Hallo zusammen,
ich frage für eine Bekannte: Sie hat eine Wohnung an einen Empfänger von ALG II vermietet, die Miete zahlte das Sozialamt. Der Mieter ist vor acht Monaten gestorben, seitdem zahlt das Sozialamt keine Miete mehr. Allerdings muss das Sozialamt den Nachlass regeln, daher darf die Vermieterin seit acht Monaten die Wohnung weder ausräumen noch weitervermieten. Auf Anfrage heisst es, dass das "wohl noch etwas dauern wird, bis das geregelt ist" wegen Unterbesetzung und wechselnder Zuständigkeiten im Sozialamt.
Meine Bekannte ist finanziell auf die Mieteinnahmen angewiesen. Hat sie Anspruch auf eine Ersatzzahlung? Kann sie dem Sozialamt eine Frist setzen? So weit ich weiß, gibt es doch ein Gesetz gegen Leerstand, oder?
Zum Hintergrund: Die Bekannte ist alleinerziehend und arbeitet in Teilzeit, sie hat diese Wohnung (samt Mieter) geerbt. Dies ist die einzige Wohnung, die sie vermietet. Sie befindet sich ca. 400 Kilometer entfernt in einem anderen Bundesland.
Ich bedanke mich schon mal für eure Hilfe.
keine Miete nach Tod des Mieters
https://www.homeday.de/de/immobilienvermietung/tod-des-mieters/
Siehe unter dem Pkt: "Wie lange ist die Miete nach dem Tod des Mieters zu zahlen?"
ZitatSiehe unter dem Pkt: "Wie lange ist die Miete nach dem Tod des Mieters zu zahlen?" :
Da steht leider nichts zu dem Fall, dass das Sozialamt die Miete zahlte. Laut Sozialamt endet der Leistungsanspruch des Empfängers mit dessen Tod.
Ob es Verwandte, bzw. potentielle Erben gibt, weiß meine Bekannte nicht. Den Nachlass regelt das Sozialamt, das wird aber nicht wirklich tätig und auf Nachfrage ist ständig jemand anderes zuständig, der sich erst mal einarbeiten und mit dem Fall vertraut machen muss und daher keine Auskunft geben kann.
Von einem Nachlassgericht war bisher nicht die Rede. Kann meine Bekannte beim Nachlassgericht vor Ort der Mietwohnung einfach anfragen, wer für den Mietausfall aufkommt, der seit acht Monaten besteht und offensichtlich noch auf unbestimmte Zeit weiterbestehen wird?
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Deine Bekannte soll einfach beim Nachlassgericht anrufen und fragen, wie sie vorgehen kann/muss.
ZitatDa steht leider nichts zu dem Fall, dass das Sozialamt die Miete zahlte. Laut Sozialamt endet der Leistungsanspruch des Empfängers mit dessen Tod. :
Auf der von HeHe verlinkten Website steht:
Zitat:Bei alleinlebenden Mietern geht der Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf die Erbberechtigten über. Den Erben steht es frei, das Mietverhältnis zu den festgelegten Konditionen fortzuführen oder den Mietvertrag per Sonderkündigungsrecht zu kündigen. Sind keine Erbberechtigten vorhanden, fällt das Erbe – und damit der Mietvertrag – dem Staat zu.
ZitatOb es Verwandte, bzw. potentielle Erben gibt, weiß meine Bekannte nicht. Den Nachlass regelt das Sozialamt :
Dann hat der verstorbenen Mieter eventuell keine Erbberechtigten?
ZitatDer Mieter ist vor acht Monaten gestorben, seitdem zahlt das Sozialamt keine Miete mehr. :
Zitatdas wird aber nicht wirklich tätig und auf Nachfrage ist ständig jemand anderes zuständig, der sich erst mal einarbeiten und mit dem Fall vertraut machen muss und daher keine Auskunft geben kann. :
Wäre es dann nicht ratsam, dein Bekannte schaltet einen Anwalt für Mietrecht ein und der regelt dann die Sache?
ZitatWäre es dann nicht ratsam, dein Bekannte schaltet einen Anwalt für Mietrecht ein und der regelt dann die Sache? :
Das war auch meine erste Idee. Aber aufgrund der fehlenden Mieteinnahmen ist sie aktuell knapp bei Kasse und ihre Rücklagen schrumpfen zusehens.
Also ich fasse mal zusammen, wie ich das bis jetzt verstanden habe (bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege):
- Entweder die Erben oder (falls es keine gibt bzw. das Erbe ausgeschlagen wird) der Staat müssen die Miete zahlen. Der Staat wäre in dem Fall das Sozialamt.
- Diesen Anspruch muss meine Bekannte beim Nachlassgericht geltend machen bzw. dort die Nachlasspflege beantragen.
Vielen Dank, ich werde das so weitergeben.
Wer sollte die Ersatzzahlung leisten?ZitatHat sie Anspruch auf eine Ersatzzahlung? Kann sie dem Sozialamt eine Frist setzen? So weit ich weiß, gibt es doch ein Gesetz gegen Leerstand, oder? :
Was soll eine Fristsetzung beim Amt bewirken? Das Amt hat bereits geantwortet.
Ein Gesetz gegen Leerstand? Ja, aber was will die Vermieterin hier in diesem Fall damit? Sie lässt ja die Wohnung nicht absichtlich im Leerstand.
Das Nachlassgericht sagt ihr nicht, wer für den Mietausfall aufkommt.
Einen Anwalt für Mietrecht?---Es ist ja eher keine Mietrechtsangelegenheit, sondern eine Sozialrechtssache. Oder ein gemischtes Doppel.
uU könnte die Bekannte Wohngeld in ihrer Kommune beantragen. Oder eben ihr eigenes Einkommen aus Jobs erhöhen.
Ob das Sozialamt/
Der Staat wäre in dem Fall das Sozialamt. Nö - Erbe ist, wenn keine anderen Erben da sind, das Finanzamt. Siehe hier: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/ministerium-der-finanzen-nordrhein-westfalen/fiskalische-erbschaften
ZitatLaut Sozialamt endet der Leistungsanspruch des Empfängers mit dessen Tod. :
Das ist korrekt.
Wenn es keine Erben gibt, erbt das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Hauptwohnsitz hatte. ABER: ist das Erbe überschuldet, nimmt das Bundesland das Erbe nicht an.
Der Staat zahlt nicht für die Schulden des Verstorbenen, dessen Erbe von allen Erbberechtigten ausgeschlagen wird. In diesem Fall hat der Vermieter schlicht Pech, er bekommt kein Geld, darf die Wohnung aber trotzdem nicht sofort ausräumen.
ZitatDas war auch meine erste Idee. Aber aufgrund der fehlenden Mieteinnahmen ist sie aktuell knapp bei Kasse und ihre Rücklagen schrumpfen zusehens. :
Fällst es so ist und dein Bekannte das auch beweisen kann, dann kann sie eventuell ein Beratungsschein beantragen.
ZitatEntweder die Erben oder (falls es keine gibt bzw. das Erbe ausgeschlagen wird) der Staat müssen die Miete zahlen. Der Staat wäre in dem Fall das Sozialamt. :
So steht jedenfalls auf der Website die verlinkt ist.
Zitat- Entweder die Erben oder (falls es keine gibt bzw. das Erbe ausgeschlagen wird) der Staat müssen die Miete zahlen. Der Staat wäre in dem Fall das Sozialamt. :
Nein. Das ist (leider aus Sicht der Vermieterin, glücklicherweise aus Sicht der Steuerzaher) nicht der Fall.
Der Staat (vertreten durch das Sozialamt) beendet seine Leistungen mit dem Tod des Leistungsbeziehers. Das einzige, das der Staat (vertreten durch die Gemeinde, wo der Verstorbene zuletzt gemeldet war) nach dem Tod unter Umständen bezahlt: die Bestattungskosten.
