Schwarzfahren Falsche Adresse angegeben Führerschein Wiederholt

4. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
biocrack24
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Schwarzfahren Falsche Adresse angegeben Führerschein Wiederholt

Hallo Ihr Lieben,

[für schnellere Lesbarkeit habe ich versucht, die wichtigen Sachen hervorzuheben]

Ich habe ein kleines Problem:
Ich war eine Freundin in einer anderen deutschen Stadt besuchen, die ich bereits vor einem Jahr besucht hatte.

Als ich diese Vor einem Jahr besucht hatte, wollten wir mit der Straßenbahn in die Stadt fahren. Sie meinte aber in der Stadt würde eh nie Kontrolliert und ich, als Student sowieso duchgehend am finanziellen Limit hab mich dadurch bestärkt dazu hinreißen lassen, ohne Fahrkarte zu fahren.

Kurz; Ich wurde natürlich Kontrolliert. Habe angegeben, mein Semsterticket vergessen zu haben.
Da ich aber nur meinen Führerschein dabei hatte, hat der Kontrollör nach meiner Adresse gefragt, die steht dort wohl nicht drauf. Ich habe also einfach Ihre Adresse angegeben, da ich gerade sowieso kurz vorm umziehen war. (ca.1,3 Jahre her)
Ein Strafzettel dafür kam bis heute nicht. (wie mir im Nachhinein aufgefallen ist, ging das wohl auch garnicht, weil ich dort ja nicht auf dem briefkasten stehe.)

Nun war ich kürzlich erneut selbige Freundin besuchen.
Weil sich die Studierendenverwaltungen verschiedener Unistädte vernetzt hatten, haben wir nun übergreifend das selbe Semesterticket im ganzen Bundesland. Ich hatte das so verstanden, dass in verschiedenen Städten das gleiche Beförderungsbedingungen gilt.
Wieder wurde ich kontrolliert und belehrt, dass das nicht für den Stadtverkehr sondern nur für den überregionalen Verkehr gilt. Super, also wieder schwarz gefahren, diesmal sogar unbeabsichtigt.
Wieder den Führerschein gezeig, diesmal die Adresse von meiner Freundin in meiner Studienstadt angegeben. Irgendwie im Affekt, in der Hoffnung, dass wieder nichts kommt, weil ich mir die Strafe eigentlich gerade nicht leisten kann.

Jetzt habe ich das ganze mal ins Internet eingegeben, und habe nun erfahren, dass das scheinbar eine Straftat ist. - Dass es aber irgendwie etwas anderes ist, eine falschaussage gegenüber einem Kontrollör als gegenüber der Polizei zu machen, und dass ich wohl mit einer Strafe rechnen muss, weil mein Name + Geburtsdatum scheinbar reicht um meine Adresse über die Meldebehörde rauszufinden.

Angerufen bei dem Verkehrsunternehmen, dass es sich um ein Missverständniss handelt habe ich leider bereits. Das hat nichts geholfen. Passiert seit es das neue Ticket gibt wohl öfters. Aber die angabe von oben lautet: Keine Kullanz.

Ich habe jetzt folgende Fragen:
Ist das Schwarzfahren beim letzten Mal bereits verjährt? und wird der Verjährungsprozess unterbrochen bei Unzustellbarkeit des Bescheids?
Weiters: Da ich ja die Adresse meiner Freundin angegeben habe; ist es Sinnvoll, meinen Namen einfach noch auf den Briefkasten ihrer WG zu schreiben um so evtl. einer Strafe für die falsche Angabe meines Wohnortes belangt zu werden? (ich wohne wirklich zum großen Teil dort - habe aber noch ein eigenes WG-Zimmer woanders)

Wird das Strafmaß für die Falschangabe der Adresse höher ausfallen, weil das ja bereits schon einmal passiert ist? Wie gehen Verkehrsbetriebe überhaupt mit soetwas normalweiße um?

Ich habe jetzt natürlich die Sorge, dass jetzt auch das andere Verfahren kommt, wenn ich den Namen an den Briefkasten meiner Freundin mache und ich beides bezahlen muss. (habe die hoffnung, dass das andere einfach Fallen gelassen wurde, weil ich eh nicht zu ermitteln war und noch nichts kam.)

