Wohnungstür undicht, Whg hellhöhrig, Boden kalt

13. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
djsmurf
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 70x hilfreich)
Wohnungstür undicht, Whg hellhöhrig, Boden kalt

Hallo zusammen!

Folgende Fragen hätte ich an Euch:

1. Wenn man in einem ca. 50 Jahre alten Haus wohnt, in dem das Treppenhaus unbeheizt ist und die eigene Wohnungstür undicht ist, vom Material her aus "Holz und Pappe" besteht, man jedes Geräusch vom Flur her hört und kalte Luft vom Flur in die Wohnung zieht, weil die Tür nicht isoliert ist - reicht das für eine Mietminderung und wenn ja, in welcher Höhe?
-->Vermieter hat gesagt, alle Wohnungen im Haus haben solche Türen und er wird die Tür nicht auswechseln.

2. In 2 Zimmern ist der Fussboden saukalt , weil darunter keine Wohnung ist, sondern eine Einfahrt. Die Bodendecke ist wahrscheinlich nicht isoliert. Die beiden Zimmer sind durchweg kälter als die anderen Zimmer in der Wohnung. Kann man deswegen mindern und wenn ja, wie viel %?
-->Vermieter meint, so wurde damals eben gebaut.

3. Die Wohnung ist extrem hellhöhrig , was am Anfang nicht bemerkt wurde beim Einzug, weil ja alles leer stand. Nun ist alles eingeräumt, aber man kann die Mieter in den anderen Wohnung sprechen, niesen und laufen und telefonieren hören. Kann man deswegen mindern und wenn ja, wie viel %?
-->Vermieter meint, das ist den baulichen Gegebenheiten geschuldet aus dieser Zeit.

Vielen Dank Euch allen!


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8 Antworten
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#1
 Von 
cobold64
Status:
Lehrling
(1051 Beiträge, 837x hilfreich)

Der Vermieter schuldet nur den Zustand, in dem die Wohnung angemietet wurde. Verschlechterungen der Mietsache muss er beheben. Da aber alle genannten Mängel schon bei Einzug bestanden bzw. dem Baujahr zuzurechnen sind, sehe ich hier keinen Ansatz für eine Mietminderung. Einzige Ausnahme: die Räume sind nicht ausreichend beheizbar.

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#2
 Von 
guest-12305.09.2012 14:45:22
Status:
Schüler
(432 Beiträge, 172x hilfreich)

Ja, 50er Jahre "Bunker" ;-) sind leider so.
Ich würde in so ein altes Haus auch nicht mehr freiwillig ziehen.

quote:
Die beiden Zimmer sind durchweg kälter als die anderen Zimmer in der Wohnung. Kann man deswegen mindern und wenn ja, wie viel %?
-->Vermieter meint, so wurde damals eben gebaut.


Um welche Temperaturen handelt es sich? Das ist wichtig zu wissen weil es für eine Mietminderung auch da Grenzen gibt.



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#3
 Von 
djsmurf
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 70x hilfreich)

Bzgl. der Temperaturen bin ich mir nicht sicher, ich müsste mal nachmessen, aber der Unterschied ist deutlich zu merken.

Wie groß müsste der Unterschied denn sein?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JollyJumper
Status:
Lehrling
(1164 Beiträge, 367x hilfreich)

Wenn die Wohnung dann eine Heizung besitzt wo ist dann das Problem die Wohnung ausreichend zu beheizen damit mieter nicht frieren muss?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12314.03.2012 12:05:24
Status:
Lehrling
(1358 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Vermieter hat gesagt, alle Wohnungen im Haus haben solche Türen und er wird die Tür nicht auswechseln.

Richtig so, die anderen M scheinen mit ihren Türen keinerlei Probleme zu haben.
Warum ziehst Du nicht einfach aus, bei diesen angeblich vielen Mängeln ?

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
djsmurf
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 70x hilfreich)

Der Vermieter "meinte" alle anderen haben die gleichen Türen. Ist aber nicht so. Es gibt aber im Haus verschiedene Vermieter, da es sich um eine Eigentümergemeinschaft handelt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
djsmurf
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 70x hilfreich)

Eigentlich hatte ich nur 3 Fragen und wollte 3 kurze Antworten haben, ob diese Punkte einen Mietminderungsgrund darstellen kann.

Bitte nochmal oben lesen.

Vielleicht hat der eine oder andere doch noch eine Idee.
Danke an alle!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12311.06.2012 09:58:36
Status:
Praktikant
(571 Beiträge, 281x hilfreich)

zu 1. Das Haus ist 50 Jahre alt. Isolierung (oder eher NIcht-Isolierung) entpricht dem damaligen Standard - lkeine Minderung.

zu 2. fehlende Dämmung vom Boden - Zustand bestand vor Mietvertrag - keine MM

zu 3. hellhörig - siehe 2.

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