Strafbar oder doch einfach nur die Wahrheit?

7. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
akira111
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Strafbar oder doch einfach nur die Wahrheit?

Wenn ich das richtig verstanden habe, sind Rufschädigung, üble Nachrede, oder Verleumdung immer mit Unwahrheiten verbunden, die wissentlich oder unwissentlich verbreitet werden. Wie sieht es aber aus, wenn es sich nachweislich um Wahrheiten handelt?

Angenommen Person A informiert den Arbeitgeber/Vermieter von Person B über dessen außerberufliche, unmoralische Aktivitäten, die mit großer Wahrscheinlichkeit zu dessen Kündigung führten.
Hätte Person A mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen oder nicht?

Vielen Dank!
MfG




16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12304.02.2022 23:25:13
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

Nein nicht strafbar mangels Gesetz bzw StGB §1

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#2
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 409x hilfreich)

Das kann durchaus strafrechtliche (dann als Beleidigung) Konsequenzen haben; mehr noch aber zivilrechtliche.

Es geht nicht zufällig um einen Job bei der Kirche?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich das richtig verstanden habe, sind Rufschädigung, üble Nachrede, oder Verleumdung immer mit Unwahrheiten verbunden,


Rufschädigung gibt es nicht als Straftatbestand. Und bei "übler Nachrede" reicht es aus, wenn die Tatsache "nicht erweislich wahr" ist. Sie mag also de facto wahr sein, was aber nicht nachweisbar ist. Das ginge dann zu Lasten des Behauptenden.

Zitat:
Nein nicht strafbar mangels Gesetz bzw StGB §1


Es mangelt nicht am Gesetz. § 192 StGB (siehe auch Droitteur)

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#4
 Von 
akira111
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):

Es geht nicht zufällig um einen Job bei der Kirche?


Nein, es geht um eine Tätigkeit im Gesundheitswesen.

Besagte Person ist nebenberuflich als Prostituierte tätig. Dies ließe sich durchaus beweisen z.B. durch einschlägige Internetpräsenzen.
Aber wie könnte der Tatbestand der Beleidigung vorliegen, wenn bspw. dem Arbeitgeber schlichtweg die Fakten vorgelegt würden?

Kurz: mit gesetzlichen Konsequenzen hätte ich also zu rechnen?


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#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5790 Beiträge, 2553x hilfreich)

Zitat (von akira111):
Kurz: mit gesetzlichen Konsequenzen hätte ich also zu rechnen?


Klar. Eine Internetpräsenz dürfte recht wenig Beweiskraft haben.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Zitat:
Aber wie könnte der Tatbestand der Beleidigung vorliegen, wenn bspw. dem Arbeitgeber schlichtweg die Fakten vorgelegt würden


Bei "schlichtweg die Fakten vorlegen" dürfte der Straftatbestand der Beleidigung nicht erfüllt sein. Der wäre aber ohnehin das kleinere Problem, da solche Verfahren regelmäßig eingestellt werden. Sehr viel knackiger könnte die zivilrechtliche Seite werden, wenn die Dame auf Schadenersatz usw. klagt. Nur weil man es mit den eigenen Moralvorstellungen nicht überein bekommt, kann man nicht einfach andere bei Vermieter und Co. anschwärzen. Jedenfalls nicht, ohne im Zweifel die Konsequenzen tragen zu müssen.

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12016 Beiträge, 4431x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Nur weil man es mit den eigenen Moralvorstellungen nicht überein bekommt


Aber welche Konsequenzen sollten sich daraus ergeben, dass man X mitteilt, dass Y als "Nebentätigkeit" der Beschäftung Z nachgeht?

Macht es einen Unterschied, ob ich dem "Hauptarbeitgeber" jetzt mitteile, dass Frau Y nachmittags noch als Putzfrau arbeitet, oder eben als Prostituierte?
Beides, aktuell zumindest, legale Berufe.

Und ist es eine Beleidigung eine Prostituierte als Prostituierte zu bezeichnen?

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6863 Beiträge, 1580x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Zitat (von akira111):
Kurz: mit gesetzlichen Konsequenzen hätte ich also zu rechnen?


Klar. Eine Internetpräsenz dürfte recht wenig Beweiskraft haben.

Für den Arbeitgeber dürfte es ausreichend Beweiskraft haben, wenn man ihm die Internetadresse mitteilt, über die seine Mitarbeiterin ihre Dienste als Prostituierte anbietet...

Vorweg: ich finde das hochgradig niederträchtig. Was geht's irgendwen an? Prostitution ist eine legale, sogar durch Gesetz geregelte Tätigkeit.

Aber wenn man einen Arbeitgeber darauf hinweist, was seine Mitarbeiter außerhalb ihres Dienstes noch so treiben, dann ist das rechtlich unbedenklich.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
akira111
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Aber wie könnte der Tatbestand der Beleidigung vorliegen, wenn bspw. dem Arbeitgeber schlichtweg die Fakten vorgelegt würden

Sehr viel knackiger könnte die zivilrechtliche Seite werden, wenn die Dame auf Schadenersatz usw. klagt.


Das habe ich mir schon halb gedacht, danke.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Nur weil man es mit den eigenen Moralvorstellungen nicht überein bekommt, kann man nicht einfach andere bei Vermieter und Co. anschwärzen.


Ich habe kein Problem mit der Art der Nebentätigkeit.


Zitat (von spatenklopper ):
Zitat:
Macht es einen Unterschied, ob ich dem "Hauptarbeitgeber" jetzt mitteile, dass Frau Y nachmittags noch als Putzfrau arbeitet, oder eben als Prostituierte?
Beides, aktuell zumindest, legale Berufe.



Die meisten Arbeitgeber würden dies sicherlich nicht dulden, da diese Art von Nebentätigkeit ein schlechtes Licht auf den Betrieb werfen würde bzw könnte.


1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6863 Beiträge, 1580x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Aber wie könnte der Tatbestand der Beleidigung vorliegen, wenn bspw. dem Arbeitgeber schlichtweg die Fakten vorgelegt würden


Bei "schlichtweg die Fakten vorlegen" dürfte der Straftatbestand der Beleidigung nicht erfüllt sein. Der wäre aber ohnehin das kleinere Problem, da solche Verfahren regelmäßig eingestellt werden. Sehr viel knackiger könnte die zivilrechtliche Seite werden, wenn die Dame auf Schadenersatz usw. klagt.

Da wird sie scheitern. Selbstverständlich darf ich, wenn ich im Internet die Website einer Prostituierten finde, Dritten den Hinweis geben: "Hey! Guck Dir das doch mal an!"

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Macht es einen Unterschied, ob ich dem "Hauptarbeitgeber" jetzt mitteile, dass Frau Y nachmittags noch als Putzfrau arbeitet, oder eben als Prostituierte?

Bei einem Bauunternehmen eher weniger als bei einem katholischen Kindergarten.

Da würde dann im Falle des Falles der Einzelfall im Detail geprüft werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37019 Beiträge, 6227x hilfreich)

Zitat (von akira111):
Hätte Person A mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen oder nicht?
Wenn Person B erfährt, wem sie die Kündigung zu verdanken hat, ganz gewiß. Wenns die Wahrheit ist, wohl auf Schadenersatz.
Die Frage ist eher:
-Hat A vom Arbeitgeber die Erlaubnis zu einer Nebenbeschäftigung erhalten? Eine, die nicht in Konkurrenz steht.
-Hat A vom Vermieter die Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes in den Wohnräumen erhalten? Übt A das Gewerbe überhaupt in der gemieteten Wohnung aus?
Eine andere Frage: Wenn A dieses Wissen hat, warum will A der Person B unbedingt schaden?
Zitat (von eh1960):
Aber wenn man einen Arbeitgeber darauf hinweist, was seine Mitarbeiter außerhalb ihres Dienstes noch so treiben, dann ist das rechtlich unbedenklich.
Bist du dir sicher?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Zitat:
Da wird sie scheitern.


Das ist nicht gesagt. Kann sein, kann nicht sein. Wird im Zweifel ein Gericht zu entscheiden haben.

Zitat:
Selbstverständlich darf ich, wenn ich im Internet die Website einer Prostituierten finde, Dritten den Hinweis geben: "Hey! Guck Dir das doch mal an!"


Selbstverständlich. Genauso selbstverständlich wie man -ggf.- dann Schadenersatz zu leisten hat. Handlungen die den alleinigen Zweck haben, einem anderen einen Schaden zuzufügen, können durchaus schadenersatzpflichtig sein.

Selbst bei "Bestehen eines Rechts" (was hier offensichtlich nicht mal gegeben ist) kann dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sein (bzw. ist es), wenn es nur deswegen geltend gemacht wird, um dem anderen zu schaden, vgl. § 226 BGB

-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.10.2018 12:44

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5399 Beiträge, 1817x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Handlungen die den alleinigen Zweck haben, einem anderen einen Schaden zuzufügen, können durchaus schadenersatzpflichtig sein.


Schaden ist ja auch die Voraussetzung für Schadensersatz. ;)

Zitat:
Selbst bei "Bestehen eines Rechts" (was hier offensichtlich nicht mal gegeben ist) kann dessen Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sein (bzw. ist es), wenn es nur deswegen geltend gemacht wird, um dem anderen zu schaden, vgl. § 226 BGB


Ähm, nö. Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird von §226 BGB nicht eingeschränkt.
Es wäre ja nachgerade absurd, wenn ich dir nicht wahrheitsgetreu sagen dürfte "du, deine Frau geht fremd".

Im übrigen kann die Mitteilung ja auch anonym erfolgen, dann muß man sich auch keine Sorgen machen.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 08.10.2018 13:42

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37019 Beiträge, 6227x hilfreich)

Personaltausch:
Ich tausche in meinem Beitrag 12 mal bei den Fragen die Personen A und B um.
:dau:

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):


Schaden ist ja auch die Voraussetzung für Schadensersatz. ;)


Schon klar ... wie schon der Name sagt. ;)


Zitat:


Ähm, nö. Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird von §226 BGB nicht eingeschränkt.
Es wäre ja nachgerade absurd, wenn ich dir nicht wahrheitsgetreu sagen dürfte "du, deine Frau geht fremd".


In Art. 5, Abs. 2 GG steht:

Zitat:
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.


Dass § 226 BGB davon ausgenommen sein soll steht da nicht ;)

Zitat:
Im übrigen kann die Mitteilung ja auch anonym erfolgen,


Das wäre sicherlich eine Möglichkeit.

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