Computerbetrug

6. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
110Flax
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)
Computerbetrug

Erstmal entschuldigung aber ich wusste nicht wo ich meine Frage sonst hinposten sollte.

Ich habe eine Vorladung wegen Computerbetrug erhalten weiß aber nicht einmal was man als Computerbetrug definiert also schreibt mir bitte schnell was Ich mir darunter vorzustellen habe und worauf ich mich vorbereiten sollte es ist sehr dringend antwortet bitte schnell

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15 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Der Begriff Computerbetrug wird zumeist im Zusammenhang mit der unberechtigten Benutzug einer EC-Karte gebraucht.

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#2
 Von 
110Flax
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich habe aber keine EC Karte und habe auch nichts damit zusammenhängendes getan noch könnte es denn sein das jemand irgendetwas mit meinem namen gemacht hat und ich deswegen jetzt die ... am dampfen hab?

nur rein interessehalber jeder betrug der online begangen wird taucht in der anzeige doch als internetbetrug auf oder?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Computerbetrug kann vielfältig sein, hier eine Auswahl an Lektüre:


Schrifttum: Abu-Zeitoun, Die Computerdelikte im deutschen Recht, 2005. - Achenbach, Das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, NJW 86, 1835. - ders., Die „kleine Münze“ des sog. Computer-Strafrechts, Jura 91, 225. - ders., Strukturen des § 263a StGB , Gössel-FS 481. - Baumann, Strafrecht und Wirtschaftskriminalität, JZ 83, 935. - Bühler, Ein Versuch, Computerkriminellen das Handwerk zu legen; Das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, MDR 87, 448. - ders., Geldspielautomatenmißbrauch und Computerstrafrecht, MDR 91, 14. - ders., Die strafrechtliche Erfassung des Mißbrauchs von Geldspielautomaten, 1993. - Deider, Mißbrauch von Scheckkarte und Kreditkarte durch den berechtigten Karteninhaber, 1989. - Duttge, Vorbereitung eines Computer-Betrugs, Weber-FS 285. - Egli, Grundformen der Wirtschaftskriminalität, 1985. - Ehrlicher, Der Bankomatenmißbrauch - seine Erscheinungsformen und seine Bekämpfung, 1988. - Engelhard, Computerkriminalität und deren Bekämpfung durch strafrechtliche Reformen, DVR 85, 165. - Etter, Noch einmal: Systematisches Leerspielen von Glückspielautomaten, CR 88, 1021. - ders., Neuere Rechtsprechung zu § 263a StGB , CR 91, 484. - Gogger, Die Erfassung des Scheck-, Kredit- und Codekartenmißbrauchs nach Einführung der §§ 263a , 266b StGB durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, 1991. - Granderath, Das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, DB 86 Beil. 18, 1. - Haft, Das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG), NStZ 87, 6. - Haß, Rechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, 467. - Heinz, Konzeption und Grundsätze des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich Verbraucherschutz), ZStW 96, 417. - ders., Der strafrechtliche Schutz des kartengestützten Zahlungsverkehrs, Maurer-FS 1111. - Hilgendorf, Scheckkartenmißbrauch und Computerbetrug - OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1998, 137 , JuS 99, 542. - Huff, Die Strafbarkeit im Zusammenhang mit Geldautomaten, NStZ 85, 438. - ders., Strafbarkeit der mißbräuchlichen Geldautomatenbenutzung durch Kontoinhaber, NJW 86, 902. - ders., Die mißbräuchliche Benutzung von Geldautomaten, NJW 87, 815. - Kilian/Heussen, Computerrechtshandbuch - Computertechnologie in der Rechts- und Wirtschaftspraxis. - Kindhäuser, Der Computerbetrug (§ 263a) - ein Betrug?, Grünwald-FS 285. - Kleb-Braun, Codekartenmißbrauch und Sparbuchfälle aus „Volljuristischer“ Sicht, JA 86, 249. - Kolz, Zur Aktualität der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität für die Wirtschaft, wistra 82, 167. - Lackner, Zum Stellenwert der Gesetzestechnik, Tröndle-FS 41. - Lampe, Die strafrechtliche Behandlung der sog. Computer-Kriminalität, GA 75, 1. - Lenckner, Computerkriminalität und Vermögensdelikte, 1981. - Lenckner/Winkelbauer, Strafrechtliche Probleme im modernen Zahlungsverkehr, wistra 84, 83. - dies., Computerkriminalität - Möglichkeiten und Grenzen des 2. WiKG, CR 86, 483, 654, 824. - Martens, Zur Reform des Beitragsstrafrechts in der Sozialversicherung, wistra 85, 51. - ders., Das neue Beitragsstrafrecht in der Sozialversicherung, wistra 86, 154. - Meier, Strafbarkeit des Bankautomatenmißbrauchs, JuS 92, 1017. - Möhrenschlager, Der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, wistra 82, 201; 83, 17, 49. - ders., Neue gesetzliche Regelungen zur Computerkriminalität in den USA, wistra 85, 63. - ders., Neue bundesstrafrechtliche Regelungen gegen die Fälschung und den Mißbrauch von Kreditkarten u.ä. in den USA, wistra 85, 216. - ders., Das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (2. WiKG), wistra 86, 123. - ders., Das neue Computerstrafrecht, wistra 86, 128. - ders., Computerkriminalität und andere Delikte im Bereich der Informationstechnik, ZStW 93, 916. - ders., Computerstraftaten und ihre Bekämpfung in der Bundesrepublik Deutschland, wistra 91, 321. - v. zur Mühlen, Computerkriminalität, 1973. - Müller, Aktuelle Probleme des § 263a StGB , 1999. - Neumann, Leerspielen von Geldspielautomaten, CR 89, 717. - Otto, Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten sowie Fälschung von Vordrucken für Euroschecks und Euroscheckkarten, wistra 86, 150. - ders., Konzeption und Grundsätze des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich Verbraucherschutz), ZStW 96, 339. - ders., Zum Bankautomatenmißbrauch nach Inkrafttreten des 2. WiKG, JR 87, 221. - ders., Probleme des Computerbetrugs, Jura 93, 612. - Poerting/Pott, Computerkriminalität, Berichte des kriminalistischen Instituts, 1986. - Ranft, Der Bankautomatenmißbrauch, wistra 87, 79. - Richter, Strafbarer Mißbrauch des Btx-Systems, CR 91, 361. - Rohner, Computerkriminalität, 1976. - Schäfer, Die Strafbarkeit des Arbeitgebers bei Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, wistra 82, 96. - Scheffler, Das 2. Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität unter besonderer Berücksichtigung des Tatbestandes des Computerbetruges (§ 263a StGB ) und des Tatbestandes des Mißbrauchs von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB ), 1998. - Schlüchter, Zweites Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, 1987. - dies., Zweckentfremdung von Geldspielgeräten durch Computermanipulation, NStZ 88, 53. - dies., Entschlüsselte Spielprogramme, CR 91, 105. - Schmölzer, Computer-Kriminalität - kriminologische und kriminalpolitische Überlegungen, FestG-Göppinger, 2. Aufl. 1990, 237. - Schroth, Der Regelungsgehalt des 2. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts, wistra 86, 158. - Sieber, Computerkriminalität und Strafrecht, 2. A. 1980. - ders., Informationstechnologie und Strafrechtsreform, 1985. - ders., Der strafrechtliche Schutz der Information, ZStW 91, 779. - ders., Computerkriminalität und andere Delikte im Bereich der Informationstechnik, ZStW 92, 697. - ders., Computerkriminalität und Informationsstrafrecht, CR 95, 100. - Sieg, Strafrechtlicher Schutz gegen Computerkriminalität, Jura 86, 352. - Spahn, Wegnahme und Mißbrauch codierter Scheckkarten, Jura 89, 513. - Stahlschmidt, Steuerhinterziehung, Beitragsvorenthaltung und Betrug im Zusammenhang mit illegaler Beschäftigung, wistra 84, 209. - Steinhilper, Ist die Bedienung von Bargeldautomaten unter mißbräuchlicher Verwendung fremder Codekarten strafbar?, GA 85, 114. - Steinke, Kriminalität durch Beeinflussung von Rechnerabläufen, NStZ 84, 295. - ders., Computerkriminalität 1991, CR 92, 698. - Stratenwerth, Computerbetrug, SchwZStr. 81, 229. - Thaeter, Zur Struktur des Codekartenmißbrauchs, wistra 88, 339. - Tiedemann, Handhabung und Kritik des neuen Wirtschaftsstrafrechts - Versuch einer Zwischenbilanz, Dünnebier-FS 519. - ders., Computerkriminalität und Mißbrauch von Bankomaten, WM 83, 1326. - ders., Die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität durch den Gesetzgeber, JZ 86, 865. - ders., Die strafrechtliche Vertreter- und Unternehmenshaftung, NJW 86, 1842. - ders., Wirtschaftsrecht - Einführung und Übersicht, JuS 89, 689. - ders., Computerkriminalität und Strafrecht, Kaiser-FS, 1373. - Volk, Strafrecht und Wirtschaftskriminalität, JZ 82, 85. - Weber, U., Konzeption und Grundsätze des Wirtschaftsstrafrechts (einschließlich Verbraucherschutz), ZStW 96, 376. - ders., Probleme der strafrechtlichen Erfassung des Euroscheck- und Euroscheckkartenmißbrauchs nach Inkrafttreten des 2. WiKG, JZ 87, 215. - ders., Konkurrenzprobleme bei der strafrechtlichen Erfassung der Euroscheck- und Euroscheckkartenkriminalität durch das 2. WiKG, GedS-Küchenhoff 485. - Westphal, Strafbarkeit des systematischen Entleerens von Glücksspielautomaten, CR 87, 515. - Winkelbauer, Computerkriminalität und Strafrecht, CR 85, 40. - Zimmerli/Liebl, Computermißbrauch