Gibt es keine Erben und keine ausreichend leistungsfähigen Bestattungspflichtigen, dann trägt die Gemeinde die Kosten für eine angemessene Bestattung.
Vermieter schauen da ggf. genau wie alle anderen Gläubiger in die Röhre. Extra blöd ist in diesem Fall die verzögerte Neunutzungsmöglichkeit der vermieteten Wohnung.
Ja, das wäre möglich. Falls sie einen solchen BHSchein beantragt und sogar einen vom Amtsgericht erhält, bleibt noch fraglich, was ein Mietrechtsanwalt in diesem Fall bewerkstelligen sollte.Zitatdann kann sie eventuell ein Beratungsschein beantragen. :
Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand, der wegen Mietausfall knapp bei Kasse ist, einen solchen Schein erhält.
Außerdem weiß die Bekannte bereits, dass das Sozialamt an der Sache arbeitet, aber Zeit braucht.
Das Amt würde einem Anwalt zunächst vermutlich nichts anderes mitteilen können.
Sorry, aber ich werde zunehmend verwirrter.
ZitatAußerdem weiß die Bekannte bereits, dass das Sozialamt an der Sache arbeitet, aber Zeit braucht :
ZitatNein. Das ist (leider aus Sicht der Vermieterin, glücklicherweise aus Sicht der Steuerzaher) nicht der Fall. :
Der Staat (vertreten durch das Sozialamt) beendet seine Leistungen mit dem Tod des Leistungsbeziehers. Das einzige, das der Staat (vertreten durch die Gemeinde, wo der Verstorbene zuletzt gemeldet war) nach dem Tod unter Umständen bezahlt: die Bestattungskosten.
ZitatDer Staat wäre in dem Fall das Sozialamt. Nö - Erbe ist, wenn keine anderen Erben da sind, das Finanzamt. :
Sollte meine Bekannte jetzt beim Nachlassgericht eine Nachlasspflege beantragen, oder weiter auf das Sozialamt warten, oder sich an das Finanzamt wenden? Unabhängig davon, ob oder vom wem sie den Mietausfall jemals erstattet bekommt, muss irgend jemand ihr doch die Wohnung übergeben, so dass sie diese räumen, renovieren und wieder vermieten kann. Wer ist dafür zuständig?
-- Editiert von User am 12. April 2023 14:00
ZitatAllerdings muss das Sozialamt den Nachlass regeln :
Auf welcher Rechtsgrundlage soll dass passieren? Das Sozialamt hat keinen Anspruch darauf, die Wohnung zu belegen, bis es irgendetwas geregelt hat.
ZitatSollte meine Bekannte jetzt beim Nachlassgericht eine Nachlasspflege beantragen, :
Das kann sie machen, allerdings erwarte ich nicht, dass ein eventuell eingesetzter Nachlasspfleger irgendetwas unternehmen wird.
Hat Deine Bekannte denn wenigstens die Wohnung gekündigt oder hat sie die Kündigung nach § 564 BGB versäumt?
Zitatoder weiter auf das Sozialamt warten, :
Wie lange will sie denn noch warten?
Zitatoder sich an das Finanzamt wenden? :
Das wird auch nichts machen.
In solchen Fällen rate ich dazu, die Wohnung eigenmächtig mit Zeugen leer zu räumen. Dabei sollten werthaltige Dinge eingelagert werden und der Rest kommt auf den Müll. Das Ganze sollte mit Zeugen passieren, damit es nicht später heißt, man hätte irgendwelchen wertvollen Dinge unterschlagen.
Allerdings weise ich darauf hin, dass man sich mit so einem Vorgehen in eine rechtliche Grauzone begibt. Die Bekannte möge sich dabei jedoch bewusst machen, dass sie jedem, der nach so einem Vorgehen Ansprüche stellen könnte den Mietrückstand entgegen halten könnte.
