Heizung und Fenster deffekt

24. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
MarieBZ
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Heizung und Fenster deffekt

Ich wohne nun seit 5 Monaten in meiner Wohnung. Die Heizungen funktionierten wohl von Anfang an schon nicht, das fiel aber erst auf, als es in die kälteren Monate ging.
Mein Vermieter rückte also mit Heizungsschlüssel an, weil die Vermutung auf Luft in der Heizung lag. Die Heizungen heizen manchmal an, aber nicht komplett und gehen dann wieder aus. In allen Räumen. Ergo: Konstant 17 Grad in der Wohnung.
Also wurde beschlossen, dass dies zum Termin der Termenwartung hinzugefügt wird. Als es zu diesem Termin kam (vor ca. einer Woche), sprach ich den Installatör auf das Kontrollieren und Warten der Heizungen an, dieser wusste aber davon nichts.
Also Vermieter angeschrieben und darum gebeten, dass so schnell wie möglich ein Termin zur Wartung der Heizkörper gemacht wird.
Einen Tag danach schmolz nun nach längerem Schneefall der Schnee endlich und dementsprechend war dort viel Wasser. Ich habe nun vor meinem Küchenfenster einen Dachvorsprung, auf dem sich viel Schnee und nun auch Wasser angesammelt hatte. Besagtes Wasser drang nun durch mein geschlossenes Küchenfenster in die Küche ein. Ergo: Gefühlte 100 Handtücher geholt und hingeworfen, Vermieter kontaktiert und gewartet.
Endete darin, dass ich auf diesen Dachvorsprung klettern musste, um den Ablauf zu kontrollieren, weil mein Vermieter außer Lande ist. Dieser war gefroren und ließ kein Ablaufen des Wassers zu.

Nun stellt sich mir einfach die Frage, wie ich da vorgehe. Kann ich bei der Heizung auf Mietminderung bestehen? Und beim Fenster? Ich bin da nicht so informiert.

Vielen Dank im Voraus schon mal für Antworten.

-- Editier von MarieBZ am 24.01.2016 23:07

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10523 Beiträge, 4661x hilfreich)

Zitat:
Kann ich bei der Heizung auf Mietminderung bestehen? Und beim Fenster? Ich bin da nicht so informiert.

Mietminderung ist meiner Meinung nach der falsche Ansatz. Dadurch werden die Probleme ja nicht gelöst. Wichtiger wäre, dem Vermieter nachweisbar die Mängel zu melden und Beseitigung zu verlangen. Dazu würde ich dem Vermieter einen Brief mit einer Beschreibung der Probleme schicken, diesen per Einwurfeinschreiben verschicken und darin eine Beseitigung der Mängel bis zum (Datum+14 Tage) zu verlangen. In dem Brief könntest du auch bereits eine Mietminderung nach § 536 BGB ankündigen. Die genaue Höhe einer Mietminderung ist jedoch schwer zu bestimmen, sodass ich diese zumindest jetzt noch nicht durchführen würde.

Zusätzlich solltest du vielleicht jetzt schon die Mängel dokumentieren (Fotos, Temperaturprotokoll z.B.). Das wirst du später benötigen, wenn du eine Mietminderung durchsetzen möchtest.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Katharina91123
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 20x hilfreich)

Ich sehe das auch so wie cauchy. Mietminderung wäre hier nur ein Nebenschauplatz des Konflikts. Und gerade, weil hier noch nicht ganz klar ist, was der Mangel ist, wie groß die Einschränkung usw. wäre ich hier bei der Höhe sehr vorsichtig. Das Mindern kann nämlich ganz schnell zu Mietrückstand und fristloser Kündigung führen.
Brief wie oben beschrieben. Ich würde zusätzlich noch ankündigen, dass du, wenn er sich nicht um die Reparatur kümmert, gezwungen bist, dich selbst auf seine Kosten um die Reparatur zu kümmern. Eindringende Feuchtigkeit weicht die Fenster auf, Schimmelgefahr etc. Das macht ihm vielleicht Beine, zumal es ja auch um drohende langfristige Schäden an seiner Wohnung geht. Bevor du das tatsächlich tust, würde ich aber in deinem Fall einen Anwalt oder den Mieterschutzbund mal zu Rate ziehen. nicht, dass du am Ende auf den Kosten sitzen bleibst.

Alles Gute!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(12169 Beiträge, 4469x hilfreich)

Ähhmm...wenn durch die Schmelze / verstopfter Ablauf permanent Wasser durch da Fenster in die Küche läuft,
braucht es dann auch noch eine Frist von 14 Tagen + Postlaufzeit?
Hier geht es immerhin um die Abwendung möglicher Schäden, sowohl an der Einrichtung als auch an der Gebäudesubstanz.

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#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 1957x hilfreich)

Die Fristsetzung vor Ausführung einer angedrohten Ersatzausführung dient doch dem Eigenschutz des Mieters.
Und sich der Gefahr auszusetzen, sich darum streiten zu müssen, dass z.B. nur 5 Werktage als Frist angemessen und ausreichend waren, führt auch zu nichts.
Ob bzw. wie schnell der Vermieter meint, Vorsorge gegen weitergehende Schäden an seiner Gebäudesubstanz zu treffen, das ist und bleibt freie Entscheidung des Vermieters - wobei er natürlich andere Folgen (z.B. längere Mietminderung) dann hinzunehmen hat.

Zu beachten wäre auch, dass ein Mietminderungsanspruch nur besteht, wenn der Wohngebrauch/die Tauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt ist > [link=https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html]BGB § 536 [/link].
bei vollständigem Ausfall der Heizung im Winter sage ich: klar ja/Minderung möglich - wenn allerdings durchweg nur 17° erreicht werden können, so wäre das aber laut den unterschiedlichen Meinungen unterschiedlicher Gerichte nicht immer für alle Mieträume eine negative Abweichung nach unten
http://www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/fl014.htm
beim Reintropfen am Fenster wegen verstopfter Dachrinnenentwässerung meine ich: eher unerhebliche Tauglichkeitsminderung, allerdings könnte m.E. evtl. Ersatz für Notfall-/Sicherungsmassnahmen gefordert werden
Ob man sich wegen eines m.E. deutlich unter 100 Euro liegenden Betrages streiten, den Betrag schlüssig darlegen möchte, muss man halt selbst wissen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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