Inhaltsverzeichnis
- Gibt es im Familienrecht Prozesskostenhilfe?
- Was kostet eine Scheidung?
- Kann man Scheidungskosten senken, wenn man sich den Anwalt teilt?
- Können die Verfahrenskosten bei einer einvernehmlichen Scheidung reduziert werden?
- Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Scheidungskosten?
- Scheidungskosten anhand eines Beispiels
- Scheidung und Steuer
- Was ist wenn man die Kosten für die Scheidung nicht aufbringen kann?
- Scheidung und Kosten für Versorgungsausgleich
- Wer kommt für die Kosten des Umgangsrechts auf?
- Wer trägt die Kosten für die Betreuung des Kindes?
- Kann man die Unterhaltskosten von der Steuer absetzen?
- Was kostet das gerichtliche Verfahren bei Streit um den Unterhalt?
- Was ist Sonderbedarf bei Unterhaltskosten?
- Können Kosten für einen Detektiv bei Streit um Unterhalt erstattet werden?
- Muss man zusätzlich zum Kindesunterhalt Schulsachen zahlen?
Häufige Fragen & Antworten
Gibt es im Familienrecht Prozesskostenhilfe?
Prozesskostenhilfe (kurz: PKH) ist eine Form der Sozialleistung des Staates. Dadurch soll eine Gleichstellung zwischen "Armen und Reichen" erfolgen (BVerfGE in: FamRZ 2002, S. 665).
PKH kann in allen Arten zivilprozessualer Streitigkeiten und im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewilligt werden (Ausnahme: schiedsgerichtliche Verfahren). Gerade im Familienrecht ist Prozesskostenhilfe von entscheidender Bedeutung.
Nur derjenige, der nicht im Stande ist, die Prozesskosten selbst zu tragen, erhält PKH. Dazu muss man bedürftig sein. Dies wird gemäß § 115 ZPO sowie des Bundessozialhilfegesetz bestimmt.
Das Gericht prüft in allen Fällen, ob die Rechtsverfolgung oder Verteidigung auch "hinreichende Aussicht auf Erfolg hat" und ob das Verfahren "mutwillig" ist.
Die Prozesskostenhilfe umfasst nur die Gerichtskosten und die Kosten eines Rechtsanwalts; allerdings nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wird daher Prozesskostenhilfe bewilligt, aber die Klage letztlich ganz oder teilweise abgewiesen, so muss der Antragsteller seinen Anwalt nicht zahlen. (von Rechtsanwalt Klaus Wille)
Was kostet eine Scheidung?
Einkommen und Vermögen der Eheleute bestimmen den Streitwert der Scheidung. Man nimmt das dreifache Monatseinkommen von beiden. Beim Vermögen sind es 5 % des Nettovermögens, also nach Abzug etwaiger Schulden.
Diese Regeln gelten auch bei außergerichtlichen Streitigkeiten, also dann, wenn Anwälte über Unterhalt, Hausrat, Ehewohnung oder gemeinsame Schulden korrespondieren.
Die Anzahl der entstehenden Gebühren richtet sich nach der Art der Tätigkeit. Wird also beispielsweise vor Gericht ein Vergleich abgeschlossen, dann entsteht dadurch eine Gebühr mehr. (von Rechtsanwalt Eric Schendel)
Kann man Scheidungskosten senken, wenn man sich den Anwalt teilt?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung können sie als Ehepaar lediglich einen Rechtsanwalt mit der Durchführung Ihrer Scheidung beauftragen und dadurch die Gebühren für einen zweiten Rechtsanwalt sparen.
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass der beauftragte Rechtsanwalt allein die Interessen des Auftraggebenden Ehepartners vertreten darf. Scheidung mit einem Anwalt sollte grundsätzlich nur in den Fällen praktiziert werden, in denen streitige Angelegenheiten nicht bestehen bzw. schon geregelt sind. Dann stellt die Vertretung nur einer Partei in der Regel kein Problem dar. (von Rechtsanwältin Doreen Bastian)
Können die Verfahrenskosten bei einer einvernehmlichen Scheidung reduziert werden?
Auf vielen Internetseiten, in denen von Rechtsanwälten die sogenannte Internet-Scheidung oder Online-Scheidung angeboten wird, wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer einvernehmlichen Scheidung eine Kostenreduzierung durch einen Abschlag vom Verfahrenswert möglich ist. In der Tat wird dies von vielen Gerichten so gehandhabt, allerdings sollte man sich darauf nicht verlassen. Ein entsprechender Antrag kann auch "nach hinten losgehen".
Denn nach einer Entscheidung des OLG Brandenburg vom 23.06.2014 ist bei der Bemessung des Verfahrenswertes einer Ehesache auch das Vermögen der Beteiligten zu berücksichtigen, wenn dieses einen Betrag von 60.000 € pro Ehegatten übersteigt. Wird also eine Kostenreduzierung beantragt, kann das Gericht dadurch durchaus dazu gebracht werden, einmal die Vermögensverhältnisse der Beteiligten des Scheidungsverfahrens zu hinterfragen. Im Ergebnis könnte dann ein höherer Verfahrenswert heraus kommen, der eine höhere Kostenbelastung zur Folge haben wird.
Eine Kostenreduzierung ist nach der Entscheidung des OLG Brandenburg möglich, wenn der geringe Umfang und der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens dies rechtfertigten. Allein der Umstand, dass eine einvernehmliche Scheidung vorliegt, also der eine Ehegatte die Scheidung beantragt, und der andere dem zustimmt, rechtfertigt nach Auffassung des Senats jedoch noch nicht die Annahme, dass der Verfahrenswert zu reduzieren ist. (von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann)
Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Scheidungskosten?
In der Regel übernehmen Rechtsschutzversicherungen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens keine Kosten. Nur in besonderen Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei der frühzeitigen Vereinbarung einer speziellen Scheidungskostenversicherung, werden die Anwalts- und Verfahrenskosten durch einen Rechtsschutzversicherer gedeckt.
Aus Kulanz übernehmen bestehende Rechtsschutzversicherungen jedoch häufig die Kosten für eine anwaltliche Erstberatung. Insoweit sollte auf jeden Fall bei der Rechtsschutzversicherung Kostendeckung beantragt werden. Zumindest die Erstberatung ist für Sie dann meist völlig kostenfrei. (von Rechtsanwalt Thilo Wagner)
Scheidungskosten anhand eines Beispiels
Der Gegenstandswert in einem Scheidungsverfahren beträgt drei Monatsnettoeinkommen beider Eheleute bezogen auf die letzten drei Monate vor Einreichung des Scheidungsantrags. Der Mindeststreitwert für eine Scheidung beträgt 2.000 EUR.
In einem Scheidungsverfahren fallen grundsätzlich 2 Gebühren an: die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr.
Hat jeder Ehegatte ein Einkommen von monatlich 1.000 EUR Einkommen, so beträgt der Streitwert : 2 x 1.000 EUR x 3 Monate = 6.000EUR. Daher berechnen sich die Gebühren des Rechtsanwaltes wie folgt.
Streitwert: 6.000,00 Euro
1,30 Verfahrensgebühr: 439,40 Euro
1,20 Terminsgebühr: 405,60 Euro
Auslagenpauschale: 20,00 Euro
19% Umsatzsteuer: 164,35 Euro
Summe für 1 Rechtsanwalt: 1.029,35 Euro
Aus Vereinfachungsgründen haben wir den Versorgungsausgleich (Mindeststreitwert: 1.000 EUR) nicht mitgerechnet.
Weiterhin fallen Gerichtskosten an das zuständige Gericht an!
Diese Gebühren können nicht reduziert werden. (von Rechtsanwalt Klaus Wille)
Scheidung und Steuer
Die Ehepaare können mit der Heirat wählen, ob sie jeweils in die Steuerklasse IV/ IV bzw. III / V eingestuft werden wollen. Nach der Trennung können sie noch im Trennungsjahr in der alten Steuerklasse verbleiben. Danach werden sie in die Steuerklasse I. bzw. II. eingestuft und ähnlich wie Ledige besteuert.
