Guten Morgen!
Frage: ich bin im laufenden Bürgergeldbezug seit einigen Jahren aus gesundheitlichen Gründen. Regelsatz und KdU. Nun habe ich vor etwa 2 Jahren ein Auto von meiner Mutter geschenkt bekommen. Aus jetziger Sicht, zwei Jahre später, brauche ich das Auto nicht mehr und würde es gerne verkaufen. Das Auto hat einen aktuellen Durchschnittspreis von etwa 6-7000 Euro.
Wird mir der Verkaufserlös auf das laufende Bürgergeld angerechnet als Geldzufluss oder darf ich den Verkaufserlös durch Vermögensumwandlung behalten. Entweder als Schonvermögen oder zur allgemeinen Verwendung im Alltag? Vielen Dank!
Dank und Gruß
Sissa81
Bürgergeld und Verkauf Kfz
3. Januar 2024
Thema abonnieren
Frage vom 3. Januar 2024 | 06:46
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Bürgergeld und Verkauf Kfz
#1
Antwort vom 3. Januar 2024 | 09:32
Von
Status: Schüler (229 Beiträge, 65x hilfreich)
Das ist eine unschädliche Vermögensumwandlung, soweit du unterhalb der Grenze fürs Schonvermögen (15.000€) bleibst.
-- Editiert von User am 3. Januar 2024 09:32
#2
Antwort vom 3. Januar 2024 | 12:38
Von
Status: Unbeschreiblich (36988 Beiträge, 6227x hilfreich)
Wurde das JC vor 2 Jahren über das KfZ-Geschenk informiert? Vor 2 Jahren waren gewisse Geschenke und Vermögensfreibeträge noch anders geregelt.
Bürgergeld-Regelungen gelten erst seit 1.1.23.
Zahlst du jetzt Steuern und Versicherungen, bist also Eigentümer des Autos?
Schonvermögen kann es nicht sein, wenn du seit mehr als 2 Jahren SGB II-Leistungen beziehst.ZitatEntweder als Schonvermögen oder zur allgemeinen Verwendung im Alltag? :
Schonvermögen (in Sachen oder Geld) war das, was du VOR Beginn des Leistungsbezugs hattest.
Wenn du das Auto jetzt verkaufst, wird der Verkauf vermutlich über Zahlung auf dein Konto laufen... und die Vorlage der Kontoauszüge kann/wird Fragen des JC zum Zufluss von Geld aufwerfen.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Sozialrecht und staatliche Leistungen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Sozialrecht und staatliche Leistungen" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 3. Januar 2024 | 16:01
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatDas ist eine unschädliche Vermögensumwandlung, soweit du unterhalb der Grenze fürs Schonvermögen (15.000€) bleibst. :
Was muss ich mir denn unter einer "unschädlichen Vermögensumwandlung" vorstellen?
#4
Antwort vom 3. Januar 2024 | 16:10
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatWurde das JC vor 2 Jahren über das KfZ-Geschenk informiert? Vor 2 Jahren waren gewisse Geschenke und Vermögensfreibeträge noch anders geregelt. :
Bürgergeld-Regelungen gelten erst seit 1.1.23.
Zahlst du jetzt Steuern und Versicherungen, bist also Eigentümer des Autos?
Ich habe mich falsch ausgedrückt! Ich habe mir vor 2 Jahren mein Auto von meiner Mutter gekauft mit Kaufvertrag. Allerdings zu einem unrealistisch niedrigen Preis. Mein Auto vorher war kaputt, wurde verkauft und der Erlös (500.-) für den Kauf des Wagens von meiner Mutter verwendet. Das Jobcenter war damals darüber informiert, hat den Kaufvertrag in Kopie. Steuer und Versicherung wird von mir bezahlt und ich bin der offizielle Eigentümer!
Hab ich das jetzt alles richtig verstanden. Würde ich das Auto verkaufen, wäre es kein Schonvermögen und ich müsste das Geld "verleben". Hätte ich das Auto schon gehabt, bevor ich in den Leistungsbezug kam, dürfte ich das Geld vom Verkauf behalten.
