Gewöhnung an Zensur - Widerspruch zur grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit

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Löschung von Diskurs-Beiträgen sowie ganzer Profile auf Facebook und LinkedIn als Beispiel einer bedenklichen Entwicklung

Auf Microsofts LinkedIn ist eine Kritik an den milliardenfach verspritzten Spike-Stoffen - mit Hilfe künstlicher RNA werden körpereigene Zellen zu Spike-Fabriken umfunktioniert - bekanntlich schon aufgrund des berühmten Gründers und Pharma-Milliardärs schwierig. Zu den "Community-Richtlinien" - den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen man bei Eröffnung eines eigenen Profils zustimmen muss und die durch irreführend so genannte Faktenchecker durchgesetzt werden - gehört auch das Unterlassen coronakritischer Postings und Sharings von Beiträgen aus den mehr und mehr vielfältigen parallelen (nicht staatlich bezuschussten und gesteuerten) Medien, wie etwa beispielhaft und längst nicht abschließend (Ergänzungen bitte in die Kommentare schreiben)

Rubikon, OVALmedia, klaTV, Nachdenkseiten, apolut, Anwälte für Aufklärung, Auf1 TV, Servus TV, Reitschuster, Achse des Guten, B & B wir müssen reden, Kaiser TV, tkp - Blog für Wissenschaft und Politik, UNCUT NEWS, Corona-Blog, Stiftung Corona-Ausschuss, Grand Jury - The Court of Public Opinion und viele mehr (siehe Kommentare)

Verpönt sind z.B. bei LinkedIn und Facebook Beiträge oder Verlinkungen auf international bekannte und ausgewiesene Wissenschaftler wie Wolfgang Wodarg, Martin Haditsch, John Ioannidis, Luc Montagnier, Florian Schilling, Sucharit Bhakdi, Arne Burkhardt... Verpönt sind aber auch zutreffende und später von der Rechtsprechung zum Teil sogar bestätigte rechtliche Analysen etwa meiner Wenigkeit. So hatte ich vor der Deaktivierung meines LinkedIn-Profils unter Bezugnahme auf die Kollegin Dr. Brigittte Röhrig gepostet, dass eine Maskenpflicht als infektionsschutzrechtliche Maßnahme nicht ohne gesetzliche Grundlage über das Hausrecht auferlegt werden darf, siehe dazu jetzt den zutreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.05.2022 zum Az. 8 K 1034/22, wo es unter Verweis auf den Beschluss des VG Gießen vom 02.05.2022 zum Az. 3 L 793/22 u.a. heißt:

Andreas Neumann
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Für die streitgegenständliche Anordnung der Maskenpflicht dürfte es (...) bereits an einer Ermächtigungsnorm fehlen. Weder das Infektionsschutzgesetz selbst noch die derzeit geltende Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 29. April 2022 in der Fassung vom 2. Mai 2022 bieten dem Präsidenten des Landgerichts ... eine einschlägige Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung der streitigen Maskenpflicht.

Zu Recht habe der Antragsteller darauf hingewiesen, dass § 28a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 IfSG die Maskenpflicht nur noch für ausgewählte Bereiche - für Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime oder auch Fahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs - als Schutzmaßnahme benennt. Gerichte sind in diesen Bereich gerade nicht eingeschlossen, ebensowenig wie Schulen, Sportvereine und Behörden. Würde eine Verordnung weiter gehen, wäre sie insoweit rechtswidrig. In keiner Verordnungsermächtigung ist die Anordnung von Maskenpflichten daher in anderen als den abschließend aufgezählten Bereichen vorgesehen. Das gewohnheitsrechtlich anerkannte Hausrecht ist keine Grundlage einer Maskenpflicht.

Auf die nachweislich fehlende Wirksamkeit, im Gegenteil sogar Schädlichkeit der benutzten Masken (erwärmte Luft nimmt mehr Feuchtigkeit und dadurch auch mehr Viren auf, wird zum Teil rückeingeatmet, erhöht die Virenlast und steckt nicht zuletzt auch durch den Düsen-Effekt umso mehr nahestehende Menschen an) kommt es hier gar nicht mehr an.

Nicht nur wurde mein mithin zutreffendes - und sogar vorausschauendes - Posting zur aktuellen Rechtslage als Verstoß gegen die Community-Richtlinien gewertet und gelöscht, sondern infolge konzertierter Meldungen anderer - coronastaatskonformer - Nutzer mein gesamtes Profil, so dass ich nun auch meine Firmenseite Immoanwalt NRW nicht mehr pflegen (und nicht mal mehr löschen) kann. Widerspruch erscheint zwecklos, zumal es auch insoweit keinen Kontrahierungszwang gibt, LinkedIn also nicht verpflichtet werden kann, mir den Zugang wieder zu verschaffen.

Kürzlich ist das Gleiche dann auf Facebook geschehen. Mein über viele Jahre gepflegtes und mit vielen aufwändig selbst produzierten Musik-Videos - klassische Klavier- und Kammermusik - bereichertes privates Profil, über das die Pflege meiner dortigen Firmenseite erfolgte, wurde wegen meiner Meinung zum Corona-Staat nach einem bereits über ein halbes Jahr bestehenden shadow ban "deaktiviert", und eine Re-Aktivierung erscheint unwahrscheinlich. Corona-Staat ist ein zutreffender Begriff, den Dr. Alexander Christ, Rechtsanwalt für Grundrechte und Publizist sowie Presseprecher des gemeinützigen Vereins "Anwälte für Aufklärung", geprägt hat.

Bedenklich ist der immer noch mangelnde Widerstand der breiten Masse gegen die hier nur beispielhaft diagnostizierte Verengung des erlaubten Meinungsspektrums - zudem mitten in einer Zeit der Entspannung, in der eigentlich eine vielstimmige Auseinandersetzung möglich und wünschenswert wäre.

Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
48157 Münster, An der alten Ziegelei 5
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