Kosten für Prüfung auf Legionellen und Schädlingsbekämpfung

23. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
KaLuEll
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten für Prüfung auf Legionellen und Schädlingsbekämpfung

Hallo, seit 5 Jahren haben wir in einem MFH Legionellen, mal mehr, mal weniger. Dem Verwalter ist es bisher nicht gelungen, dem Herr zu werden. Die im letzten Zeitraum der Betriebskostenabrechnung entstandenen Kosten für Legionellen Prüfung von insgesamt 1.192,-- Euro wurden auf alle Mieter im Rahmen der Warmwasserberechnung umgelegt. In 2 Jahren zuvor wurden den Mietern dafür keine Kosten umgelegt.
Darüber hinaus sind erstmalig 195,-- Euro für Schädlingsbekämpfung ebenfalls umgelegt worden. Normalerweise bekommt so etwas als Mieter mit. Es ist nichts Auffälliges registriert worden.


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15 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3220x hilfreich)

Zitat (von KaLuEll):
Hallo, seit 5 Jahren haben wir in einem MFH Legionellen,


Das glaube ich kaum, wenn dem so wäre, dann wäre die Anlage schon still gelegt worden.

Ob die Kosten der Legionellenprüfung umgelegt werden muss man erst einmal grundsätzich mit "ja" beantworten. Da Prüfungen erst seit einigen Jahren Pflicht sind (ich meine Ende 2013), und diese nur alle drei Jahre durchgeführt werden müssen ist es gut möglich, dass vorher keine Prüfung gemacht wurde.

Bezgl. der Schädlingsbekämpfung käme eine Umlage nur in Betracht, wenn diese regelmäßig erfolgt.

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#2
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2388x hilfreich)

Zitat (von KaLuEll):
Hallo, seit 5 Jahren haben wir in einem MFH Legionellen, mal mehr, mal weniger.

Es gibt Grenzwerte, werden diese überschritten wird die Anlage sofort still gelegt.
Zitat (von KaLuEll):
Die im letzten Zeitraum der Betriebskostenabrechnung entstandenen Kosten für Legionellen Prüfung von insgesamt 1.192,-- Euro wurden auf alle Mieter im Rahmen der Warmwasserberechnung umgelegt. In 2 Jahren zuvor wurden den Mietern dafür keine Kosten umgelegt.

Die Prüfung muss alle drei Jahre erfolgen, also muss man nur mal die Nebenkostenabrechnung von vor 3 Jahren anschauen. Umlagefähig sind diese Kosten auf jeden Fall.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41020x hilfreich)

Was hat denn die Belegeinsicht ergeben?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1448x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Ob die Kosten der Legionellenprüfung umgelegt werden muss man erst einmal grundsätzich mit "ja" beantworten.


Wenn vertraglich explizit vereinbart.

Zitat:
Streitig: Wie die Umlage der Legionellenprüfung zu erfolgen hat

Mangels einer höchstrichterlichen Entscheidung wird in der Rechtsliteratur kontrovers diskutiert, wie die Kosten der Legionellenprüfung in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter verteilt werden können. Richtig dürfte Folgendes sein: Die Kosten für die Legionellenprüfung

* fallen nicht unter die Kosten der Kaltwasserversorgung nach § 2 Nr. 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV), da diePrüfung die Warmwasserversorgungsanlage betrifft
* gehören auch nicht zu den Kosten der Warmwasserversorgungsanlage nach § 2 Nr. 5 BetrKV , da die Legionellenprüfung in den abschließend aufgezählten Kosten in der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) nicht genannt ist
* sind als „sonstige Betriebskosten" im Sinne des § 2 Nr. 17 BetrVK umlagefähig



http://www.betriebskostenabrechnung.com/blog/legionellenpruefung/

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3220x hilfreich)

Zur Umlagefähigkeit reicht es aus, wenn vereinbart worden ist, dass alle Betriebskosten gemäß §2 BKV umlagefähig sind.

-- Editiert von AltesHaus am 24.04.2018 08:41

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#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49292 Beiträge, 17338x hilfreich)

Zitat:
Wenn vertraglich explizit vereinbart.


Du schreibst selbst, dass das noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Nach meiner Auffassung gehört die Legionellenprüfung zu den Kosten der Warmwasserversorgung und muss daher nicht explizit vereinbart werden.

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#7
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1448x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zur Umlagefähigkeit reicht es aus, wenn vereinbart worden ist, dass alle Betriebskosten gemäß §2 BKV umlagefähig sind.


Nur die BK-Arten 1 - 16

Alles was unter 17 "sonstige BK" fällt muß explizit im Mietvertrag vereinbart werden.

Zitat (von hh):
Du schreibst selbst, dass das noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.


Das schreibt der Verfasser des Artikels. Siehe Quellenangabe.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3220x hilfreich)

Hier schließe ich mich hh an

#6

Zitat (von hh):
Nach meiner Auffassung gehört die Legionellenprüfung zu den Kosten der Warmwasserversorgung und muss daher nicht explizit vereinbart werden.

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3220x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Das schreibt der Verfasser des Artikels. Siehe Quellenangabe.


Ja aber das sind lediglich geführte Diskussionen, das Leben selber ist schon weiter...

Zitat:
Es handelt sich dabei um umlagefähige Betriebskosten, nämlich Kosten der Wassererwärmung nach § 8 Abs. 2 der HeizkostenV in Verbindung mit § 2 Nr. 4a BetrKV . Danach können die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Überwachung und Betriebssicherheit, somit auch die Kosten der Legionellenprüfung auf den Mieter umgelegt werden.


https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/trinkwasserverordnung-kosten-fuer-zweite-kontrollpruefung-nicht-umlegbar_idesk_PI17574_HI5397983.html

-- Editiert von AltesHaus am 24.04.2018 09:24

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1448x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Nach meiner Auffassung gehört die Legionellenprüfung zu den Kosten der Warmwasserversorgung


Da ist sie aber nicht benannt.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3220x hilfreich)

Sry jetzt habe ich den ersten LINK und das Urteil verwurstet, ich setze es mochmal ein.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3220x hilfreich)

Zitat:
Die Kosten der regelmäßigen Untersuchung sind umlagefähig. Dies gilt auch für die Erstuntersuchung, mit welcher das erste Untersuchungsintervall beginnt. Sie sind jedoch nicht § 2 Nr. 2 BetrKV zuzuordnen und damit auch nicht hier einzustellen, weil die Prüfung auf Legionellen erst nach der Erwärmung des Frischwassers angezeigt ist. Vielmehr handelt es sich um Kosten der Wassererwärmung nach § 2 Nr. 5a) bis c), 6a) bis c) Betriebskostenverordnung, welche ihrerseits auf Nr. 4a) BetrKV verweisen. Sie unterfallen den Positionen „Überwachung der Anlage" und „Prüfung ihrer Betriebssicherheit".

AG Baden-Baden WuM 2015, 625; Blümmel GE 2011, 1396; Langenberg/Zehelein,


https://deutschesmietrecht.de/betriebskostenverordnung/wasserversorgung/38-betriebskosten-legionellenpruefung.html

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3220x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zitat (von AltesHaus):
Nach meiner Auffassung gehört die Legionellenprüfung zu den Kosten der Warmwasserversorgung

Da ist sie aber nicht benannt.


Was durchaus an der Tatsache liegen könnte, dass die Pflicht erst ab 31.12.2013 besteht und man danach eine expliziete Erwähnung für nicht erforderlich hielt, weil ... es sich um Kosten der Wassererwärmung nach § 2 Nr. 5a) bis c), 6a) bis c) Betriebskostenverordnung handelt.

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#14
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1448x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Anitari):
Zitat (von AltesHaus):
Nach meiner Auffassung gehört die Legionellenprüfung zu den Kosten der Warmwasserversorgung

Da ist sie aber nicht benannt.


Was durchaus an der Tatsache liegen könnte, dass die Pflicht erst ab 31.12.2013 besteht und man danach eine expliziete Erwähnung für nicht erforderlich hielt, weil ... es sich um Kosten der Wassererwärmung nach § 2 Nr. 5a) bis c), 6a) bis c) Betriebskostenverordnung handelt.


OK, gebe mich

Signatur:

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#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3220x hilfreich)

Zitat (von Anitari):


OK, gebe mich


... mein Tag ist gerettet ;)

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