Ist das eine gute oder eine blöde Idee, weil ich letzten endes sowieso 2 Mal wegen Falschangaben angezeigt werde? Oder gilt das mit den Falschangaben nur, wenn ich die gegenüber einem Polizist mache, weil der köntrollör sonst einfach die Adresse falsch verstanden haben kann, etc. ?

Oder was mache ich jetzt am besten? Natürlich ist es nicht die richtige Art, zu versuchen Strafen zu umgehen. Trotzdem habe ich (zumindest im zweiten Fall) niemand vorsätzlich schaden wollen und finde 60 Euro verdammt viel bei 200 euro im Monat nach abzug der Miete. Und wie ist das? Sind das alles Dinge die bereits ins Vorstrafenregister kommen? (laut Internet ist Schwarzfahren ja eine Strafmaß und nicht eine Ordnungswiedrigkeit - und Falschangaben wohl auch?)

Was sind euere Tipps, ihr Kennt euch in diesem Bereich vermutlich besser aus? Was mache ich jetzt am besten? Abwarten oder irgendwie einschreiten? Angaben korrigieren?

vielen Dank, Liebe grüße,
biocrack

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8 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32863 Beiträge, 17260x hilfreich)

Ist das Schwarzfahren beim letzten Mal bereits verjährt? Das nicht, aber die Antragsfrist für einen Strafantrag ist um.
Wird das Strafmaß für die Falschangabe der Adresse höher ausfallen, weil das ja bereits schon einmal passiert ist? Nein. Es gibt ja keine Vorstrafe.
Wie gehen Verkehrsbetriebe überhaupt mit soetwas normalweiße um? Verkehrsbetriebe dürfen in einem Rechtsstaat gar keinen Strafen verhängen, weswegen die Frage gegenstandslos ist. Allenfalls könnten sie motiviert sei, diesmal Anzeige zu erstatten.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32863 Beiträge, 17260x hilfreich)

Sind das alles Dinge die bereits ins Vorstrafenregister kommen? Falls Sie damit das Führungszeugnis meinen: Bei der ersten Verurteilung vermutlich nicht, da man da auf mindestens 91 Tagessätze Geldstrafe kommen ist - das ist recht unwahrscheinlich. Anderweitig sind solche Strafen natürlich registriert - falls Sie eine Verbeamtung anstreben, kann das problematisch werden.
finde 60 Euro verdammt viel bei 200 euro im Monat nach abzug der Miete. Das ist bloß das "erhöhte Beförderungsentgelt" - die kommende Geldstrafe wird deutlich höher werden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9520x hilfreich)

Durch die Falschangaben handelt es sich um Betrug [263 StGB]. Im aktuellen Fall mag man durch das Ankleben des Namens an den Briefkasten dem noch entgehen.

Verjährt ist nach einem Jahr noch nichts, weder zivilrechtlich noch strafrechtlich.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32863 Beiträge, 17260x hilfreich)

Verjährt ist nach einem Jahr noch nichts Aber die Frist für einen Strafantrag ist doch um. Oder meinst Du, die Frist wird per "öff. Interesse" ausgehebelt?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9520x hilfreich)

Der Betrug würde sich ja auf die 60,00 EUR erhöhtes Beförderungsentgelt beziehen, dessen Geltendmachung durch die Falschangaben vereitelt werden soll. Der Betrug würde nur über § 263(3) iVm. 248a StGB zum Antragsdelikt, also bei Geringwertigkeit. Bei 60,00 EUR sehe ich die Grenze überschritten.

Aber auch das von dir angesprochene könnte grds. zum Tragen kommen. Wenn man mal - losgelöst von diesem Fall hier- ein dreimaliges "normales" Schwarzfahren nimmt (das ja immer rel. Antragsdelikt ist) , wobei erst beim dritten Mal Anzeige, dann aber hinsichtlich aller 3 Fälle, erstattet und Strafantrag hinsichtlich des letzten Falles gestellt wird, bejaht die StA (jedenfalls hier bei uns) regelmäßig das öffentliche Interesse auch hinsichtlich der ersten 2 Fahrten, auch wenn für die die Antragsfrist bereits abgelaufen ist.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
biocrack24
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, ich studiere ja leider nicht Jura, deswegen versuche ich das nochmal in eigenen Worten wieder zu geben, ob ich euch jetzt richtig verstanden habe.

