Hallo zusammen,
ich habe eine Mietvertrag in einer WG in einer Großstadt mit angespanntem Wohnungsmarkt, ich habe ihn unterschrieben als ich noch Student war, vor zwei Jahren.
Die Miete des Zimmers ist wirklich sehr hoch(eigentlich Wucher, aber der Vertrag rechtfertigt es mit Sanierung und Teilmöbilierung. Das Zimmer ist aber nicht teilmöbliert).
Ich möchte eine eigene Wohnung mieten und deshalb kündigen, so schnell wie möglich. Jedoch macht mir die Klausel zur Kündigung da einen Strich durch die Rechnung:
„Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.
In den ersten 4 Jahren ab Unterzeichnung des Mietvertrags ist es ausschließlich möglich, zum Ablauf
des jeweiligen Septembers zu kündigen. Die Kündigung muss dafür bis zum 3. Werktag des jeweiligen
Julis erklärt sein. Abweichend davon ist die Kündigung zum nächsten September ausgeschlossen und
erst zum übernächsten September möglich. Nach Ablauf von vier Jahren kann der Mietvertrag jederzeit
innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung bleibt davon unberührt.
Sofern der Mieter wünscht, vorzeitig ohne Kündigung und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus
dem Mietvertrag auszuscheiden, kann er dem Vermieter einen Nachmieter benennen, der bereits ist,
einen neuen Mietvertrag über das Mietobjekt zu im Wesentlichen gleichen Konditionen abzuschließen.
Der Vermieter darf bei dieser Gelegenheit für den neuen Mieter die Miete (Kaltmiete einschließlich
Möblierungszuschlag und Nebenkostenvorauszahlung) erhöhen und die Mindestmietdauer erneut
beginnen lassen. Bestehen in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht seitens des Vermieters gegen
den Mietinteressenten keine Bedenken, ist der Vermieter verpflichtet, den Mietvertrag unverzüglich mit
den Mietinteressenten zu schließen. Insbesondere muss der Mietinteressent eine vergleichbare und
ausreichende Bonität für die Erbringung der Forderungen aus dem Mietverhältnis haben. Mit Beginn
des neuen Mietvertrags verzichtet der hiesige Mieter auf die Zurverfügungstellung der Wohnung und
wird, soweit der neue Mieter seinen Zahlungspflichten nachkommt, nicht mehr in Anspruch genommen.
Mit wirksamen Zustandekommen des neuen Mietvertrags, Zahlung der vollständigen Kaution und sowie
der ersten Monatsmiete durch den neuen Mieter wird dieser Mietvertrag aufgehoben. Für die Aufhebung
des Mietvertrages und den Abschluss des neuen Mietvertrages fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe
von eineinhalb Warmmieten für die gesamte Bearbeitung (Mietvertragsneuerstellung, Bonitätsprüfung,
ggf. Übergabe etc.) an, die mit der Kaution des Mieters verrechnet oder vom Vermieter separat
eingefordert werden kann. Der alte Mieter bleibt verpflichtet, die angefallenen und anfallenden
Reparaturen übernehmen."
Ich weiß ich kann eine Nachmieter suchen, dies versuche ich auch seit über zwei Monaten. Jedoch findet sich keine geeignete Person, auch nach mehreren Besichtigungen nicht.
Würde es Sinn machen dies von einem Anwalt prüfen zu lassen und eine schnellere Kündigung zu erreichen?
Kündigungsverzicht in sehr teurem WG Zimmer
Zitat :Würde es Sinn machen dies von einem Anwalt prüfen zu lassen
Absolut.
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Das klingt nach selbstgebasteltem Mietvertrag...
Und der (bzw. die zitierten Vereinbarungen) dürfte in wesentlichen Punkten (und damit komplette Vereinbarung zur Kündigung) unwirksam sein...
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Ich würde erstmal versuchen, einvernehmlich das Mietverhältnis aufzulösen. Sperrt sich der Vermieter, nimmt man den Vertrag "auseinander" - mit Anwalt.
Dieser Mietvertrag ist aus meiner Sicht schon sehr geschickt formuliert. Er umschifft Formulierungen, die bereits höchstrichterlich als unwirksam festgestellt wurden. Ich würde mich nicht wundern, wenn da irgendwo auch noch das Argument Studentenwohnheim auftauchen würde.
In der Gesamtschau gehe ich auch davon aus, dass diese Vereinbarung unwirksam ist. Am einfachsten wird das vermutlich mit § 573c (4) BGB zu argumentieren sein, weil faktisch die Kündigungsfrist in vielen Fällen massiv verlängert wird. Da wird man zwar argumentieren können, dass das ja nur ein zeitlich befristeter Kündigungsausschluss sein und dass ein solcher wirksam sein kann. Aber diese Argumentation geht meiner Meinung nach nicht durch. Ein wirksamer Kündigungsverzicht gilt einmalig vom Beginn an. Ein wie hier "wiederkehrender" Kündigungsverzicht ist nur eine andere Formulierung zur Manipulation von Kündigungsfristen. Das ist aber, sofern kein Studentenwohnheim, ungültig, egal ob als Individualvereinbarung oder als AGB.
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