keine Miete nach Tod des Mieters

12. April 2023 Thema abonnieren
 Von 
Zitronenelch
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Beginner
(84 Beiträge, 14x hilfreich)
keine Miete nach Tod des Mieters

Hallo zusammen,

ich frage für eine Bekannte: Sie hat eine Wohnung an einen Empfänger von ALG II vermietet, die Miete zahlte das Sozialamt. Der Mieter ist vor acht Monaten gestorben, seitdem zahlt das Sozialamt keine Miete mehr. Allerdings muss das Sozialamt den Nachlass regeln, daher darf die Vermieterin seit acht Monaten die Wohnung weder ausräumen noch weitervermieten. Auf Anfrage heisst es, dass das "wohl noch etwas dauern wird, bis das geregelt ist" wegen Unterbesetzung und wechselnder Zuständigkeiten im Sozialamt.

Meine Bekannte ist finanziell auf die Mieteinnahmen angewiesen. Hat sie Anspruch auf eine Ersatzzahlung? Kann sie dem Sozialamt eine Frist setzen? So weit ich weiß, gibt es doch ein Gesetz gegen Leerstand, oder?

Zum Hintergrund: Die Bekannte ist alleinerziehend und arbeitet in Teilzeit, sie hat diese Wohnung (samt Mieter) geerbt. Dies ist die einzige Wohnung, die sie vermietet. Sie befindet sich ca. 400 Kilometer entfernt in einem anderen Bundesland.

Ich bedanke mich schon mal für eure Hilfe.




30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8428 Beiträge, 3790x hilfreich)

https://www.homeday.de/de/immobilienvermietung/tod-des-mieters/

Siehe unter dem Pkt: "Wie lange ist die Miete nach dem Tod des Mieters zu zahlen?"

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#2
 Von 
Zitronenelch
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Siehe unter dem Pkt: "Wie lange ist die Miete nach dem Tod des Mieters zu zahlen?"


Da steht leider nichts zu dem Fall, dass das Sozialamt die Miete zahlte. Laut Sozialamt endet der Leistungsanspruch des Empfängers mit dessen Tod.

Ob es Verwandte, bzw. potentielle Erben gibt, weiß meine Bekannte nicht. Den Nachlass regelt das Sozialamt, das wird aber nicht wirklich tätig und auf Nachfrage ist ständig jemand anderes zuständig, der sich erst mal einarbeiten und mit dem Fall vertraut machen muss und daher keine Auskunft geben kann.

Von einem Nachlassgericht war bisher nicht die Rede. Kann meine Bekannte beim Nachlassgericht vor Ort der Mietwohnung einfach anfragen, wer für den Mietausfall aufkommt, der seit acht Monaten besteht und offensichtlich noch auf unbestimmte Zeit weiterbestehen wird?

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#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8428 Beiträge, 3790x hilfreich)



Deine Bekannte soll einfach beim Nachlassgericht anrufen und fragen, wie sie vorgehen kann/muss.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12305.05.2023 22:02:31
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Zitronenelch):
Da steht leider nichts zu dem Fall, dass das Sozialamt die Miete zahlte. Laut Sozialamt endet der Leistungsanspruch des Empfängers mit dessen Tod.

Auf der von HeHe verlinkten Website steht:
Zitat:
Bei alleinlebenden Mietern geht der Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf die Erbberechtigten über. Den Erben steht es frei, das Mietverhältnis zu den festgelegten Konditionen fortzuführen oder den Mietvertrag per Sonderkündigungsrecht zu kündigen. Sind keine Erbberechtigten vorhanden, fällt das Erbe – und damit der Mietvertrag – dem Staat zu.

Zitat (von Zitronenelch):
Ob es Verwandte, bzw. potentielle Erben gibt, weiß meine Bekannte nicht. Den Nachlass regelt das Sozialamt

Dann hat der verstorbenen Mieter eventuell keine Erbberechtigten?

Zitat (von Zitronenelch):
Der Mieter ist vor acht Monaten gestorben, seitdem zahlt das Sozialamt keine Miete mehr.

Zitat (von Zitronenelch):
das wird aber nicht wirklich tätig und auf Nachfrage ist ständig jemand anderes zuständig, der sich erst mal einarbeiten und mit dem Fall vertraut machen muss und daher keine Auskunft geben kann.


Wäre es dann nicht ratsam, dein Bekannte schaltet einen Anwalt für Mietrecht ein und der regelt dann die Sache?

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#5
 Von 
Zitronenelch
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Awle):
Wäre es dann nicht ratsam, dein Bekannte schaltet einen Anwalt für Mietrecht ein und der regelt dann die Sache?

