Eigentumsordnung für Gemeinschaftseigentum

9. Oktober 2004 Thema abonnieren
 Von 
wagnerma
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)
Eigentumsordnung für Gemeinschaftseigentum

Hallo Ihr Lieben,

wie sind eine Eigentümergemeinschaft mit 41 Partein (Reihen- und Doppelhäuser). Das Gemeinschaftseigentum beschränkt sich auf eine Privatstraße an der jede Eigentümerpartei einen 1/41 Anteil hält.

Aber selbst diese Straße muß gepflegt etc. werden und wir müssen ja auch unserer Verkehrssicherungsplicht nachkommen. Zu diesem Zweck haben wir einen Beirat gewählt, wobei ich mich als Vorsitzender bereit erklärt habe.

Nun möchte ich eine Eigentümerordnung entwerfen. Auf welchem Gesetz sollte diese denn basieren (Wohneigentumsgesetz)??? Außerdem ist ein Nachbar der Auffassung, das Beschlüsse bei Eigentümerversammlungen nur dann Gültigkeit haben wenn ALLE Eigentümer anwesend sind. Dies ist fast unmöglich da eigentlich immer welche fehlen. Außerdem gilt der Mehrheitsbeschluß und nicht anwesende können halt nicht mit abstimmen. Ich bin der Meinung das wir trotzdem Beschlüsse treffen können solange sich mind. 21 (von insgesamt 41) dafür aussprechen.

Liege ich damit richtig???

Ist es darüber hinaus möglich, Schuldner (wir benötigen pro Jahr 100,00 Euro/Eigentümer um den Winterdienst, die Pflege im Sommer etc. zu gewährleisten) sowie Personen mit denen die Eigentümergemeinschaft im Rechtsstreit steht von der Stimmberechtigung auszuschlißen???

Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen...

Viele Grüße
Matthias




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 859x hilfreich)

http://www.verwaltungsbeirat.com/wbboard/thread.php?threadid=4361&boardid=4&styleid=&sid=3048d12f955dbb659d01cfef3d979648

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#2
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 90x hilfreich)

>Nun möchte ich eine Eigentümerordnung entwerfen. Auf welchem Gesetz sollte diese denn basieren (Wohneigentumsgesetz)???

Nein.

... Zutreffend sind IMO 742-758 BGB (Gemeinschaft). Nach §744 erfolgt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, soweit dies nicht über die "ordnungsgemäße Verwaltung" hinausgeht (sonst Einstimmigkeit!!), per Mehrheitsbeschluss, wobei *jedem* Miteigentümer Gelegenheit zu geben ist an dem Beschluss mitzuwirken. Für die Beschlussfassung gibt es keine vorgeschriebene Form, daher ist IMO ein schriftliches Umlaufverfahren möglich und sinnvoll. Jeder hat die Anzahl Stimmen die seinem Anteil entspricht, also Vorsicht bei Teileigentum an Häusern!

>Ist es darüber hinaus möglich, Schuldner (wir benötigen pro Jahr 100,00 Euro/Eigentümer um den Winterdienst, die Pflege im Sommer etc. zu gewährleisten) sowie Personen mit denen die Eigentümergemeinschaft im Rechtsstreit steht von der Stimmberechtigung auszuschlißen???

Naja. 742BGB ff. gelten hilfsweise, also solange die Bruchteilgemeinschaft keine spezielleren Regelungen trifft. Ich glaube allerdings nicht, dass eine Regelung Bestand hätte welche die Mitbestimmung eines Teileigentümers ausschliesst. Im übrigen erinnere ich mich an ein Urteil das eine Duldungspflicht der Ersatzvornahme in Bezug auf den zu erbringenden Winterdienst verneinte (Quelle habe ich leider nicht mehr). Ich würde die Regelungen also eher zurückhaltend gestalten. Der Bruchteileigentümer ist kein Sklave der Mehrheit und darf den Schnee auch mal liegen lassen, allerdings haftet er dann auch für den Schaden :-)

Leider kann ich keine Vorlage für einen Vertrag o.ä. liefern. Ich suche selbst danach und habe hier *leider* noch keine Antwort bekommen. Wenn Sie eine gute Idee haben, können Sie´s ja hier posten :-)

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#3
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 859x hilfreich)

Vorlagen zur Entwicklung von Hausordnung
(siehe oben)
und noch ein Link:


http://www.google.de/search?q=cache:z5cuZYC1rYIC:www.walddoerfer.de/HausordnungWWG.pdf+schuhe+treppenhaus&hl=de&ie=UTF-8

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#4
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 90x hilfreich)

>wie sind eine Eigentümergemeinschaft mit 41 Partein (Reihen- und Doppelhäuser).

Verhält sich bei mir ähnlich.

Die von Odil (vielen Dank!) genannten Quellen beziehen sich wohl eher auf Gemeinschaftseigentum nach WEG und erhalten hieraus bindende Wirkung für alle Miteigentümer.