Anwaltskosten, Gerichtskosten etc. eines Scheidungsverfahrens können steuerlich als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) geltend gemacht werden.
Was ist wenn man die Kosten für die Scheidung nicht aufbringen kann?
Grundsätzlich hat jede Partei Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen.
In einem Scheidungsverfahren kommt es nicht darauf an, ob die Scheidung "einvernehmlich" oder "unstreitig" ist. Darauf hat das OLG Bremen nochmals hingewiesen.
Die Prozesskostenhilfe umfasst nur die Gerichtskosten und die Kosten eines Rechtsanwalts; allerdings nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts. Wird daher Prozesskostenhilfe bewilligt, aber die Klage letztlich ganz oder teilweise abgewiesen, so muss der Antragsteller seinen Anwalt nicht zahlen. Aber: der Antragsteller hat dann die Kosten der Gegenseite zu tragen! Dies gilt auch dann, wenn dem Gegner PKH gewährt wurde. (von Rechtsanwalt Klaus Wille)
Scheidung und Kosten für Versorgungsausgleich
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens beinhalten in der Regel auch die Kosten für den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich - also den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Altersanwartschaften.
Auch für letztlich nicht ausgeglichene Anrechte seien nämlich Informationen bei den Versicherungsträgern einzuholen. Diese müssten vom Gericht und von den Parteien überprüft werden. Das Ergebnis dieser Überprüfung können zwar sein, dass kein Ausgleich durchzuführen sei, diese Anrechte seien dann aber im Rahmen der Berechnung des Verfahrenswertes gleichwohl zu berücksichtigen.
(OLG Stuttgart vom 16.11.2010, Az.: 11 WF 153/10) (von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann)
Wer kommt für die Kosten des Umgangsrechts auf?
Die Kosten des Umgangs – zu denken ist beispielsweise an Fahrt – und Flugkosten sowie Kosten für Verpflegung und Übernachtung hat nach ständiger Rechtsprechung der Umgangsberechtigte zu tragen. Allerdings mindert die neuere Rechtsprechung das unterhaltsrechtliche relevante Einkommen oder erhöht den Selbstbehalt des Betroffenen jedenfalls dann, wenn die Umgangskosten anderweitig nicht zu decken sind.
Der unterhaltsverpflichtete und umgangsberechtigte Elternteil darf durch seine Leistungen nicht bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts werden. Besteht ohnehin schon Bedürftigkeit bei dem Umgangsberechtigten, kann dieser die Kosten des Umgangs bei dem Träger der Sozialhilfe beantragen. Denkbar ist zum einen, dass das Kind dann für die Zeit des Umgangs zu der Bedarfsgemeinschaft des Umgangsberechtigten zugeordnet werden, und dann anteilige Regelleistung nach § 20 SGB II, Kosten der Unterkunft nach § 22 I SGB II und ggf. nach § 21 SGB II Mehrbedarf erhält. (von Rechtsanwalt Patrick Inhestern)
Wer trägt die Kosten für die Betreuung des Kindes?
Zusätzlicher Unterhaltsbedarf durch Betreuungskosten ist in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten.
Betreuungskosten durch Kindertagesstätten sind üblicherweise durch beide Elternteile – anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen – zu tragen. Der Barunterhaltsschuldner muss also pädagogisch begründete Kosten zusätzlich anteilig tragen.
Anders verhält es sich nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.10.2017 mit anderen Betreuungskosten, etwa für eine Tagesmutter oder nachmittägliche Schulbetreuung. Diese fallen nur an, um dem betreuenden Elternteil eine Berufstätigkeit zu ermöglichen.
Für derartige Betreuungskosten muss der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht zusätzlich aufkommen. Stattdessen kann der betreuende Elternteil diese Kosten steuerlich als Sonderausgaben in Abzug bringen. (von Rechtsanwalt Sascha Steidel)
Kann man die Unterhaltskosten von der Steuer absetzen?
