Versicherung mindert Kostenvoranschlag für Schaden

6. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
Matpol1973
Status:
Beginner
(69 Beiträge, 21x hilfreich)
Versicherung mindert Kostenvoranschlag für Schaden

Hallo,

bei mir ist jemand hinten aufgefahren und hat mein Fahrzeug, Audi A6 Bj. 2006 beschädigt. Daraufhin wurde festgestellt dass der Hintermann in 100% die Schuld hat. Ich bin zu VW-Audi Autohaus gefahren und habe um ein Kostenvoranschlag für die Reparatur gebeten. Die haben es erstellt und die Reparaturkosten belaufen sich auf 1080 Euro Netto und 1285,20 Euro Brutto.

Ich habe den Kostenvoranschlag an die Versicherung geschickt. Die haben sich zurückgemeldet, und schreiben mir dass es in der Nähe von mir eine andere Markenunabhängige Meisterwerkstatt befindet die den Schaden für ca. 600 Euro (Netto) behebt. Ein verrechnungscheck liegt dem Schreiben bei.

Nun meine Frage:

Darf das die Versicherung ?
Oder muss diese die volle NETTO-SUMME des VW Autohauses bezahlen ?

Was soll man in so einem Fall machen ?

mit freundlichen Grüßen


Matpol

-----------------
""

Wer den Schaden hat...?

Wer den Schaden hat...?

Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Schadensrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Eine recht typische und verbreitete Taktik von Versicherungen, die leider nicht selten Erfolg hat - allen voran, weil sich die Anspruchsteller meist mit dem Scheck in der Hand zufrieden geben. Üblicherweise machen das noch nichtmal die Versicherungen selber, sondern beauftragen eigene Diensanbieter mit der Zusammenstreichung solcher Kostenvoranschläge.

Interessant dürfte in dem Falle ein einschlägiges Urteil des BGH vom 20. Oktober 2009 (Az. VI ZR 53/09 ) sein, demnach hinsichtlich der Stundensätze die üblichen einer Markenwerkstatt in Rechnung gestellt werden dürfen. Mit anderen Worten: solche Abschläge braucht man sich nicht gefallen zu lassen. In solchen Fällen sollte der Kürzung widersprochen werden und auch die Möglichkeit eines Gutachtens angeklugen werden lassen, sofern die Versicherung an ihrer Weigerung der Anerkennung des Kostenvoranschlages festhält.

Hier ein Link zum Nachlesen des benannten Urteils: http://www.ramom.de/rechtsthemen/verkehrsrecht/bgh--vi-zr-5309-20102009.html

-----------------
"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 259.658 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
105.239 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen