Inhaltsverzeichnis
- Das sagt das Gesetz
- Geblitzt - wie läuft das Bußgeldverfahren ab?
- Was droht bei Geschwindigkeitsverstoß im Straßenverkehr?
- Was sieht der Bußgeldkatalog bei überhöhter Geschwindigkeit genau vor?
- Geblitzt - lohnt ein Anwalt?
- Geblitzt - wann lohnt der Einspruch?
- Welche Fehlerquellen kann es bei Radarmessungen geben?
- Dürfen Radarfallen überall aufgestellt werden?
- Geblitzt? Verkehrsschilder müssen sichtbar sein
- Wann droht ein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsverstoß?
- Notorischer Raser? Was ist eine beharrliche Pflichtverletzung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung?
- Im Ausland geblitzt - wird in Deutschland vollstreckt?
- Geschwindigkeitsverstoß bei Nässe
- Nicht selbst gefahren? Die Fahrerermittlung beim Geschwindigkeitsverstoß
Das sagt das Gesetz
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 3 Geschwindigkeit
(1) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. 2Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. 3Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. 4Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. 5Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2. außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen
Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb) Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b) für
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c) 1für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
2Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. 3Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.
Häufige Fragen & Antworten
Geblitzt - wie läuft das Bußgeldverfahren ab?
Das Bußgeldverfahren nach einer Geschwindigkeitsmessung läuft wie folgt:
Der Betroffene wird zunächst von der Behörde angehört.
Dadurch wird die 3-monatige Verjährungsfrist einmalig unterbrochen, egal ob man den Anhörungsbogen tatsächlich erhält oder nicht! Die Ausrede, man habe nichts bekommen, zählt somit nicht.
Bei der Anhörung darf man sich erstmalig zur vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit äußern. Hier kann man eine Begründung abgeben, warum man mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden ist. Hierbei muss man bedenken, dass auch die erste Befragung in einer Polizeikontrolle eine solche Anhörung darstellt. Insgesamt sollte man es lieber lassen, sich in diesem Moment zu äußern.
Eine weitere Anhörung per Post unterbricht die Verjährungsfrist nicht ein zweites Mal. Es ist aber zu bedenken, dass nach der Anhörung eine Verjährungsfrist von 6 Monaten gilt und die Behörde in dieser Zeit nicht tätig werden darf. Immer wenn die Behörde tätig wird, wird auch diese Verjährungsfrist unterbrochen.
Bleibt die Behörde bei ihrem Vorwurf, ergeht nach der Anhörung ein Bußgeldbescheid, in dem die anfangs erwähnten Strafen festgesetzt werden.
Hiergegen kann man dann innerhalb einer Einspruchsfrist von 2 Wochen Einspruch einlegen. Sodann prüft die Bußgeldstelle noch einmal, ob der Bußgeldbescheid rechtmäßig ist. Ist dies aus Sicht der Behörde der Fall, wird die Akte zur Staatsanwaltschaft weitergereicht und von dieser an das zuständige Amtsgericht weitergereicht.
Dieses legt dann einen Termin für die Hauptverhandlung fest, in welcher der Betroffene seine Einwände gegen den Bußgeldbescheid geltend machen kann. (von Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin)
Was droht bei Geschwindigkeitsverstoß im Straßenverkehr?
Je nach Höhe der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung sieht der Bußgeldkatalog verschiedene Folgen für den Fahrer vor. Der Bußgeldkatalog differenziert hierbei auch danach, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts oder außerorts stattfand.
Abhängig hiervon kann per Bußgeldbescheid für die Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld zwischen 10,– EUR und 680,- EUR, zwischen einem und vier Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg sowie zwischen einem und drei Monaten Fahrverbot verhängt werden. (von Rechtsanwalt Martin Kämpf)
Was sieht der Bußgeldkatalog bei überhöhter Geschwindigkeit genau vor?