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#4
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

.

-- Editiert von meri am 06.08.2007 15:49:38

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#5
 Von 
110Flax
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Alles Klar ich verstehe zwar nicht wirklich was da steht aber Online verbrechen kann man schonmal ausschließen da ich keine EC karte habe (auch keine fremde) und auch nichts mit irgendeinem Bankomaten zu tun habe fällt das auch weg also was könnte ich getan haben??
(entschuldigung wenn ich so ziemlich keine ahnung habe aber ich bin noch minderjährig und tierisch in Panik deswegen) fällt euch noch was ein??
Dankeschön für die bisherigen posts

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#6
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Surfer-2006
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

ENTSCHULDIGUNG

hier ist doch ein reines Laien-Forum geht auch leichter mit der Erklärung

Computerbetrug eine Person sitz am PC ist zum Beispiel auf eine Webseite wo man Bekanntschaften finden kann. Es ist nicht umsonst,dass kann die Person genau lesen. Kommt auf die Idée einfach eine falsche Adresse anzugeben um nicht Zahlen zu mussen.
Pech für die Person war doch nicht so schlau die Polizei konnte die wahre Adresse ausbekommen. Um es ganz einfach zu sagen nur einen falschen Vornamen auf eine Webseite anzugeben die eigentlich Geld kostet könnte schon der Tatbestand des Computerbetrung sein.

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#8
 Von 
110Flax
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Um es ganz einfach zu sagen nur einen falschen Vornamen auf eine Webseite anzugeben die eigentlich Geld kostet könnte schon der Tatbestand des Computerbetrung sein.

-Also wenn man einen falschen namen bzw. vornamen angibt auf einer hp auf der man bezahlen muss ist es betrug auch wenn man für die website bezahlt hat?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Surfer-2006
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

SORRY hast es nicht so ganz verstand

Das wichtige an den Computerberug und den Betug,dass man auch ein Schaden vorhanden ist nun so ist der Betrug aus ausgeführt,dennoch steht auch schon der Versuch unter Strafe

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#10
 Von 
110Flax
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

Also ich habe auf wikepedia geguckt und da steht das alle Betrüge die über das Internet ausgeführt werden in der anzeige als INTERNETBETRUG auftauchen aber mal ne ganz andere frage was für eine strafe hat man denn zu erwarten wenn man so ein verbrechen begeht und gefasst wird??

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#11
 Von 
Surfer-2006
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 5x hilfreich)

Bei einen Schaden von bis 1000 € bekommt man noch eine Geldstrafe. Ab 1000 € ist dann die Gefahr von Bewährung oder Geldstrafe. Ab 5000 € wird es dann wirklich sehr ernst,denn sowas geht vor den Landgericht
und da ist die Gefahr sehr gross in Knast zu landen

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest123-2065
Status:
Lehrling
(1119 Beiträge, 251x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#13
 Von 
110Flax
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 6x hilfreich)

dankeschön aber in der vorladung stand das die wenn ich nicht dahingehe eine vorführung anordnen können das schreiben die doch nicht zum spaß oder?

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#14
 Von 
Wernfeld
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 72x hilfreich)

Hallo,

in der Vorladung müsste angegeben sein, was Dir in Sachen Computerbetrug eigentlich genau vorgeworfen wird, man hat ja schließlich auch ein Recht sich diesbezüglich zu verteidigen und einen Anwalt aufzusuchen.In der Vorladung wird nichts, aber auch rein gar nichts nur zum Spaß geschrieben. Vorladung bedeutet, dass Du da hingehen mußt. Bei nicht erscheinen kann das Gericht polizeiliche Maßnahmen anordnen und dich somit polizeilich zum Gericht bringen. Auch sind Geldstrafen, oder Sozialstunden als Strafe möglich.

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#15
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

Ich habe das dumpfe Gefühl, dass sich das Problem von 110Flax nach fast drei Jahren erledigt haben dürfte.

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