Guten Tag,
kann mir jemand die genaue Definition zu "Kleinreparaturen" geben und auch, ob die komplette Erneuerung des Wohnungstürschlosses inklusive Türklinke auch dazugehört?
Unser Vermieter möchte nämlich dass wir uns bei dieser Instandsetzung mit 90 Euro (Gesamtbetrag 198 Euro) beteiligen (Es lagen Verschleißerscheinungen vor, altersbedingt).
Im Mietvertrag sind "Kleinreaparaturen" mit dieser Beteiligungssumme auch vorgesehen, nur empfinde ich das Wohnungstürschloss nicht als einen Teil, den ich als Meiter mittragen muss...
Vielen Dank schonmal:-)!
Was genau sind Kleinreparaturen?
Wir
empfehlen
Mietvertrag Wohnung
Erstellen Sie Ihren individuellen Wohnungsmietvertrag für Ihre private Mietwohnung.
Juristische Dokumente individuell, günstig und rechtssicher.
Zitat:(Es lagen Verschleißerscheinungen vor, altersbedingt).Im Mietvertrag (Mietvertrag ) sind "Kleinreaparaturen" mit dieser Beteiligungssumme auch vorgesehen, nur
Bitte mal den genauen Wortlaut der Klausel hier einstellen.
Zitat:Unser Vermieter möchte nämlich dass wir uns bei dieser Instandsetzung mit 90 Euro (Gesamtbetrag 198 Euro) beteiligen
Das ist nicht mehr als eine freundliche Bitte.
Denn durchsetzbar wäre derartiges nicht.
Eine Kleinreparatur ist nur dann eine Kleinreparatur, wenn die Reparaturkosten gering sind. Je nach genauer Vereinbarung im Mietvertrag dürfen die Kosten 120€ (bei Dir wohl 90€) nicht übersteigen. Jede Reparatur, die teurer ist, ist keine Kleinreparatur mehr.
Eine Klausel, die eine Kostenbeteiligung vorsieht, ist unwirksam.
Da die Ursache für die Reparatur Verschleiß ist, muss der Vermieter sie komplett selbst zahlen.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Hier steht alles drin, worauf es ankommt:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm
http://www.mietrecht.org/kleinreparaturen/kleinreparatur-hoechstgrenze/
http://www.haus-und-grund-leipzig.de/aktuelles.html?newsid=241&title=Kleinreparaturklauseln+und+H%C3%B6chstbetrag+f%C3%BCr+Einzelreparatur
Es wäre zunächst zu prüfen, ob der Mietvertrag tatsächliche eine wirksame Vereinbarung zu Kleinreparauturen enthält - und zwar sowohl begrifflich als auch betragsmäßig. Hinsichtlich der Höhe des Betrags je einzelner Kleinreparatur kann man allgemeingültig nur sagen, dass das letzte BGH Urteil dazu vom 06.05.1992 – VIII ZR 129/91
stammt - umgerechnet wurden damals rund 75 Euro je Kleinreparatur durchgewunken. Für eine heutige Betrachtung wäre dann die Kostensteigerung in den vergangenen 23 Jahren zu berücksichtigen. Wer es genauer wissen will, der wird auf sein aktuelles Urteil warten müssen
Unter den Begriff "Türverschlüsse", fallen die Teile der Verschlusseinrichtungen, auf die der Mieter direkten Zugriff hat und deren Lebensdauer dadurch mit davon abhängen, ob der Mieter schonend und pfleglich damit umgeht - oder eben nicht.
D.h. alles was der Mieter anpackt fällt begrifflich unter Kleinreparatur - z.B. (Zylinder)Schloss, Klinke/Griff = ja/Kleinreparatur - innenliegende Gestängeteile/Verschlusseinrichtungen = nein/keine Kleinreparatur
Nach meinem Verständnis wäre auch Türklinke = 1 Kleinreparatur und Schliesszylinder/Schloss = eine 2. Kleinreparatur.
ZitatDa die Ursache für die Reparatur Verschleiß ist, muss der Vermieter sie komplett selbst zahlen. :
Das ist m.E. total daneben, weil es ja gerade Zweck der Kleinreparatur-Klausel ist, dass ein etwaiges Verschulden nicht erst vorliegen muss - also gerade bei Verschleiss greift.
Nun hängt es aber wirklich erstmal vom Wortlaut der mietvertraglichen Vereinbarung ab ...
1) Beschränkung auf Kleinreparaturen (Definition):
Unter Kleinreparaturen sind gemäß § 28 Abs. 3 der II. BV die folgenden Instand-setzungsarbeiten zu verstehen (wörtliches Zitat): „Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden".
Der BGH (grundlegendes Urteil: NJW 1989/ 2248) schränkt den Begriff weiter ein, und begrenzt die Möglichkeit der Abwälzung der Kosten für Kleinreparaturen auf Gegenstände, die dem „häufigen Zugriff" des Mieters unterliegen. Dazu gehören neben den in § 28 Abs 3 IIBV genannten Gegenständen wohl auch Rollläden, Markisen, Jalousien und eventuell mitvermietete Einrichtungsgegenstände wie etwa Kühlschränke, Waschmaschinen und dergleichen. Diese Beschränkung ist nach Ansicht des BGH notwendig, da der Mieter hier ohne Verschulden für Schäden an der Mietsache haftet.
Quelle und mehr zum Thema http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleinreparaturen.htm
Zitat:Unser Vermieter möchte nämlich dass wir uns bei dieser Instandsetzung mit 90 Euro (Gesamtbetrag 198 Euro) beteiligen
Wird gerne von manchen Vermietern versucht, ist aber unzulässig.
ZitatNach meinem Verständnis wäre auch Türklinke = 1 Kleinreparatur und Schliesszylinder/Schloss = eine 2. Kleinreparatur. :
Würde ich eigentlich auch so sehen.... Darüber kann man vermutlich streiten, vielleicht steht das aber auf einer Rechnung. Eventuell läßt sich das noch splitten. Das nächste Mal ist der Vermieter sicher schlauer und lässt die beiden Dinge an zwei verschieden Terminen instandsetzen. Ist dann vielleicht in Summe teurer .....
Muss sich halt der Mieter 2x freinehmen und auf den Handwerker warten.
Und ich geben zu bedenken: Wenn sich der Mieter bei diesen Formalien so anstellt, wird sich der Vermieter beim nächsten Mal auch anstellen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Die wichtigsten Probleme im Mietrecht
Die Antworten findet ihr hier:
Die wichtigsten Probleme im Mietrecht
Kündigung, Renovierung, Nebenkosten, Mieterhöhung und mehr - die häufigsten Probleme zwischen Mieter und Vermieter / Das Mietrecht regelt das Mietverhältnis vom Mietvertrag bis zur Kündigung und dem Auszug des Mieters. Der Vermieter überlässt „sein Eigentum“ an den Mieter... mehr-
12 Antworten
-
11 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
1 Antworten
-
39 Antworten
-
5 Antworten