Das war auch meine erste Idee. Aber aufgrund der fehlenden Mieteinnahmen ist sie aktuell knapp bei Kasse und ihre Rücklagen schrumpfen zusehens.

Also ich fasse mal zusammen, wie ich das bis jetzt verstanden habe (bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege):
- Entweder die Erben oder (falls es keine gibt bzw. das Erbe ausgeschlagen wird) der Staat müssen die Miete zahlen. Der Staat wäre in dem Fall das Sozialamt.
- Diesen Anspruch muss meine Bekannte beim Nachlassgericht geltend machen bzw. dort die Nachlasspflege beantragen.

Vielen Dank, ich werde das so weitergeben.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von Zitronenelch):
Hat sie Anspruch auf eine Ersatzzahlung? Kann sie dem Sozialamt eine Frist setzen? So weit ich weiß, gibt es doch ein Gesetz gegen Leerstand, oder?
Wer sollte die Ersatzzahlung leisten?
Was soll eine Fristsetzung beim Amt bewirken? Das Amt hat bereits geantwortet.
Ein Gesetz gegen Leerstand? Ja, aber was will die Vermieterin hier in diesem Fall damit? Sie lässt ja die Wohnung nicht absichtlich im Leerstand.

Das Nachlassgericht sagt ihr nicht, wer für den Mietausfall aufkommt.
Einen Anwalt für Mietrecht?---Es ist ja eher keine Mietrechtsangelegenheit, sondern eine Sozialrechtssache. Oder ein gemischtes Doppel.

uU könnte die Bekannte Wohngeld in ihrer Kommune beantragen. Oder eben ihr eigenes Einkommen aus Jobs erhöhen.

Ob das Sozialamt/der Staat/die Kommune später den Ausfall zahlen müsste, kann vermutlich erst ein Gericht nach entspr. Klage entscheiden.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33929 Beiträge, 17624x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6875 Beiträge, 1584x hilfreich)

Zitat (von Zitronenelch):
Laut Sozialamt endet der Leistungsanspruch des Empfängers mit dessen Tod.

Das ist korrekt.

Wenn es keine Erben gibt, erbt das Bundesland, in dem der Verstorbene zuletzt seinen Hauptwohnsitz hatte. ABER: ist das Erbe überschuldet, nimmt das Bundesland das Erbe nicht an.

Der Staat zahlt nicht für die Schulden des Verstorbenen, dessen Erbe von allen Erbberechtigten ausgeschlagen wird. In diesem Fall hat der Vermieter schlicht Pech, er bekommt kein Geld, darf die Wohnung aber trotzdem nicht sofort ausräumen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#9
 Von 
guest-12305.05.2023 22:02:31
Status:
Beginner
(70 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Zitronenelch):
Das war auch meine erste Idee. Aber aufgrund der fehlenden Mieteinnahmen ist sie aktuell knapp bei Kasse und ihre Rücklagen schrumpfen zusehens.

Fällst es so ist und dein Bekannte das auch beweisen kann, dann kann sie eventuell ein Beratungsschein beantragen.
Zitat (von Zitronenelch):
Entweder die Erben oder (falls es keine gibt bzw. das Erbe ausgeschlagen wird) der Staat müssen die Miete zahlen. Der Staat wäre in dem Fall das Sozialamt.

So steht jedenfalls auf der Website die verlinkt ist.

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6875 Beiträge, 1584x hilfreich)

Zitat (von Zitronenelch):
- Entweder die Erben oder (falls es keine gibt bzw. das Erbe ausgeschlagen wird) der Staat müssen die Miete zahlen. Der Staat wäre in dem Fall das Sozialamt.

Nein. Das ist (leider aus Sicht der Vermieterin, glücklicherweise aus Sicht der Steuerzaher) nicht der Fall.

Der Staat (vertreten durch das Sozialamt) beendet seine Leistungen mit dem Tod des Leistungsbeziehers. Das einzige, das der Staat (vertreten durch die Gemeinde, wo der Verstorbene zuletzt gemeldet war) nach dem Tod unter Umständen bezahlt: die Bestattungskosten.

Gibt es keine Erben und keine ausreichend leistungsfähigen Bestattungspflichtigen, dann trägt die Gemeinde die Kosten für eine angemessene Bestattung.