Die die Bekannte wahrscheinlich die Frist zur Kündigung aus dem § 564 BGB versäumt hat, kann sie in so einer Situation nicht einmal mehr kündigen. Insofern wird sie den Mut aufbrigen müssen, sich in die genannte Grauzone zu begeben und dann hoffen, dass es zu keinen Problemen kommt. Andernfalls wird ihr Schaden voraussichtlich noch viel größer werden.
ZitatHat Deine Bekannte denn wenigstens die Wohnung gekündigt oder hat sie die Kündigung nach § 564 BGB versäumt? :
Äh, gute Frage. Das weiß ich nicht, werde ich sie aber fragen. Wem gegenüber hätte sie denn die Kündigung aussprechen müssen?
Du hast doch oben geschrieben, dass deine Bekannte DIR gesagt hat, dass das S-Amt den Nachlass regeln muss. Woher weiß sie das denn?ZitatSollte meine Bekannte jetzt beim Nachlassgericht eine Nachlasspflege beantragen, oder weiter auf das Sozialamt warten, oder sich an das Finanzamt wenden? :
Deine Bekannte ist auf die Miete angewiesen. Da es aber dauern kann, bis alles geregelt und die Wohnung freigegeben wird, kann deine Bekannte anderes eigenes Einkommen suchen, damit ihr Erspartes nicht weiter schrumpft..
Offenbar liegt die Sache richtig beim Sozialamt.ZitatAuf Anfrage heisst es, dass das "wohl noch etwas dauern wird, bis das geregelt ist" :
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__564.html
Von wem und wann hat sie denn vom Tod des Mieters erfahren?
ZitatWoher weiß sie das denn? :
ZitatVon wem und wann hat sie denn vom Tod des Mieters erfahren? :
Auch das weiß ich nicht. Ich hätte auch nicht gedacht, dass solche Details wichtig sind.
Ich dachte, ich frage hier, was sie wegen des Mietausfalls tun kann (den kann sie offensichtlich vergessen) bzw. wie sie die Wohnung möglichst schnell wieder vermieten kann und gebe das an sie weiter. Dass es so kompliziert ist, wäre mir im Traum nicht eingefallen.
ZitatOffenbar liegt die Sache richtig beim Sozialamt. :
Woher kommt denn diese Erkenntnis?
Mir fällt jedenfalls keine Situation ein, bei der die Sache nach dem Tod des Mieters beim Sozialamt richtig liegen könnte.
Tatsächlich hat das Sozialamt mit der Räumung der Wohnung gar nichts zu tun, da es zwischen Vermieter und Sozialamt keine rechtliche Beziehung gibt und durch den Tod des Mieters auch keine solche Beziehung entstanden ist.
Zitatwas sie wegen des Mietausfalls tun kann :
Nichts
Zitatden kann sie offensichtlich vergessen :
Richtig und wenn sie nicht aktiv wird, dann wird der Schaden noch größer.
ZitatDass es so kompliziert ist, wäre mir im Traum nicht eingefallen. :
Wenn man es rechtlich 100% korrekt machen will, dann ist es in der Tat kompliziert. Daher habe ich das Vorgehen innerhalb der Grauzone vorgeschlagen. Das ist einfach. Am Hausrat macht der Vermieter dann noch von seinem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) gebrauch und verweist eventuelle Anspruchsteller auf den § 562b Abs. 1 Satz 2 BGB.
ZitatWem gegenüber hätte sie denn die Kündigung aussprechen müssen? :
Wenn es keine Erben gibt, dann hätte sie beim Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft beantragen müssen und dem Nachlasspfleger die Kündigung übergeben müssen. Damit hätte der Nachlasspfleger seine Aufgabe aber auch schon als erledigt gesehen. Dann kann man anschließend noch auf Räumung klagen. Den Prozess wird man sogar gewinnen, aber wenn der Vermieter dann glaubt, wegen des Urteils würde irgendjemand die Wohnung räumen, dann täuscht er sich dennoch. Die Prozesskosten muss man auch noch selbst tragen.
ZitatDann kann man anschließend noch auf Räumung klagen. :
Und wen verklagt man auf Räumung? Auch den Nachlasspfleger, dem man die Kündigung ausgesprochen hat? Und was würde passieren, wenn man nach der Kündigung nicht klagt, sondern einfach räumt - wo es ja offensichtlich keine Erben gibt? Ist das dann immer noch eine Grauzone, oder nach Ablauf der Kündigung rechtlich korrekt?
Die Miete hat das Sozialamt gezahlt. Nach dem Tod hat das S-Amt nicht mehr gezahlt, weil es vom Tod erfahren hat und vermutlich den Nachlass oder was auch immer regelt.Zitatbei der die Sache nach dem Tod des Mieters beim Sozialamt richtig liegen könnte. :
Eventuell gehts um (streitige) Kostenübernahme für die Bestattung des Mieters? Soll evtl. das Sozialamt die Kosten dafür tragen? Ob es Erben gibt, weiß niemand genau.
Vielleicht hat die Bekannte am Telefon auch alles falsch oder halbrichtig verstanden und der TE fragt hier mit noch weniger Fakten nach.
...Stille Post?
s. #13, unterer *grauer* Teil.ZitatUnd was würde passieren, wenn man nach der Kündigung nicht klagt, sondern einfach räumt - :
Ich weiß nicht, ob ich was überlesen habe. Trotzdem, ich würde zunächst einmal durch Anfrage beim Nachlassgericht klären, ob ein Erbe da ist oder nicht. Wenn nicht, dann erbt der Staat, und zwar immer. Allerdings nur die Positiva, nicht die Schulden. Und wenn die Verstorbene ein ALG II Fall war, dann wird da kaum was sein. So, dann ist die Wohnung fristlos zu kündigen. Wer hier als Rechtsnachfolger fungiert, wäre nach der Klärung beim Nachlassgericht zu eruieren. Entweder der/die Erben oder eben der Staat, vertreten durch ....., vertreten durch .....
Das wird die Vermieterin alleine nicht hinbekommen. Denn da kann es Zustellungsprobleme geben, es muss formell in Ordnung sein. Ab zum Anwalt, ich sehe keinen anderen Weg. Bleibt die Frage, was mit den Möbeln geschieht. Ich denke mal, es wird nichts weltbewegendes sein. Damit kann man sich befassen, wenn der Rest geklärt ist. Entweder Zwischenlagerung im Keller, oder aber Abwicklung durch den/die Erben. Nur, die Vermieterin benötigt dringend einen Profi. Wie lange will sie denn noch warten? Das Zuwarten ist doch schon jetzt teurer als alles andere.
"Möblierte herrenlose Wohnung," schon mal mit den karitativen Einrichtungen der Stadt in Verbindung gesetzt? Die können einen zeitlich befristeten Nutzungsvertrag abschließen bzw. den vermitteln, so dass wenigstens die laufenden Kosten gedeckt sind.
wirdwerden
ZitatEventuell gehts um (streitige) Kostenübernahme für die Bestattung des Mieters? :
Mag sein, aber was hat der Vermieter damit zu tun?
ZitatSoll evtl. das Sozialamt die Kosten dafür tragen? :
Vielleicht, aber auf keinen Fall muss der Vermieter zahlen.
ZitatUnd was würde passieren, wenn man nach der Kündigung nicht klagt, sondern einfach räumt - wo es ja offensichtlich keine Erben gibt? :
Grauzone, das gilt übrigens auch für den Fall, dass man ohne Kündigung räumt.
ZitatTrotzdem, ich würde zunächst einmal durch Anfrage beim Nachlassgericht klären, ob ein Erbe da ist oder nicht. :
Kann man machen.