Überschreitung der Geschwindigkeit: Pkw (ohne Anhänger) und Motorräder:
innerhalb geschlossener Ortschaften
Überschreitung: | Strafe | Fahrverbot |
bis 10 km/h | 15 € | / |
11-15 km/h | 25 € | / |
16-20 km/h | 35 € | / |
21-25 km/h | 80 € + 1 Punkt | / |
26-30 km/h | 100 € + 1 Punkt | (1 Monat)* |
31-40 km/h | 160 € + 2 Punkt | 1 Monat |
41-50 km/h | 200 € + 2 Punkte | 1 Monat |
51-60 km/h | 280 € + 2 Punkte | 2 Monat |
61-70 km/h | 480 € + 2 Punkte | 3 Monate |
über 70 km/h | 680 € + 2 Punkte | 3 Monate |
(von Rechtsanwalt Carsten Herrle)
Geblitzt - lohnt ein Anwalt?
Erfahrungsgemäß hat sich gezeigt, dass eine Vielzahl der Bußgeldverfahren durch geschickte anwaltliche Intervention vor Gericht oder bereits im Vorverfahren eingestellt werden kann, so dass Ihr Punktekonto in Flensburg nicht weiter belastet wird. Oftmals sind die Geschwindigkeitserfassungssysteme nicht zulässig, das Bedienpersonal nicht ausreichend ausgebildet oder das Sie angeblich identifizierende Foto nicht zur Identifikation geeignet ist. All dies lässt sich meist bereits im Rahmen der Akteneinsicht feststellen.
Sollte der Bußgeldverstoß feststehen und Ihnen ein Fahrverbot drohen, so lässt sich dennoch unter gewissen Umständen einerseits das Fahrverbot hinauszögern, andererseits gelingt es relativ häufig, dass das Fahrverbot durch geschicktes Taktieren evtl. gegen Erhöhung der Geldstrafe entfallen kann. Dies ist insbesondere für Verkehrsteilnehmer wichtig, die berufsbedingt oder aus sonstigen privaten Gründen auf ihr Fahrzeug angewiesen sind. (von Rechtsanwalt Michael Bauer)
Geblitzt - wann lohnt der Einspruch?
Wurden Sie geblitzt, erhalten Sie als Betroffener zunächst im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass nur ein bevollmächtigter Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann. Der Betroffene selbst erhält keine Einsicht in die Ermittlungsakte und somit auch keine Information darüber, mit welchem Verfahren die Messung durchgeführt wurde und ob diese korrekt durchgeführt wurde. Für die Beantwortung der Frage nach den Erfolgsaussichten ist der Blick des bevollmächtigten Rechtsanwalts in die Ermittlungsakte jedoch unerlässlich.
Hat die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung auch vor Gericht? Eine ordnungsgemäße Messleistung kann nur dann erfolgen, wenn die Messung nach den Herstellerangaben erfolgt und keine Störfaktoren vorhanden sind, wie z.B. die fehlerhafte Einstellung des Messwinkels (also der Winkel, in dem das Messgerät zur Fahrbahn aufgestellt wird) oder eine Spiegelung auf regennasser Fahrbahn. (von Rechtsanwalt Sascha Kugler)
Welche Fehlerquellen kann es bei Radarmessungen geben?
Die häufigsten Fehlerquellen bei Radarmessungen sind Bedienungsfehler beim Aufbau des Gerätes und während der Messung. So wird das Gerät in vielen Fällen im falschen Winkel zur Fahrbahn aufgestellt, was einen sog. Messwinkelfehler zur Folge hat.
Eine weitere große Fehlerquelle ist der Bereich der so genannten Lichtreflexionen, das heißt, derjenige, der das Gerät aufstellt, beachtet die Einstrahlung durch Sonnenlicht nicht, die sich verfälschend auf das Ergebnis auswirken kann.