Danke aber im vorraus erstmal für die Antworten, euere schnelle und direkte Hilfe hier im Forum ist unglaublich!

[hinweiß zu beginn, ich meine mit strafe das "erhöhte beförderungsentgeld]
Also, die strafe für das erste mal schwarzfahren kann wenn ich das richtig verstanden habe noch kommen, die Frist für eine Strafanzeige wegen Falschen Angaben dafür nicht mehr? Nach welcher Zeit verjährt denn die Antragsfrist für eine Strafanzeige? Und wenn ein solcher Antrag gestellt wird, muss er dann innerhalb der gesetzten Frist bei mir ankommen? Immerhin wäre es logisch, wenn Sie nicht ankommt, ich habe ja meine Adresse nicht angegeben.
Gib es eine Vorstrafe nur bei Verurteilung, nicht bei Wiederholung bei noch laufenden Verfahren? also wenn ich eine Verurteilung für die erste Falschaussage bekommen würde, würde das nicht in die Zweite mit rein spielen, weil ich ja zu dem Zeitpunkt des Delikts noch nicht verurteilt wurde?

Dann hat !!Streetworker!! was geschrieben zu dreimaligem schwarzfahren. Werde ich erst nach dreimaligem schwarzfahren Angezeigt? das wäre natürlich super, nochmal gebe ich mir den stress nicht mehr, schwarz zu fahren. Und jetzt weiß ich ja, dass mein Semesterticket dort nicht gilt. Habe ich das richtig verstanden?

-- Editiert von biocrack24 am 04.03.2019 23:40

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32863 Beiträge, 17260x hilfreich)

Nach welcher Zeit verjährt denn die Antragsfrist für eine Strafanzeige? Die Antragsfrist beträgt 3 Monate. Die Frist kann man aber auch aushebeln, und wie in Antwort Nr. 5 ganz unten steht, ist das durchaus nicht unüblich.
Und wenn ein solcher Antrag gestellt wird, muss er dann innerhalb der gesetzten Frist bei mir ankommen? Nö. Der muß bei den Strafverfolgungsbehörden ankommen.
Werde ich erst nach dreimaligem schwarzfahren Angezeigt? Wiederum nein. Es gibt durchaus Fälle, wo ein- oder zweimal schwarzgefahren wurde und die Anzeige folgte.

-- Editiert von muemmel am 05.03.2019 00:49

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9520x hilfreich)

Das mit dem dreimaligen Schwarzfahren war nur ein Beispiel für einen Fall wo es um normales Schwarzfahren, also den Tatbestand Erschleichung von Leistungen geht.

Bei dir ist wie schon gesagt der Tatbestand des Betruges erfüllt. Das ist grundsätzlich ein Offizialdelikt, was erst nach 5 Jahren verjährt. Zum Antragsdelikt (wo innerhalb 3 Monaten Strafantrag gestellt werden müsste) würde es nur werden, wenn sich der Betrug auf eine geringwertige Sache bezieht. Eine geringwertige Sache wird im Regelfall bei einem Betrag zwischen 30 und 50 Euro angenommen. Bei dir geht es aber um das erhöhte Beförderungsentgelt, dass du umgehen wolltest, und das sind 60 €. Selbst wenn man die noch als geringwertig durchwinken wollen würde, könnte die Staatsanwaltschaft einen verspäteten Strafantrag aber durch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ersetzen. Es können also beide Taten noch strafrechtlich verfolgt werden.

Du musst halt zusehen, dass die Post für den neuen Fall an der Adresse ankommt, die Du angegeben hast (also Namen an den Briefkasten kleben) . Dann fällt es ja nicht weiter auf mit der falschen Adresse. Zumindest nicht im zweiten Fall. Was dann mit dem ersten im Nachhinein passiert wirst du einfach abwarten müssen.

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