ZitatWenn nicht, dann erbt der Staat, und zwar immer. Allerdings nur die Positiva, nicht die Schulden. Und wenn die Verstorbene ein ALG II Fall war, dann wird da kaum was sein. So, dann ist die Wohnung fristlos zu kündigen. Wer hier als Rechtsnachfolger fungiert, wäre nach der Klärung beim Nachlassgericht zu eruieren. Entweder der/die Erben oder eben der Staat, vertreten durch ....., vertreten durch ..... :
Das ist zwar in der Theorie richtig, in der Praxis aber keineswegs so trivial, wie es sich anhört.
ZitatDenn da kann es Zustellungsprobleme geben, es muss formell in Ordnung sein. Ab zum Anwalt, ich sehe keinen anderen Weg. :
Wenn man ausreichend Zeit und Geld hat, dann kann man gerne die formell korrekten Weg gehen.
ZitatEntweder Zwischenlagerung im Keller, oder aber Abwicklung durch den/die Erben. :
Das ist jetzt aber nicht ganz ernst gemeint, oder?
Zitat"Möblierte herrenlose Wohnung," schon mal mit den karitativen Einrichtungen der Stadt in Verbindung gesetzt? Die können einen zeitlich befristeten Nutzungsvertrag abschließen bzw. den vermitteln, so dass wenigstens die laufenden Kosten gedeckt sind. :
Echt?
Ich würde beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Nachlasspfleger für die Räumung stellen §§ 1960, 1961 BGB
Einfach mal Tante Google fragen:
antrag auf nachlasspflegschaft für kündigung und räumung
Eigentlich nichts, die Bekannte/Vermieterin wartet offenbar seit 8 Monaten auf eine ---fertig-geregelt-Nachricht--- vom S-Amt, so lese ich das zumindest.ZitatMag sein, aber was hat der Vermieter damit zu tun? :
Richtig, damit hat die Vermieterin nichts zu tun.ZitatVielleicht, aber auf keinen Fall muss der Vermieter zahlen. :
Der TE weiß nichts halbes und nichts ganzes, muss erst bei der Bekannten nachfragen.
Die Bekannte weiß max. nur was halbes vom Sozialamt, vermutlich nur telefonische Vertröstung, hat evtl. gar nicht gewusst, was sie dort fragen soll, --- ganzes bzw. genaues weiß man hier auch nicht.
Die Vermieterin will nur wieder vermieten, braucht die Mieteinnahmen. Sie weiß vermutlich nicht, wem sie jetzt noch die Wohnung kündigen könnte. Mir fällt da aus der Schilderung auch niemand ein.
Der TE will nun erst wieder der Bekannten verklickern, wie das mit der *Grauzonentätigkeit* geht.
Ob die sich das traut---weiß hier keiner. Derweil geht die Zeit ins Land.
Das graue Risiko einzugehen--- wäre in diesem Fall auch mein Ding.
Korrekt, die einzige zielführende Antwort!ZitatIch würde beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Nachlasspfleger für die Räumung stellen §§ 1960, 1961 BGB :
Zitat:- Entweder die Erben oder (falls es keine gibt bzw. das Erbe ausgeschlagen wird) der Staat müssen die Miete zahlen. Der Staat wäre in dem Fall das Sozialamt.
Das ist Blödsinn. Der Staat haftet nicht für die Schulden von Verstorbenen.
ZitatKorrekt, die einzige zielführende Antwort! :
Dass aber noch im Jahre 2015 ein Vermieter das Ganze bis vor das OLG Zweibrücken durchklagen musste, obwohl es die zugehörigen Vorschriften schon über 100 Jahre gibt, zeigt aber, wie motiviert das Nachlassgericht ist, in so einer Situation einen Nachlasspfleger einzusetzen. Dennoch mussten das KG Berlin (2017) und OLG Brandenburg (2021) erneut so eine Entschedung bestätigen.
Richtig ist, dass das der juristisch korrekte Weg ist.
Mit der Einsetzung des Nachlasspflegers hat man dann jemanden, dem man die Kündigung übergeben kann und den man auf Räumung verklagen kann. Und dann?
