Wegerecht - Eigentümerwechsel nach Verbesserung des Weges

23. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
quasch
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Wegerecht - Eigentümerwechsel nach Verbesserung des Weges

Hallo miteinander,

Ich habe ein Fahrt- und Wegerecht für das Nachbargrundstück um zu meinem Haus zu gelangen. Das ist auch im Grundbuch eingetragen. Beim Nachbargrundstück handelt es sich um eine landwirtschaftliche Fläche, der Weg läuft entlang meiner Grundstücksgrenze und führt von der Straße zu meiner Einfahrt.

Es handelt sich dabei eigentlich nur um zwei Fahrspuren. Im Sommer kein Problem, im Herbst und Winter mehr Schlammloch als Weg. Ich habe mit dem Nachbarn gesprochen und ihm ist der Weg egal. Ich kann den Weg auch auf eigene Kosten teeren oder pflastern, er hat da kein Problem damit und genehmigt das gerne. Soweit also alles bestens.

Was passiert wenn beim Nachbargrundstück der Eigentümer wechselt? Könnte ein neuer Besitzer das Pflaster bzw. den Teerbelag entfernen, obwohl ich den Weg auf eigene Kosten habe instandsetzen bzw. verbessern lassen?

Verkauf des Weges kommt für den Nachbarn übrigens nicht in Frage, daher erübrigen sich Hinweise in diese Richtung.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von quasch):
Könnte ein neuer Besitzer das Pflaster bzw. den Teerbelag entfernen, obwohl ich den Weg auf eigene Kosten habe instandsetzen bzw. verbessern lassen?

Klar kann er das. Können kann man ja vieles.

Die relevantere Frage ist, ob er es auch dürfte.
Da käme es dann zu einen darauf an, was im Wortlaut zum Fahrt- und Wegerecht eingetragen wurde. Zum anderen ob es da irgendwelche Bau- / Gestaltungsvorschriften von der Gemeinde gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
quasch
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das hört sich an als hätte ich da eher schlechte Karten. Der Text ist sehr allgemein gehalten ("Wege- und Fahrtrecht durch Grundstück XYZ"). Keine Mindestbreite oder sonst etwas. Außerdem ist der Weg ja momentan auch nur eine Fahrspur, von der Gemeinde gibt es da garantiert keine Vorschrift. Die Gegend ist schon SEHR ländlich.

Das heißt also, selbst wenn ich nach Genehmigung durch den derzeitigen Eigentümer auf eigene Kosten den Weg pflastern lasse, könnte/dürfte ein neuer Eigentümer das Pflaster wieder entfernen, wenn er mir das Leben schwer machen möchte. Habe ich das richtig verstanden?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von quasch):
könnte/dürfte ein neuer Eigentümer das Pflaster wieder entfernen, wenn er mir das Leben schwer machen möchte. Habe ich das richtig verstanden?

Ja, denn so ein Recht ist "schonend aus zu üben", das pflastern könnte da problematisch sein.
Schottern wäre wegen dem Winter hingegen noch zu dulden.


Ist aber eine Einzelfallentscheidung anhand der Situation vor Ort.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6863 Beiträge, 1580x hilfreich)

Zitat (von quasch):

Was passiert wenn beim Nachbargrundstück der Eigentümer wechselt? Könnte ein neuer Besitzer das Pflaster bzw. den Teerbelag entfernen, obwohl ich den Weg auf eigene Kosten habe instandsetzen bzw. verbessern lassen?

Ja. Könnte und dürfte er grundsätzlich, da der neue Straßenbelag in sein Eigentum übergeht, nachdem er gemacht wurde. (Was ein Dritter auf einem fremden Grundstück errichtet, geht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über, wenn es fest mit dem Grundstück verbunden ist. Fester mit einem Grundstück verbunden als ein Straßenbelag es ist, geht wohl nicht...)

Nun sagt das BGB auch, daß man ein Recht nicht nur dazu benutzen darf, einem anderen zu schaden. (§226 BGB : "Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.")

Nur: den Boden wieder zu entsiegeln hat nicht zwingend den Zweck, einem anderen zu schaden. Es verringert die Bodenversiegelung und ist insofern allgemein positiv. Hinzu kommt, daß auch ein Sandweg durchaus befahrbar ist - nur nicht so bequem, aber auf diese Bequemlichkeit hat man keinen Rechtsanspruch. Es müssen nur die Anforderungen an die allgemeine Verkehrssicherungspflicht beachtet werden.

Insofern könnte das wohl passieren.

Die Frage bleibt allerdings: warum sollte ein neuer Eigentümer das machen? Er reduziert damit den Wert seines Grundstücks, und er halst sich die Pflicht auf, alle paar Jahre wieder den Schotterweg auszubessern, denn ein Mindestmaß an Benutzbarkeit muss schon gewährleistet werden.

Da ist es doch billiger und einfacher, den vom Voreigentümer gepflastert/asphaltiert übernommenen Weg einfach so zu lassen wie er ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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