie noch weiß sind. Welche folgende Punkte zählen für uns noch?

Auszug aus unserem Mietvertrag:

§5 Schönheitsreparaturen
(1) Sind vom Mieter auszuführen
(2) soweit der Vermieter oder der Mieter Ausgleichsbeträge für unterlassene Schönheitsreparaturen vom Vermieter erhalten hat, sind diese zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Wohnung zu verwenden bzw. bei der Ausführung durch den Mieter an diesen auszuzahlen.
(3) sins fachgerecht auszuführen. Diese Schönheitsreparaturen umfassen
- das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und das reinigen der Teppichböden
Die Schönheitsreparaturen sind nach Ablauf folgender Zeiträume durchzuführen:
- in Küchen, Bädern und Duschen - alle 3 Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten - alle 5 Jahre
- in anderen Nebenräumen - alle 7 Jahre
(4) Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs. 3 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.
(5) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so sind die nach Abs. 3 und 4 fälligen Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.
(6) Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig im Sinne von Abs. 3 und 4, so hat der Mieter an dem Vermieter einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten in einer im Sinne des Abs.3 umfassenden und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses ermittelt.
Der zu zahlende Anteil entspricht, soweit nach Abs.4 nichts anderes gilt, dem Verhältnis zwischen den vollen Fristen lt. Abs. 3 und den seit Ausführung der letzen Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses abgelaufenen Zeiträumen.
Die Kostenanteile des Mieters werden zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verwendet. Soweit der Mieter noch nicht fällige Schönheitsreparaturen rechtzeitig vor Beendigung des Mietverhältnisses durchführt, ist er von der Zahlung des Kostenanteils befreit.

Vielen Dank für Eure Mithilfe

Diamant83




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 306x hilfreich)

Streich mal lieber. Die Klausel dürfte gültig sein. Die Fristen sind nicht starr, die Abgeltungsklausel berücksichtigt den Zustand der Wohnung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5335 Beiträge, 2071x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
#3
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 177x hilfreich)

Ich liebe nach billigem ermessen unter Punkt 4)... objektive Zustand wäre zumindest fairer. Folgt man der Meinung von http://www.frag-rechtstipps.de/Fristenregelung-Sch%C3%B6nheitsreparaturen__f31040.html und der Tatsache, dass *nach billigem Ermessen* in *besonderen Ausnahmenfällen* laut BGH soweit ok sind, so sind die Schönheitsreparaturen auszuführen.

Thema Abgeltungsklausel (Punkt 6): soweit gültig. Einzige Ankerpunkt könnte sein, dass dem Mieter hier nicht explizit die Gelegenheit gegeben wird, ein Kostenvorschlagsangebot eines geeigneten Malerbetriebes einzuholen. Das ist aber dünnes Eis, weil dem Mieter dieses Recht auch nicht explizit genommen wird. Sieht daher sehr stark nach Ausführen aus.

Laut neuem Gesetz, müssen beim Auszug die Wände nicht mehr gestrichen werden, sofern sie noch weiß sind.
Das ist im übrigen Unsinn.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2365x hilfreich)

Entscheidend dürfte die Frage sein, wie lange die Mieter schon in der Wohnung wohnen und wann die letzte Renovierung war. Daraus ergibt sich, ob die Renovierungen fällig sind bzw. wer für die Fälligkeit die Beweislast trägt.


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 333x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.223 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.138 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen