Ein Eigentümer bewohnt alleine eine kleine Kellerwohnung, die durch eine Teilungserklärung seiner Eltern vor 20 Jahren zu zwei Wohneinheiten (Studentenzimmer) erklärt wurde.
Da die Wohnung mittlerweile aber nur noch eine Wohneinheit bildet (z.B. existiert nur ein Schlafzimmer und auch nur eine Küche), möchte der Eigentümer die Teilungserklärung ändern lassen. Wegen der alten Teilungserklärung muss er nämlich zweimal Hausverwaltungsgebühren zahlen.
Für eine Änderung der Teilungserklärung benötigt er die Zustimmung der drei übrigen Wohnungseigentümer im Haus. Diese versagen ihm aber ihre Zustimmung, weil sie vom derzeitigen Stand der Dinge profitieren. Sie zahlen aktuell eine geringere Verwaltergebühr als sie es müssten, wenn statt 5 nur die real existierenden 4 Einheiten gezählt würden.
FRAGE:
Hat die „Kellerassel" irgendeine Chance, die Teilungserklärung der Wohnrealität anzupassen, oder bleibt sie „Opfer" der widerborstigen WEG?
WEG sträubt sich gegen Änderung der Teilungserklärung
22. Dezember 2022
Thema abonnieren
Frage vom 22. Dezember 2022 | 22:20
Von
Status: Beginner (88 Beiträge, 4x hilfreich)
WEG sträubt sich gegen Änderung der Teilungserklärung
#1
Antwort vom 22. Dezember 2022 | 22:32
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41019x hilfreich)
ZitatHat die „Kellerassel" irgendeine Chance, die Teilungserklärung der Wohnrealität anzupassen, oder bleibt sie „Opfer" der widerborstigen WEG :
Was genau hat man denn an "alle Eigentümer müssen zustimmen" aus dem anderen Beitrag nicht verstanden?
Oder war das einfach nur nicht die Wunschantwort?
#2
Antwort vom 22. Dezember 2022 | 23:09
Von
Status: Beginner (88 Beiträge, 4x hilfreich)
ZitatWas genau hat man denn an "alle Eigentümer müssen zustimmen" aus dem anderen Beitrag nicht verstanden? :
Sorry, ich will hier nicht lästig werden. Also den Sinn dieses Satzes habe ich schon verstanden.
Womit mein Verstand hadert, ist die sich mir aufdrängende Schlussfolgerung, dass eine durch die WEG verweigerte Zustimmung offenbar höher bewertet wird als die verschiedenen Definitionen dessen, was gemeinhin als Wohneinheit zu gelten hat. Denn:
1. Die Wohnung wird nur von einem Haushalt genutzt.
2. Die beiden Zimmer, die im Teilungsgesuch als je eine Einheit aufgefasst wurden, sind nur durch deine normale Zimmertür, als nicht baulich, voneinander getrennt.
3. Die gesamte Wohnung verfügt nur über ein Schlafzimmer und nur eine Küche.
Ich sehe also auf der einen Seite die Tatsache, dass die Kellerwohnung real nur eine Wohneinheit bildet. Auf der anderen Seite sehe ich die alte und daher fehlerhaft gewordene Teilungserklärung, die die Wohnung noch als zwei Einheiten ansieht. Und ich sehe, dass bei fehlender Zustimmung der WEG die fehlerhafte Teilungserklärung keine Chance auf Korrektur hat.
Habe ich das korrekt erfasst?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "WEG, Wohnungseigentum, Immobilien" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "WEG, Wohnungseigentum, Immobilien" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 22. Dezember 2022 | 23:25
Von
Status: Praktikant (946 Beiträge, 260x hilfreich)
Dann sollte man von der anderen Seite her denken:Zitatdie sich mir aufdrängende Schlussfolgerung, dass eine durch die WEG verweigerte Zustimmung offenbar höher bewertet wird als die verschiedenen Definitionen dessen, was gemeinhin als Wohneinheit zu gelten hat. :
Was - nicht gemeinhin, sondern ganz konkret - eine Wohneinheit ist, legt die Teilungserklärung per Definition fest.
Um die Teilungserklärung zu ändern (egal aus welcher Motivation heraus, egal von wem initiiert, egal wer davon welchen Vorteil oder Nachteil hat) ist Einstimmigkeit aller Teileigentümer der WEG vor dem Notar erforderlich.
Die Frage ist ob man in der vorliegenden Sache einen Anspruch auf Zustimmung aller Teileigentümer begründen könnte.
Die Antwort ist: Nicht ansatzweise.
