Wenn ich das richtig verstanden habe, sind Rufschädigung, üble Nachrede, oder Verleumdung immer mit Unwahrheiten verbunden, die wissentlich oder unwissentlich verbreitet werden. Wie sieht es aber aus, wenn es sich nachweislich um Wahrheiten handelt?
Angenommen Person A informiert den Arbeitgeber/Vermieter von Person B über dessen außerberufliche, unmoralische Aktivitäten, die mit großer Wahrscheinlichkeit zu dessen Kündigung führten.
Hätte Person A mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen oder nicht?
Vielen Dank!
MfG
Strafbar oder doch einfach nur die Wahrheit?
7. Oktober 2018
Thema abonnieren
Frage vom 7. Oktober 2018 | 19:35
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Strafbar oder doch einfach nur die Wahrheit?
#1
Antwort vom 7. Oktober 2018 | 19:59
Von
Status: Schüler (160 Beiträge, 29x hilfreich)
Nein nicht strafbar mangels Gesetz bzw StGB §1
#2
Antwort vom 7. Oktober 2018 | 20:16
Von
Status: Lehrling (1617 Beiträge, 409x hilfreich)
Das kann durchaus strafrechtliche (dann als Beleidigung) Konsequenzen haben; mehr noch aber zivilrechtliche.
Es geht nicht zufällig um einen Job bei der Kirche?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Strafrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Strafrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 7. Oktober 2018 | 21:38
Von
Status: Unbeschreiblich (30223 Beiträge, 9557x hilfreich)
Zitat:Wenn ich das richtig verstanden habe, sind Rufschädigung, üble Nachrede, oder Verleumdung immer mit Unwahrheiten verbunden,
Rufschädigung gibt es nicht als Straftatbestand. Und bei "übler Nachrede" reicht es aus, wenn die Tatsache "nicht erweislich wahr" ist. Sie mag also de facto wahr sein, was aber nicht nachweisbar ist. Das ginge dann zu Lasten des Behauptenden.
Zitat:Nein nicht strafbar mangels Gesetz bzw StGB §1
Es mangelt nicht am Gesetz. § 192 StGB (siehe auch Droitteur)
#4
Antwort vom 7. Oktober 2018 | 22:30
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:
Es geht nicht zufällig um einen Job bei der Kirche?
Nein, es geht um eine Tätigkeit im Gesundheitswesen.
Besagte Person ist nebenberuflich als Prostituierte tätig. Dies ließe sich durchaus beweisen z.B. durch einschlägige Internetpräsenzen.
Aber wie könnte der Tatbestand der Beleidigung vorliegen, wenn bspw. dem Arbeitgeber schlichtweg die Fakten vorgelegt würden?
Kurz: mit gesetzlichen Konsequenzen hätte ich also zu rechnen?
#5
Antwort vom 7. Oktober 2018 | 22:36
Von
Status: Junior-Partner (5790 Beiträge, 2553x hilfreich)
ZitatKurz: mit gesetzlichen Konsequenzen hätte ich also zu rechnen? :
Klar. Eine Internetpräsenz dürfte recht wenig Beweiskraft haben.
#6
Antwort vom 8. Oktober 2018 | 01:48
Von
Status: Unbeschreiblich (30223 Beiträge, 9557x hilfreich)
Zitat:Aber wie könnte der Tatbestand der Beleidigung vorliegen, wenn bspw. dem Arbeitgeber schlichtweg die Fakten vorgelegt würden
Bei "schlichtweg die Fakten vorlegen" dürfte der Straftatbestand der Beleidigung nicht erfüllt sein. Der wäre aber ohnehin das kleinere Problem, da solche Verfahren regelmäßig eingestellt werden. Sehr viel knackiger könnte die zivilrechtliche Seite werden, wenn die Dame auf Schadenersatz usw. klagt. Nur weil man es mit den eigenen Moralvorstellungen nicht überein bekommt, kann man nicht einfach andere bei Vermieter und Co. anschwärzen. Jedenfalls nicht, ohne im Zweifel die Konsequenzen tragen zu müssen.
