Urlaubsanspruch Arbeit auf Abruf

25. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
law15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch Arbeit auf Abruf

Hallo,

jemand fängt als Minijob Abrufkraft bei einem Unternehmen an. Nach einigen Monaten wechselt der Vertrag von 450Euro Kraft auf Teilzeit. Wie lange hat diese Person Urlaubsanspruch, im Vertrag ist hierzu nichts vermerkt. Auf der Lohnabrechnung ist eine Anzahl an Tagen vermerkt, aber die Betriebleiterin möchte diese Anzahl nicht anerkennen und weigert sich den vollständigen Urlaub zu genehmigen, da der Teilzeitvertrag erst in der Mitte des Jahres zustande gekommen ist. Betriebszugehörigkeit ist doch aber der Zeitpunkt bei dem die Minijob Tätigkeit angefangen hat, also Anfang des Jahres?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19011 Beiträge, 6951x hilfreich)

Jeder Minijob ist eine Teilzeitstelle, aber nicht jede Teilzeitstelle ein Minijob. Diese 450-Euro-Jobs unterscheiden sich in praktisch nichts von normalen Arbeitsverhältnissen, nur hinsichtlich der Abgaben.

Folglich hast/erwirbst du von Anbeginn einen Urlaubsanspruch.

Wenn der Vertrag nichts anderes besagt hast du Urlaubsanspruch nach dem BUrlG, 24 Werktage im Jahr bei Vollzeit bzw. bei einer 6-Tage-Woche. Jetzt kommt es darauf an, wie viele Tage du in Anspruch genommen wurdest - Die Summe deiner Arbeitstage ist dann ins Verhältnis zu setzen zur maximal möglichen Anzahl an Arbeitstagen.
Bei Arbeit auf Abruf ist das also wahrscheinlich etwas umständlicher zu ermitteln, als wenn jemand fix Mo-Di-Mi arbeitet.
Aber es geht.

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#2
 Von 
guest-12321.03.2022 17:40:03
Status:
Lehrling
(1312 Beiträge, 185x hilfreich)

Falls im Arbeitsvertrag und in einem eventuell anzuwendenden Tarifvertrag nicht mehr Urlaubsanspruch definiert ist gilt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nach BundesUrlaubsGesetz Gesetz (BUrlG) und diese beträgt im Prinzip vier Wochen.

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#3
 Von 
law15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja in der Gehaltsabrechnung wurde ja eine Anzahl an Tagen angebenen. Also ist das doch bindend, die Zentrale wird diesen Wert ja entsprechend berechnet haben.

Bei dem Vertrag als Abrufkraft: Das war quasi nur ein Vertrag ohne Zeitraum. Heißt der Arbeitnehmer hätte jederzeit aufhören können Angebote anzunehmen, genauso hatte er aber auch keinen Anspruch auf Arbeitstage. Weiß nicht wie das definiert ist, aber bei solch einem Vertrag hat man doch grundsätzlich keine Ansprüche wie Sonderzahlungen oder Urlaube?

Die Betriebsleiterin stellt sich allerdings quer und möchte die gesamte Urlaubszeit partout nicht genehmigen. Was kann man da tun? Ich meine die kann doch nicht nach ihrem eigenen Kopf gehen, nur weil sie meint, dass man weniger Anspruch hätte da die Teilzeittätigkeit erst Mitte des Jahres angefangen hat.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19011 Beiträge, 6951x hilfreich)

/// Naja in der Gehaltsabrechnung wurde ja eine Anzahl an Tagen angegeben.

'Anzahl an Tagen' - okay, aber Anzahl an Tagen wovon? Einsatztage? Urlaubstage?

//// Weiß nicht wie das definiert ist, aber bei solch einem Vertrag hat man doch grundsätzlich keine Ansprüche wie Sonderzahlungen oder Urlaube?

Nichts wissen, aber behaupten. Tolle Kombi im Arbeitsrecht. 'Arbeit auf Abruf' ist durchaus eine Form von Arbeitsvertrag mit einigen Besonderheiten, aber keineswegs rechtsfreier Raum. Urlaubsanspruch ja (sonst würdest du dir ja sozusagen selbst den Stuhl unterm Hintern wegziehen und deine Anfrage hier wäre sinnbefreit), ebenso Entgeltfortzahlung usw. Allerdings bietet Arbeit auf Abruf einigen Spielraum zulasten des AN.
Ebenso Sonderzahlungen, soweit die anderen AN im Betrieb die auch erhalten, oder solange es nicht sachliche Gründe gibt, die für diese AN auszuschließen.
'Arbeit auf Abruf' ist in Mindestfestlegungen geregelt in §12 TzBfG

Du solltest erst einmal exakt klären, was dein Anspruch an Urlaub ist, ihn dann konkret schriftlich einfordern und ggf. klagen, wenn er dir verweigert wird.

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#5
 Von 
law15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
/// Naja in der Gehaltsabrechnung wurde ja eine Anzahl an Tagen angegeben.

'Anzahl an Tagen' - okay, aber Anzahl an Tagen wovon? Einsatztage? Urlaubstage?

//// Weiß nicht wie das definiert ist, aber bei solch einem Vertrag hat man doch grundsätzlich keine Ansprüche wie Sonderzahlungen oder Urlaube?

Nichts wissen, aber behaupten. Tolle Kombi im Arbeitsrecht. 'Arbeit auf Abruf' ist durchaus eine Form von Arbeitsvertrag mit einigen Besonderheiten, aber keineswegs rechtsfreier Raum. Urlaubsanspruch ja (sonst würdest du dir ja sozusagen selbst den Stuhl unterm Hintern wegziehen und deine Anfrage hier wäre sinnbefreit), ebenso Entgeltfortzahlung usw. Allerdings bietet Arbeit auf Abruf einigen Spielraum zulasten des AN.
Ebenso Sonderzahlungen, soweit die anderen AN im Betrieb die auch erhalten, oder solange es nicht sachliche Gründe gibt, die für diese AN auszuschließen.
'Arbeit auf Abruf' ist in Mindestfestlegungen geregelt in §12 TzBfG

Du solltest erst einmal exakt klären, was dein Anspruch an Urlaub ist, ihn dann konkret schriftlich einfordern und ggf. klagen, wenn er dir verweigert wird.


Textverständnis ist schon schwierig, oder? Das ist keine Behauptung gewesen, sondern eine Frage!

In meiner Lohnabrechnung, steht "Gesamt Urlaubsstand zum XX.XX.XXXX = YX Tage". Soweit ich weiß wurde das der Betriebleiterin von der Personalabteilung so bestätigt. Sie hält das persönlich aber einfach für zu viel.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(19011 Beiträge, 6951x hilfreich)

Was die Gute persönlich meint, ist doch wirklich nicht relevant.
Dann muss eben ein Gericht sie belehren. Urlaub beantragen, bei Ablehnung klagen. Aus die Maus.
Davor steht aber die Frage: Was genau steht denn da? Und vor allem: Wenn es Urlaubstage sein sollen - wie sind die errechnet?
Denn - was immer da steht in einer Gehaltsabrechnung, begründet aus sich heraus noch keinen Anspruch.

-- Editiert von blaubär+ am 25.09.2021 18:35

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#7
 Von 
law15
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich rufe am Montag mal in der Zentrale an. Die werden mir das wohl genau sagen können. Ansonsten erstmal Danke für die Tipps.

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