Es hat ja in den o.g. Fällen auch "nur" ca. 5 Monate gedauert, bis dann tatsächlich ein Nachlasspfleger eingesetzt wurde. Offiziell geräumt werden durfte die Wohnung dann aber immer noch nicht. Wie schon in Antwort#21 dargelegt, sollte man ausreichend Zeit und Geld mitbringen um den formalrechtlich richtigen Weg zu gehen. Und selbst wenn man den geht, wird man am Ende auf eigene Kosten und eigene Veranlassung die Wohnung räumen müssen.
Ergänzung:
Sollte sich der Vermieter entschließen, die Einsetzung eines Nachlasspflegers zu beantragen,so muss er auch die Kosten dafür tragen. Die betragen mindestens 200€.
Genau deshalb ...ZitatRichtig ist, dass das der juristisch korrekte Weg ist. :
Nur zu dem Punkt möchte ich Stellung nehmen: 8 Monate keine Mietzahlung rechtfertigt natürlich eine fristlose Kündigung. Die würde erst dann unwirksam, wenn der Mietrückstand komplett beglichen wird. Davon sollte aber der Vermieter nicht träumen, das wird nicht geschehen. Daher ist eine fristlose Kündigung durchaus ein gangbarer Weg, wenn man denn jemandem zum zustellen hätte.ZitatDie die Bekannte wahrscheinlich die Frist zur Kündigung aus dem § 564 BGB versäumt hat, kann sie in so einer Situation nicht einmal mehr kündigen. :
Ansonsten stimme ich hh zu. In einem Rechtsforum sind rechtlich saubere Antworten sinnvoll. In einem solchen Fall wie hier darf man aber gerne über andere Lösungen nachdenken. Strafbar wäre ein eigenständiges Räumen meiner Meinung nach nicht. Das Kostenrisiko erscheint mir auch sehr überschaubar.
ZitatGenau deshalb ... :
Ich rate ja hier im Forum normalerweise auch zum juristisch korrekten Weg.
Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt rate ich jedoch zur Grauzone, weil
- niemand dadurch geschädigt wird
- unnötige Kosten vermieden werden
- der Schaden sowohl für Vermieter als auch für die Erben möglichst gering gehalten wird
- das Riskio für den Vermieter sehr gering ist
- die bei Begehung des juristisch korrekten Weges enstehenden Kosten für den Vermieter in keinem vernünftigen Verhältnis zu seinem Risiko stehen.
Als Grauzone bezeichne ich meinen Vorschlag deshalb, weil man eigentlich eine Wohnung ohne wirksame Kündigung und Räumungsbeschluss nicht räumen darf. Wenn man es in einem Fall wie diesem dennoch macht, drohen aber typischerweise keine Konsequenzen, denn wo kein Kläger, da kein Richter.
Wer sollte in so einem Fall klagen?
a) Das Sozialamt? Das hat keine Rechtsgrundlage für eine Klage
b) Die Erben? Die müssten dann aber dem Vermieter mindestens den Mietrückstand, ggf. auch noch weitere Kosten erstatten und auch noch darlegen, welcher Schaden ihnen denn überhaupt entstanden ist. Sollte der Staat Erbe sein, dann ist er froh, dass der Vermieter die Arbeit bereits erledigt hat.
c) Das Nachlassgericht? Das hat keine Befugnis zur Klage
d) Weitere Möglichkeiten fallen mir nicht ein.
Der Vermieter wiederum kann sich darauf berufen, im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677-687 BGB) gehandelt zu haben und durch seine Handlungen weiteren Schaden vom Nachlass abgewendet zu haben.
Zitat8 Monate keine Mietzahlung rechtfertigt natürlich eine fristlose Kündigung. :
Das ist natürlich richtig. Eine Kündigung wäre daher trotz des Fristversäumnisses aus dem § 564 BGB problemlos möglich, wenn man sie denn zustellen könnte.
-- Editiert von User am 13. April 2023 15:53
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