Dies kann zu Fehlermessungen mit einer Differenz bis zu zehn Prozent führen. Experten schätzen, dass hunderttausende Bußgeldbescheide fehlerhaft sind. Dabei überprüfen die Behörden die Messungen nicht unbedingt von sich aus. Der Fokus wird eher darauf gelegt, dass der Bußgeldbescheid fristgerecht zugestellt wird, damit der Fahrer nicht straffrei ausgeht.
Teilweise kommt es auch aufgrund der teilmaschinellen Auswertung in der Bußgeldstelle zu Irrtümern. So kommt es auch vor, einem Betroffenen eine gemessene Geschwindigkeit von 111 km/h in einer Tempo 30-Zone zur Last gelegt geworden, obwohl das in den Akten befindliche Beweisfoto drei Striche als Zeichen für eine annullierte Messung ausweist, so dass die Messung unbrauchbar war. Das Verfahren musste nach erfolgtem Einspruch eingestellt werden.
In solchen Fällen ist es nicht nachzuvollziehen, weshalb die zuständige Behörde den Fehler nicht selbst entdeckt und das Verfahren erst gar nicht eröffnet. Auch im Bußgeldverfahren obliegt die Beweislast dem Staat. In letzter Zeit häufen sich jedoch die Fälle in denen der Betroffene Autofahrer selbst nachweisen muss, dass dem Staat ein Fehler unterlaufen sind. Dies ist eigentlich ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien.
Der ADAC und der AvD machen deshalb zurecht seit Jahren darauf aufmerksam, dass die Messverfahren zu fehleranfällig sind. (von Rechtsanwalt Sascha Kugler)
Dürfen Radarfallen überall aufgestellt werden?
Ein sehr „beliebter" Fehler bei polizeilichen Messverfahren ist auch, dass beim Aufstellen der Messgeräte gegen die Polizeirichtlinien für Geschwindigkeitsmessungen verstoßen wird. Solche internen Richtlinien existieren für jedes Bundesland und sind aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer für die die Messung durchführenden Polizeibeamten bindend.
Obwohl die Richtlinien in jedem Bundesland anders ausgestaltet sind, enthalten sie immer wichtige Toleranzgrenzen. So ist z.B. vorgesehen, dass in einem Bereich von 150 bis 200 m vor oder hinter Ortsschildern keine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt werden soll. Zudem gibt es in einigen Bundesländern die Vorgabe, dass eine Messung erst in einer Entfernung von 150 bis 200 m vom Anfang oder Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung stattfinden darf. Wobei eine Entfernung von nur 100 m genügt, wenn die Geschwindigkeit zuvor stufenweise herabgesetzt wurde.
Geblitzt? Verkehrsschilder müssen sichtbar sein
Werden Verkehrsschilder aufgrund von äußeren Einflüssen so unkenntlich, dass die Erkennbarkeit nicht mehr gegeben ist, so verlieren sie ihre rechtliche Wirksamkeit. Allerdings wird vom Fahrer und anderen Verkehrsteilnehmer erwartet, dass er auch alle weiteren Begleitumstände, wie beispielsweise sich davor befindliche gleichlautende Schilder, beachtet; bei Ersichtlichkeit der Schilderform (bsp. dreieckiges Vorfahrt-Beachten-Schild) kann desweiteren der Rückschluss auf den naheliegenden Inhalt vermutet werden, auch bei nachgewiesener Ortskundigkeit des Verkehrsteilnehmers (bsp. Schild in der Straße, in welcher der Fahrer wohnt) kann ebenfalls die Kenntnis vermutet werden. (von Rechtsanwalt Mathias Henke)
Wann droht ein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsverstoß?
Die Bußgeldbehörde hat bei der Verhängung eines Fahrverbots einen Ermessenspielraum. Vom Fahrverbot kann abgesehen werden. Dies ist der Fall, wenn Sie auf das Auto beruflich angewiesen sind und das Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Ein LKW Fahrer oder ein Kurier wird auf das Auto oft nicht verzichten können. Allerdings kann die Behörde den Verkehrssünder auch auf seinen Urlaub verweisen. Der Betroffene muss glaubhaft darlegen, dass durch das Fahrverbot seine berufliche Existenz gefährdet ist.
Auch andere Fallgruppen sind denkbar, bei denen von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Augenblicksversagen wäre ein Beispiel. Auch eine Schwerbehinderung oder körperliche Gebrechen sind Gründe, die die Behörde in ihrer Ermessenentscheidung einbeziehen muss. (von Rechtsanwalt René Piper)
Notorischer Raser? Was ist eine beharrliche Pflichtverletzung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung?
Begeht eine Person eine Geschwindigkeitsüberschreitung, kann von der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht unter bestimmten Umständen neben einer Geldbuße zusätzlich ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten angeordnet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene beharrlich gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verstoßen hat.
Der Führer eines Kraftfahrzeugs begeht dann einen beharrlichen Pflichtenverstoß, wenn gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Beharrliche Verkehrsverstöße sind gekennzeichnet durch ihre zeitnahe und wiederholte Begehung und lassen erkennen, dass es dem Täter an der rechtstreuen Gesinnung und der Einsicht fehlt, dass er mit seinem Verhalten gegen geltende Verkehrsvorschriften verstößt. (von Rechtsanwalt Thomas Brunow)
Im Ausland geblitzt - wird in Deutschland vollstreckt?
Die europaweite Vollstreckung von Bußgeldbescheiden ist für Deutschland im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) geregelt. Danach wird die Vollstreckung aus dem Ausland bei Bußgeldern ab einer Höhe von 70 Euro inklusive Verfahrenskosten von deutschen Behörden unterstützt.
Diese Höhe lässt sich angesichts der in manchen Staaten hohen Verfahrenskosten schnell erreichen, sodass in einigen Fällen auch kleinste Verstöße eine europaweite Vollstreckung nach sich ziehen können. (von Rechtsanwalt Alexander Biernacki)
Geschwindigkeitsverstoß bei Nässe
Wann ist "Nässe" ausreichend, damit die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit erlaubt ist?
Wann das der Fall ist, sagt das Gesetz nicht. Es handelt sich also um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der richterlichen Auslegung bedarf. Dies ist lange höchstrichterlich entschieden: Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.12.1997 (BGHSt 27, 318 = NJW 1978, 652) ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass von "Nässe" im Sinne des Zusatzschildes auszugehen ist, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist und die Reifen eine Gischt verursachen. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn nur in Spurrillen Wasser steht oder die Fahrbahn nur feucht ist (OLG Hamm VRS 53, 220 = NJW 1977, 1892, [Ls.]).
Auch stellenweise Pfützen genügen dem auf gar keinen Fall. (von Rechtsanwalt Peter Lamprecht)
Nicht selbst gefahren? Die Fahrerermittlung beim Geschwindigkeitsverstoß
Ist das Messfoto unscharf, handelt es sich um ein Firmen- oder Mietfahrzeug oder kommt der Halter definitiv als Fahrer nicht in Betracht, so verschickt die Bußgeldbehörde zunächst einen Zeugefragebogen im Rahmen der Fahrerermittlung.
Wird man als Halter im Rahmen der Fahrermittlung angeschrieben, so hat man grundsätzlich wahrheitsgemäß zu antworten, da man als Zeuge und gerade noch nicht als Betroffener befragt wird. Allerdings braucht man auf die Fahrerermittlung nicht zu antworten, wenn man sich auf das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann.
Man muss folglich weder sich selbst noch einen nahen Angehörigen belasten. Hier könnte man meinen, dass Schweigen wohl die einfachste und beste Möglichkeit ist, sich aus der Schusslinie der Behörde zu nehmen. So leicht ist es jedoch nicht. (von Rechtsanwalt Thomas Brunow)