#7
Antwort vom 8. Oktober 2018 | 09:28
Von
Status: Philosoph (12016 Beiträge, 4431x hilfreich)
ZitatNur weil man es mit den eigenen Moralvorstellungen nicht überein bekommt :
Aber welche Konsequenzen sollten sich daraus ergeben, dass man X mitteilt, dass Y als "Nebentätigkeit" der Beschäftung Z nachgeht?
Macht es einen Unterschied, ob ich dem "Hauptarbeitgeber" jetzt mitteile, dass Frau Y nachmittags noch als Putzfrau arbeitet, oder eben als Prostituierte?
Beides, aktuell zumindest, legale Berufe.
Und ist es eine Beleidigung eine Prostituierte als Prostituierte zu bezeichnen?
#8
Antwort vom 8. Oktober 2018 | 11:17
Von
Status: Senior-Partner (6863 Beiträge, 1580x hilfreich)
Zitat:ZitatKurz: mit gesetzlichen Konsequenzen hätte ich also zu rechnen? :
Klar. Eine Internetpräsenz dürfte recht wenig Beweiskraft haben.
Für den Arbeitgeber dürfte es ausreichend Beweiskraft haben, wenn man ihm die Internetadresse mitteilt, über die seine Mitarbeiterin ihre Dienste als Prostituierte anbietet...
Vorweg: ich finde das hochgradig niederträchtig. Was geht's irgendwen an? Prostitution ist eine legale, sogar durch Gesetz geregelte Tätigkeit.
Aber wenn man einen Arbeitgeber darauf hinweist, was seine Mitarbeiter außerhalb ihres Dienstes noch so treiben, dann ist das rechtlich unbedenklich.
#9
Antwort vom 8. Oktober 2018 | 11:17
Von
Status: Frischling (3 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitat:Zitat:Aber wie könnte der Tatbestand der Beleidigung vorliegen, wenn bspw. dem Arbeitgeber schlichtweg die Fakten vorgelegt würden
Sehr viel knackiger könnte die zivilrechtliche Seite werden, wenn die Dame auf Schadenersatz usw. klagt.
Das habe ich mir schon halb gedacht, danke.
Zitat:Zitat:Nur weil man es mit den eigenen Moralvorstellungen nicht überein bekommt, kann man nicht einfach andere bei Vermieter und Co. anschwärzen.
Ich habe kein Problem mit der Art der Nebentätigkeit.
Zitat:Zitat:Macht es einen Unterschied, ob ich dem "Hauptarbeitgeber" jetzt mitteile, dass Frau Y nachmittags noch als Putzfrau arbeitet, oder eben als Prostituierte?
Beides, aktuell zumindest, legale Berufe.
Die meisten Arbeitgeber würden dies sicherlich nicht dulden, da diese Art von Nebentätigkeit ein schlechtes Licht auf den Betrieb werfen würde bzw könnte.
#10
Antwort vom 8. Oktober 2018 | 11:18
Von
Status: Senior-Partner (6863 Beiträge, 1580x hilfreich)
Zitat:Zitat:Aber wie könnte der Tatbestand der Beleidigung vorliegen, wenn bspw. dem Arbeitgeber schlichtweg die Fakten vorgelegt würden
Bei "schlichtweg die Fakten vorlegen" dürfte der Straftatbestand der Beleidigung nicht erfüllt sein. Der wäre aber ohnehin das kleinere Problem, da solche Verfahren regelmäßig eingestellt werden. Sehr viel knackiger könnte die zivilrechtliche Seite werden, wenn die Dame auf Schadenersatz usw. klagt.
Da wird sie scheitern. Selbstverständlich darf ich, wenn ich im Internet die Website einer Prostituierten finde, Dritten den Hinweis geben: "Hey! Guck Dir das doch mal an!"
#11
Antwort vom 8. Oktober 2018 | 11:18
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41019x hilfreich)
ZitatMacht es einen Unterschied, ob ich dem "Hauptarbeitgeber" jetzt mitteile, dass Frau Y nachmittags noch als Putzfrau arbeitet, oder eben als Prostituierte? :
Bei einem Bauunternehmen eher weniger als bei einem katholischen Kindergarten.
Da würde dann im Falle des Falles der Einzelfall im Detail geprüft werden.
#12
Antwort vom 8. Oktober 2018 | 12:37
Von
Status: Unbeschreiblich (37019 Beiträge, 6227x hilfreich)
Wenn Person B erfährt, wem sie die Kündigung zu verdanken hat, ganz gewiß. Wenns die Wahrheit ist, wohl auf Schadenersatz.ZitatHätte Person A mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen oder nicht? :
Die Frage ist eher:
-Hat A vom Arbeitgeber die Erlaubnis zu einer Nebenbeschäftigung erhalten? Eine, die nicht in Konkurrenz steht.
-Hat A vom Vermieter die Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes in den Wohnräumen erhalten? Übt A das Gewerbe überhaupt in der gemieteten Wohnung aus?
Eine andere Frage: Wenn A dieses Wissen hat, warum will A der Person B unbedingt schaden?
Bist du dir sicher?ZitatAber wenn man einen Arbeitgeber darauf hinweist, was seine Mitarbeiter außerhalb ihres Dienstes noch so treiben, dann ist das rechtlich unbedenklich. :
#13
Antwort vom 8. Oktober 2018 | 12:41
Von
Status: Unbeschreiblich (30223 Beiträge, 9557x hilfreich)
Zitat:Da wird sie scheitern.
Das ist nicht gesagt. Kann sein, kann nicht sein. Wird im Zweifel ein Gericht zu entscheiden haben.
Zitat:Selbstverständlich darf ich, wenn ich im Internet die Website einer Prostituierten finde, Dritten den Hinweis geben: "Hey! Guck Dir das doch mal an!"
Selbstverständlich. Genauso selbstverständlich wie man -ggf.- dann Schadenersatz zu leisten hat. Handlungen die den alleinigen Zweck haben, einem anderen einen Schaden zuzufügen, können durchaus schadenersatzpflichtig sein.
Selbst bei "Bestehen eines Rechts" (was hier offensichtlich nicht mal gegeben ist) kann dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sein (bzw. ist es), wenn es nur deswegen geltend gemacht wird, um dem anderen zu schaden, vgl. § 226 BGB
-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.10.2018 12:44
#14
Antwort vom 8. Oktober 2018 | 13:41
Von
Status: Junior-Partner (5399 Beiträge, 1817x hilfreich)
ZitatHandlungen die den alleinigen Zweck haben, einem anderen einen Schaden zuzufügen, können durchaus schadenersatzpflichtig sein. :
Schaden ist ja auch die Voraussetzung für Schadensersatz.

Zitat:Selbst bei "Bestehen eines Rechts" (was hier offensichtlich nicht mal gegeben ist) kann dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sein (bzw. ist es), wenn es nur deswegen geltend gemacht wird, um dem anderen zu schaden, vgl. § 226 BGB
Ähm, nö. Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird von §226 BGB nicht eingeschränkt.
Es wäre ja nachgerade absurd, wenn ich dir nicht wahrheitsgetreu sagen dürfte "du, deine Frau geht fremd".
Im übrigen kann die Mitteilung ja auch anonym erfolgen, dann muß man sich auch keine Sorgen machen.
-- Editiert von BigiBigiBigi am 08.10.2018 13:42
#15
Antwort vom 8. Oktober 2018 | 14:43
Von
Status: Unbeschreiblich (37019 Beiträge, 6227x hilfreich)
Personaltausch:
Ich tausche in meinem Beitrag 12 mal bei den Fragen die Personen A und B um.
#16
Antwort vom 8. Oktober 2018 | 15:45
Von
Status: Unbeschreiblich (30223 Beiträge, 9557x hilfreich)
Zitat:
Schaden ist ja auch die Voraussetzung für Schadensersatz.![]()
Schon klar ... wie schon der Name sagt.

Zitat:
Ähm, nö. Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird von §226 BGB nicht eingeschränkt.
Es wäre ja nachgerade absurd, wenn ich dir nicht wahrheitsgetreu sagen dürfte "du, deine Frau geht fremd".
In Art. 5, Abs. 2 GG steht:
Zitat:(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Dass § 226 BGB davon ausgenommen sein soll steht da nicht

Zitat:Im übrigen kann die Mitteilung ja auch anonym erfolgen,
Das wäre sicherlich eine Möglichkeit.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
288.449
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten
-
4 Antworten
-
4 Antworten
Top Strafrecht Themen
-
76 Antworten
-
54 Antworten