Pflichtteil Unterschlagung vom Erben

11. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
loop
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 12x hilfreich)
Pflichtteil Unterschlagung vom Erben

hallo,
mein Vater ist gestorben und hat als Erben eine Stiftung eingesetzt. Die Vorerbin ist seine 2te Frau. Ich bin nur pflichtteilsberechtigt, allerdings hat er mir in einer gemischten Schenkung vor fast 10 Jahren ein Haus übertragen.
Ich habe per Anwalt die 2te Frau gebeten eine Vermögensaufstellung zu machen. Die Antwort ihres Anwalts war, dass sie dies noch nicht könnte weil sie noch keinen Erbschein hätte. Ich habe nun erfahren, dass sie größere Summen Bargeld aus einem Gelschrank meines Vaters sowie weitere Vermögensstücke wie Sparbücher, Wertpapiere etc an sich genommen hat. Darf sie das bevor sie einen Erbschein hat? Sie hat diese Sachen aus einer Zweitwohnung meines Vaters genommen zu der sie eigentlich keinen Zugang hatte. Ich muss dazu sagen, dass mein Vater von seiner 2ten Frau zwar freundschaftlich aber doch räumlich getrennt lebte. Auf Anfragen hat sie falsche Angaben zu der Wegnahme der Gegenstände gemacht, sie hat z.Bsp. eine geringere Geldsumme angegeben.
Wie soll ich hier vorgehen? Sie schmälert ja damit mein Pflichtteil. Ist das Betrug, Diebstahl, Veruntreuung, oder was?
Soll ich sie anzeigen? Könnte ich durch eine Einstweilige Verfügung alle Konten etc einfrieren?
MFG

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49225 Beiträge, 17323x hilfreich)

Wenn sie Erbin ist, darf sie das machen, auch ohne Erbschein.

Dein Pflichtteil wird erst dadurch geschmälert, dass die Frau die entsprechenden Gegenstände nicht der Vermögensaufstellung angibt.

Da es diese Vermögensaufstellung noch nicht gibt, kann man ihr zur Zeit noch gar nichts vorwerfen.

Im Übrigen musst Du im Zweifel Deine Behauptung über die Höhe der Geldsumme nachweisen können. Das dürfte auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen.

-- Editiert von hh am 12.12.2005 09:20:05

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