Probezeit bei Wiedereinstellung

11. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Martin Mustermann
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Probezeit bei Wiedereinstellung

Hallo,
folgender Fall:
Arbeitnehmer X hat bei Fa. MUSTER 4 Jahre gearbeitet.
Ordentliche Kündigung durch X, da eine andere Arbeitsstelle attraktiver erschien.
Der neue Job entpuppt sich als Flop und Arbeitnehmer X bietet FA. MUSTER eine erneute Zusammenarbeit an.
Die Zeit zwischen Kündigung und Wiedereinstellung beträgt 3 Monate.
Darf Fa. MUSTER eine erneute Probezeit verlangen und wenn ja, wie lang?
Zusätzliche Info, falls relevant: Bei Fa. MUSTER fand in der Zwischenzeit ein Geschäftsführerwechsel statt.

Danke für eine schnelle Antwort
Martin


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12044 Beiträge, 4440x hilfreich)

Zitat (von Martin Mustermann):
Darf Fa. MUSTER eine erneute Probezeit verlangen und wenn ja, wie lang?


Ja, maximal 6 Monate.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Martin Mustermann
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Und worauf beziehen Sie Ihre Aussage? Und gild das auch wenn X bei dem anderen Job schon 3 Monate Probezeit hatte?

Bei "Impulse" hatten wir folgendes gefunden:

>Wenn die letzte Tätigkeit im Unternehmen länger als drei Monate zurückliegt, gilt die normale Probezeit von sechs Monaten. War der Mitarbeiter dagegen vor weniger als drei Monaten bereits einmal in der Firma beschäftigt, ist das anders: Hat er dann bereits sechs Monate oder länger dort gearbeitet, fällt die Probezeit weg und das Kündigungsschutzgesetz gilt vom ersten Arbeitstag an.<

Im konkreten Fall sind es exakt 3 Monate

Hier wäre interessant zu wissen, worauf man das beziehen kann. Diese Aussage muss sich doch auf eine rechtliche Grundlage stützen.
Weiß jemand mehr dazu?

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#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12044 Beiträge, 4440x hilfreich)

Zitat (von Martin Mustermann):
das auch wenn X bei dem anderen Job schon 3 Monate Probezeit hatte?


Anderer Arbeitgeber, andere Baustelle. ;)

Zitat (von Martin Mustermann):
Bei "Impulse" hatten wir folgendes gefunden:


Da ist Impulse leider etwas oberflächlich.

Zitat (von Martin Mustermann):
Und worauf beziehen Sie Ihre Aussage?


Auf diverse Urteile des BAG, denn das kennt die von Impulse ins Spiel gebrachte Frist von 3 Monaten so nicht.
Es sind immer Einzelfallentscheidungen, mal sind es 5 Monate, mal 4, mal 3 und sogar 7 Wochen waren schon ausreichend.

Erschwerend kommt bei Ihnen die Eigenkündigung und der Geschäftsführerwechsel hinzu, so dass ich bei meiner Aussage bleibe.
Ob ich damit recht behalten würde... :???:
Das entscheidet im Falle eines Falles dann ein Richter am Arbeitsgericht.

-- Editiert von spatenklopper am 11.07.2019 15:18

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Martin Mustermann
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, es war mir nur wichtig, die Informationen verifizieren zu können.
Es geht auch nicht um Arbeitsgericht etc. es geht darum, dass im neuen Vertrag alles rechtens ist
Jetzt bin ich auf jeden Fall einen Schritt weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18835 Beiträge, 6900x hilfreich)

gefunden:
[link=https://www.wirtschaftsforum.de/wifo-to-go/tipps/zurueck-zum-alten-arbeitgeber-erneute-probezeit/]https://www.wirtschaftsforum.de/wifo-to-go/tipps/zurueck-zum-alten-arbeitgeber-erneute-probezeit/[/link

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41024x hilfreich)

Ob eine Probezeit rechtens ist, entscheidet sich anhand der konkreten Situation.

Der neue Geschäftsführer wird das beim Posten seiner Assistenz ehr begründen können als bei dem der den Hof fegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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