#4
Antwort vom 23. Dezember 2022 | 00:05
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41019x hilfreich)
ZitatWomit mein Verstand hadert, ist die sich mir aufdrängende Schlussfolgerung, dass eine durch die WEG verweigerte Zustimmung offenbar höher bewertet wird als die verschiedenen Definitionen dessen, was gemeinhin als Wohneinheit zu gelten hat. :
Ah, ok - da liegt das Problem.
Es ist in der Tat so, das die Teilungserklärung die in Stein gemeißelten 10 Gebote der WEG sind. Diesem besonderen Gewicht wird auch die notarielle Beglaubigung gerecht, die auch Schutz vor häufigen Änderungen darstellt.
Es wird aber nicht die durch die WEG verweigerte Zustimmung höher bewertet als die verschiedenen Definitionen dessen, was gemeinhin als Wohneinheit zu gelten hat, denn die Teilungserklärung definiert in dem Falle was als Wohneinheit zu gelten hat. Und diese Definition ist in dem Zusammenhang dann die einzige und völlig unabhängig von anderen Definitionen.
#5
Antwort vom 26. Dezember 2022 | 09:36
Von
Status: Praktikant (564 Beiträge, 130x hilfreich)
Vielleicht ist es auch besser das Thema ruhen zu lassen. Nicht das jemand auf die Idee kommt das der von der Teilungserklärung abweichende Zustand der beiden Kellerwohnungen behoben werden muss.
Nicht das die Bauaufsicht den Rückbau fordert...
#6
Antwort vom 26. Dezember 2022 | 10:07
Von
Status: Unbeschreiblich (40768 Beiträge, 14417x hilfreich)
Der Denkfehler ist doch, dass eine gemeinsame Nutzung beider Wohnungen, die natürlich auch eine "Umwidmung" der einzelnen Zimmer zur Folge hat, keine Ansprüche auf Anpassung der Teilungserklärung begründet.
wirdwerden
#7
Antwort vom 26. Dezember 2022 | 12:57
Von
Status: Richter (8466 Beiträge, 4624x hilfreich)
Doppelpost!
ttps://www.123recht.de/forum/weg-wohnungseigentum-immobilien/2-x-Verwaltergebuehr-fuer-eine-Wohnung-__f603541.html
-- Editiert von User am 26. Dezember 2022 12:58
#8
Antwort vom 26. Dezember 2022 | 13:51
Von
Status: Student (2678 Beiträge, 1210x hilfreich)
JA - allerdings bedarf es hierzu, wie mehrfach ausgeführt, der Zustimmung aller im Grundbuch eingetragener Miteigentümer. Diese wurde, wie zu lesen ist, dem Kellereigenümer bisher verweigert. Erzwingen kann er sie nicht. Er könnte aber versuchen die anderen Miteigentümer umzustimmen. Durch Übernahme nicht nur aller Kosten der Änderung, sondern auch durch finanziellen Ausgleich der anderen Nachteile.ZitatFRAGE: Hat die „Kellerassel" irgendeine Chance, die Teilungserklärung der Wohnrealität anzupassen,... :
Das kann man so sehen, ist aber nicht richtig. Der Kellereigenümer ist an die TE gebunden, die er irgendwann so anerkannt hat, als er Miteigentümer wurde. Wenn er sich zu einer anderen Nutzung seiner Miteigentumseinheiten entschließt, ist das sein höchst eigenes Vergnügen.Zitat...oder bleibt sie „Opfer" der widerborstigen WEG? :
By the way, wie wurde das mit den Simmrechten in der TE geregelt?
VG
Roland
#9
Antwort vom 26. Dezember 2022 | 14:05
Von
Status: Beginner (88 Beiträge, 4x hilfreich)
ZitatNicht das die Bauaufsicht den Rückbau fordert... :
Findet sich im Baurecht nicht irgendwo eine offizielle Definition von "Wohneinheit", die einer ersten TE bzw. einer Abgeschlossenheitserklärung zugrunde liegen muss?
Denn sollte es so sein, dass nach dieser Definiton beide Wohneinheiten baulich voneinander getrennt sein müssen, war die Feststellung in der TE von vornherein eine falsche. Beide Wohneinheiten waren und sind durch eine normale Zimmertür miteinander verbunden. Baulich wurde nachträglich nichts mehr verändert.
#10
Antwort vom 26. Dezember 2022 | 18:16
Von
Status: Praktikant (946 Beiträge, 260x hilfreich)
Nein.ZitatDoppelpost! :
Sind effektiv zwei verschiedene Themen.
Auch wenn erkennbar ist, dass die erste Fragestellung und deren Antworten den User zur zweiten Fragestellung erst gebracht hat.
Und jetzt?
Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon
288.524
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
7 Antworten