Sie können Unterhaltszahlungen mit einen Höchstbetrag von 13.805,- € jährlich steuerlich absetzen. Der Fachbegriff lautet dafür "begrenztes Realsplitting ".
Wichtig: dies gilt nicht für den Kindesunterhalt!
Wenn Sie den Unterhalt absetzen wollen müssen Sie folgendes beachten:
Der Unterhaltsempfänger muss seine Zustimmung zu dem begrenzten Realsplitting erteilen. Dies geschieht regelmäßig durch die Unterzeichnung der "Anlage U", die als Anlage der Einkommensteuererklärung beigefügt wird. Die Erklärung kann auch in einem gesonderten Schreiben erfolgen.
Die Zustimmung braucht der Unterhaltsempfänger nur zu erteilen, wenn der Unterhaltszahler zusichert, sämtliche Nachteile aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings zu ersetzen. (von Rechtsanwalt Klaus Wille)
Was kostet das gerichtliche Verfahren bei Streit um den Unterhalt?
In Unterhaltssachen beläuft sich der Verfahrenswert regelmäßig auf den Jahreswert des zu zahlenden Unterhalts.
Für einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen wird ein ermäßigter Verfahrenswert zugrundegelegt. Dieser beläuft sich regelmäßig auf den hälftigen Wert des Hauptsacheverfahrens, (von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann)
Was ist Sonderbedarf bei Unterhaltskosten?
Oft stellt sich für ein betreuendes Elternteil die Frage, ob er für das Kind beim Unterhaltspflichtigen auch Sonderbedarf einfordern kann. Zu denken ist etwa an Kosten für Klassenfahrten, Feiern für herausragende Anlässe wie Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe und kostspielige medizinische Operationen, die nicht oder nicht ganz durch Versicherungen oder andere abgedeckt werden.
Das Gesetz versteht unter Sonderbedarf einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf (vgl. § 1613 Absatz 2 Nr. 1 BGB). Dieser kann nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 15. Februar 2006 die bereits nach dem Gesetz erkennbar engen Voraussetzungen näher bestimmt. Nach dem ersten Leitsatz dieser Entscheidung liegt Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf nur dann vor, wenn er nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte.
Können Kosten für einen Detektiv bei Streit um Unterhalt erstattet werden?
Die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs sind dann als notwendig zu erachten, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren und sie prozessbezogen sind. Die Ermittlungen des Detektivs müssen hierbei nicht zwangsläufig den Prozessverlauf beeinflusst haben, sie müssen aber in den Rechtsstreit eingeführt worden sein (so auch das Oberlandesgericht Koblenz).
Die Einschaltung eines Detektivs kann in der konkreten prozessualen Situation das letzte Mittel sein, um sich gegen unberechtigte Unterhaltsansprüche zu wehren. Die Kosten, die mit der Einschaltung des Detektivs und dessen umfangreicher Tätigkeit entstehen, können im Kostenfestsetzungsverfahren als notwendige Kosten gemäß Paragraph 91 ZPO abgerechnet werden (OLG Koblenz, ZFE 2002, 325). (von Rechtsanwalt Christian Kenkel)
Muss man zusätzlich zum Kindesunterhalt Schulsachen zahlen?
Nein, denn Schulsachen gehören zum Barunterhalt und die Kosten für Schulutensilien sind bereits in den Kindesunterhaltszahlungen enthalten. Nur in besonderen Fällen kann die Mutter Mehrkosten ersetzt verlangen. Dies ist abhängig von der Art des Kindesunterhaltes.
Ähnliche Themen
- Scheidung
- Trennung
- Unterhalt
- Sorgerecht
- Betreuungsverfügung
- Selbstbehalt
- Vorsorgevollmacht
- Patientenverfügung
- Kindergeld
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterhalt
- Ehegattenunterhalt
- Elternunterhalt
- Elterngeld
- Kind Familienrecht
- Jugendamt
- Umgang
- Anwalt Familienrecht
- Haus Familienrecht
- Vater
- Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Schweiz
- Scheidungstermin
- Informationspflicht