#5
Antwort vom 3. Januar 2024 | 16:45
Von
Status: Schüler (229 Beiträge, 65x hilfreich)
Sorry für die sperrige Sprache. Wenn dein Gesamtvermögen nach dem Autoverkauf nicht höher als 15.000€ ist (allgemeines Schonvermögen Single), ergeben sich für dich keine Nachteile im lfd. Leistungsbezug, da es sich um eine reine Vermögensumwandlung handelt. Mit dem Verkaufserlös und dem Rest deines Vermögens kannst du dann grundsätzlich tun, was du willst.ZitatWas muss ich mir denn unter einer "unschädlichen Vermögensumwandlung" vorstellen? :
Allerdings lese ich jezt in deiner Richtigstellung, dass es sich anders zugetragen hatte:
Die Frage ist jetzt, ob der Veräußerungsgewinn als Einkommen vom Jobcenter leistungsmindernd zu berücksichtigen ist. Oder ob die Differenz zwischen realem und tatsächlichem Wert beim Autokauf von deiner Mutter als Schenkung anzusehen ist. Zum damaligen Zeitpunkt waren Einnahmen in Geldeswert (also bspw. Sachwerte wie ein Auto) bereits anrechnungsfrei beim SGB II bezgl. Einkommen.ZitatIch habe mir vor 2 Jahren mein Auto von meiner Mutter gekauft mit Kaufvertrag. Allerdings zu einem unrealistisch niedrigen Preis. Mein Auto vorher war kaputt, wurde verkauft und der Erlös (500.-) für den Kauf des Wagens von meiner Mutter verwendet. :
-- Editiert von User am 3. Januar 2024 16:48
#6
Antwort vom 3. Januar 2024 | 17:15
Von
Status: Lehrling (1707 Beiträge, 331x hilfreich)
(OT): Interessehalber eine Frage dazu. Angenommen, ein Bürgergeldempfänger erhält einen Fernseher (Wert 2.000 Euro) geschenkt. Sachwerte werden nicht angerechnet. Was passiert, wenn der Bürgergeldempfänger den Fernseher nach der Schenkung verkauft? Ist das dann eine Vermögensumwandlung?ZitatZum damaligen Zeitpunkt waren Einnahmen in Geldeswert (also bspw. Sachwerte wie ein Auto) bereits anrechnungsfrei beim SGB II bezgl. Einkommen. :
#7
Antwort vom 3. Januar 2024 | 17:32
Von
Status: Schüler (229 Beiträge, 65x hilfreich)
Aus meiner Sicht: Ja.ZitatAngenommen, ein Bürgergeldempfänger erhält einen Fernseher (Wert 2.000 Euro) geschenkt. Sachwerte werden nicht angerechnet. Was passiert, wenn der Bürgergeldempfänger den Fernseher nach der Schenkung verkauft? Ist das dann eine Vermögensumwandlung? :
#8
Antwort vom 3. Januar 2024 | 17:43
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41018x hilfreich)
ZitatAllerdings zu einem unrealistisch niedrigen Preis :
Dann wäre alles was über die 500 EUR hinaus geht wohl als Schenkung zu betrachten.
Ich nehme mal an, das das
ZitatDas Jobcenter war damals darüber informiert :
nicht beinhaltete, das man da auch um die 7000 EUR geschenkt bekam?
#9
Antwort vom 3. Januar 2024 | 18:43
Von
Status: Unbeschreiblich (36988 Beiträge, 6227x hilfreich)
Ach so. Auch das ist möglich.ZitatIch habe mir vor 2 Jahren mein Auto von meiner Mutter gekauft mit Kaufvertrag. :
Dann würdest du jetzt etwas aus deinem Eigentum verkaufen wollen. Der Erlös wäre grundsätzlich unschädlich für Bürgergeld und nicht als Einkommen zu berücksichtigen.ZitatWürde ich das Auto verkaufen, :
Das Auto also für 500,- von deiner Mutter gekauft? Jetzt willst du es für ca 6-7000,- veräußern? Da wird das JC nach Mitteilung des Geldzuflusses zwangsläufig genauer hinschauen, denn den Kaufvertrag usw. hat man ja in der Akte....Zitatund der Erlös (500.-) für den Kauf des Wagens von meiner Mutter verwendet. :
Nein. Alles zu Mutters Auto hat nichts mit Schonvermögen von VOR deinem Hartz4-Bezug zu tun.ZitatWürde ich das Auto verkaufen, wäre es kein Schonvermögen ... :
Ich will mal leise bezweifeln, dass das bei Autos auch so war, weil der § 11(1) SGB II das so lapidar beschreibt.ZitatZum damaligen Zeitpunkt waren Einnahmen in Geldeswert (also bspw. Sachwerte wie ein Auto) bereits anrechnungsfrei beim SGB II bezgl. Einkommen. :
Steht im Kaufvertrag 500,- für dieses Auto--- wird das JC damals nichts angerechnet haben und/oder nicht nachgefragt haben. Das wird der TE noch wissen.
#10
Antwort vom 3. Januar 2024 | 19:51
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41018x hilfreich)
ZitatDer Erlös wäre grundsätzlich unschädlich für Bürgergeld und nicht als Einkommen zu berücksichtigen. :
Den Optimismus teile ich nicht.
#11
Antwort vom 4. Januar 2024 | 12:53
Von
Status: Unbeschreiblich (36988 Beiträge, 6227x hilfreich)
Ich auch nicht. Aber --grundsätzlich-- gilt das mit der Vermögensumwandlung durchaus.ZitatDen Optimismus teile ich nicht. :
Es gelten nach wie vor die Mitwirkungspflichten,, hier §60 (1) SGB I.
Ich relativierte bereits wegen des Autos...
#12
Antwort vom 4. Januar 2024 | 13:01
Von
Status: Lehrling (1707 Beiträge, 331x hilfreich)
Das es kein Geldgeschenk war, ist es irrelevant.Zitatch nehme mal an, das das :
Zitat (von Sissa81):
Das Jobcenter war damals darüber informiert
nicht beinhaltete, das man da auch um die 7000 EUR geschenkt bekam?
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
288.343
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.
Ähnliche Themen
-
12 Antworten
-
4 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
14 Antworten
-
6 Antworten