Beim geschilderten Fall dürften diese Vorlagen wenig bringen.

Problematisch ist IMO die Abgrenzung der diversen Aufgaben hinsichtlich der notwendigen Mehrheiten. Ist z.B. die Aufstellung einer Beleuchtung für den Garagenvorplatz etwas das einstimmig beschlossen werden muss, oder reicht ein Mehrheitsbeschluss. Wie verhält es sich bei dem Beispiel mit der Verkehrssicherungspflicht? Wo liegen die Grenzen der Einschränkung der Benutzung, bzw. woraus ergibt sich ein Anspruch auf die Einhaltung von Benutzungsregeln? Welche Rechtsform ist im Hinblick auf andere Vorhaben (Antennenanlage / gemeinsame Solaranlage) für die Gesellschaft sinnvoll, oder sollten hier jeweils unabhängige Gesellschaften gegründet werden?

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wagnerma
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Müssen nun alle Eigentümer anwesend sein um beschlußfähig zu sein??? Ich entnehme den Antworten das die Mehrheit reichen dürfte. Es geht ja "nur" um ordentliche Verwaltungsaufgaben - wir wollen ja keine Investitionen tätigen o. ä...

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12311.12.2016 11:24:03
Status:
Schüler
(345 Beiträge, 90x hilfreich)

IMO kann das Vorgehen zu Problemen führen wenn an einer Abstimmung keine qualifizierte Mehrheit (Mehrheit aller vertretenen Miteigentumsanteile!) zustandekommt, da im Zweifel der §745 BGB in Anwendung kommt, der, mangels anderer Regelungen, anzuwenden ist. Fehlerhafte Beschlüsse können jedoch Ansprüche auf Schadensersatz (823BGB ??) oder Unterlassung (1008BGB ??) begründen. Interessant dürfte auch die Auslegung von Stimmenthaltungen sein; auch hier würde ich Vorsicht walten lassen und diese eher gegen den Beschlussgegenstand wirken lassen. Wenn Sie Beschlüsse unbedingt auf Präsenzveranstaltungen fassen wollen, dann empfehle ich Ihnen unbedingt einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen der entsprechende Regelungen enthält. Beachten Sie aber bitte, dass hierfür Einstimmigkeit notwendig ist und ein solcher Gesellschaftsvertrag kündbar ist, solange er nicht im Wortlaut im Grundbuch eingetragen ist.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie das Ergebnis Ihrer Überlegungen hier posten würden...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RaMa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 6x hilfreich)

habe momentan folgendes Problem:

Situation:
unsere Gemeinschaft (3 Parteien) teilt sich einen gemeinsamen Weg (§ 741 ff). Über diesen
Weg erfolgt der Zugang sowie die Zufahrt zu unseren Garagen.
Problem:
die beiden anderen Parteien möchten durch Mehrheitsbeschluss (§ 745) die Beauftragung einer Firma für den Winterdienst beauftragen.
Die Kosten beziffern sich auf ca. 180€/Monat --> 1080€/Jahr --> 360€/Partei und Jahr.
Frage:
kann ich das verhinder?
ich räume schon jetzt den Teil des Weges, der mir persönlich gehört (Hauseingang ...) und habe deshalb kein Problem noch eine weitere Spur auf der Länge des gemeinsamen Weges zu ziehen. Die Kosten für den Winterdienst finde ich definitiv zu teuer.

6x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2936x hilfreich)

Im normalen WEG kann eine Gemeinschaftsordnung nur dann erstellt werden, wenn diese in der Teilungserklärung erwähnt wird. Eine nachträgliche Erstellung wäre nur mit Zustimmung ALLER Eigentümer möglich.
Hier geht es aber pragmatisch darum, Probleme zu lösen und wie man damit umgehen will. Vielleicht solltest du einfach mal an alle schreiben, Probleme darstellen, rechtliche Lage und dann um Vorschläge bitten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Klausi Dortmund
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen,
kann mir einer bei der Erstellung einer Eigentümerordnung hilfreiche Tips oder Muster geben?
M.f.G Klausi

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2936x hilfreich)

Klausi,
ist das eine Frage bezüglich einer bestehenden WEG? Dann geh doch mit deiner Frage ins WEG-Forum und mache ein eigenes Post dazu auf.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Klausi Dortmund
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

sika,
bei uns handelt es sie wie im ersten Beitrag um 59 Reihenhäuser mit einem Gemeinschaftsgrundstück das geflegt und in schuss gehalten werden muss! Nach dem BGB.
Es meinen einige sie hätten nichts damit zu tun. Steht aber in jedem Grundbuch!
Deshalb möchten wir eine Eigentümerordnung erstellen.
Suche Vorlagen oder Muster und Tips von solchen Eigentümerordnungen.
Und danke für die Antwort.
M.F.G Klausi

-- Editiert von Klausi Dortmund am 12.09.2006 09:10:03

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