Vermieter schauen da ggf. genau wie alle anderen Gläubiger in die Röhre. Extra blöd ist in diesem Fall die verzögerte Neunutzungsmöglichkeit der vermieteten Wohnung.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von Awle):
dann kann sie eventuell ein Beratungsschein beantragen.
Ja, das wäre möglich. Falls sie einen solchen BHSchein beantragt und sogar einen vom Amtsgericht erhält, bleibt noch fraglich, was ein Mietrechtsanwalt in diesem Fall bewerkstelligen sollte.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass jemand, der wegen Mietausfall knapp bei Kasse ist, einen solchen Schein erhält.
Außerdem weiß die Bekannte bereits, dass das Sozialamt an der Sache arbeitet, aber Zeit braucht.
Das Amt würde einem Anwalt zunächst vermutlich nichts anderes mitteilen können.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#12
 Von 
Zitronenelch
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 14x hilfreich)

Sorry, aber ich werde zunehmend verwirrter.

Zitat (von Anami):
Außerdem weiß die Bekannte bereits, dass das Sozialamt an der Sache arbeitet, aber Zeit braucht


Zitat (von eh1960):
Nein. Das ist (leider aus Sicht der Vermieterin, glücklicherweise aus Sicht der Steuerzaher) nicht der Fall.

Der Staat (vertreten durch das Sozialamt) beendet seine Leistungen mit dem Tod des Leistungsbeziehers. Das einzige, das der Staat (vertreten durch die Gemeinde, wo der Verstorbene zuletzt gemeldet war) nach dem Tod unter Umständen bezahlt: die Bestattungskosten.


Zitat (von muemmel):
Der Staat wäre in dem Fall das Sozialamt. Nö - Erbe ist, wenn keine anderen Erben da sind, das Finanzamt.


Sollte meine Bekannte jetzt beim Nachlassgericht eine Nachlasspflege beantragen, oder weiter auf das Sozialamt warten, oder sich an das Finanzamt wenden? Unabhängig davon, ob oder vom wem sie den Mietausfall jemals erstattet bekommt, muss irgend jemand ihr doch die Wohnung übergeben, so dass sie diese räumen, renovieren und wieder vermieten kann. Wer ist dafür zuständig?

-- Editiert von User am 12. April 2023 14:00

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49311 Beiträge, 17345x hilfreich)

Zitat (von Zitronenelch):
Allerdings muss das Sozialamt den Nachlass regeln


Auf welcher Rechtsgrundlage soll dass passieren? Das Sozialamt hat keinen Anspruch darauf, die Wohnung zu belegen, bis es irgendetwas geregelt hat.

Zitat (von Zitronenelch):
Sollte meine Bekannte jetzt beim Nachlassgericht eine Nachlasspflege beantragen,


Das kann sie machen, allerdings erwarte ich nicht, dass ein eventuell eingesetzter Nachlasspfleger irgendetwas unternehmen wird.

Hat Deine Bekannte denn wenigstens die Wohnung gekündigt oder hat sie die Kündigung nach § 564 BGB versäumt?

Zitat (von Zitronenelch):
oder weiter auf das Sozialamt warten,


Wie lange will sie denn noch warten?

Zitat (von Zitronenelch):
oder sich an das Finanzamt wenden?


Das wird auch nichts machen.

In solchen Fällen rate ich dazu, die Wohnung eigenmächtig mit Zeugen leer zu räumen. Dabei sollten werthaltige Dinge eingelagert werden und der Rest kommt auf den Müll. Das Ganze sollte mit Zeugen passieren, damit es nicht später heißt, man hätte irgendwelchen wertvollen Dinge unterschlagen.

Allerdings weise ich darauf hin, dass man sich mit so einem Vorgehen in eine rechtliche Grauzone begibt. Die Bekannte möge sich dabei jedoch bewusst machen, dass sie jedem, der nach so einem Vorgehen Ansprüche stellen könnte den Mietrückstand entgegen halten könnte.

Die die Bekannte wahrscheinlich die Frist zur Kündigung aus dem § 564 BGB versäumt hat, kann sie in so einer Situation nicht einmal mehr kündigen. Insofern wird sie den Mut aufbrigen müssen, sich in die genannte Grauzone zu begeben und dann hoffen, dass es zu keinen Problemen kommt. Andernfalls wird ihr Schaden voraussichtlich noch viel größer werden.

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#14
 Von 
Zitronenelch
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von hh):
Hat Deine Bekannte denn wenigstens die Wohnung gekündigt oder hat sie die Kündigung nach § 564 BGB versäumt?

Äh, gute Frage. Das weiß ich nicht, werde ich sie aber fragen. Wem gegenüber hätte sie denn die Kündigung aussprechen müssen?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von Zitronenelch):
Sollte meine Bekannte jetzt beim Nachlassgericht eine Nachlasspflege beantragen, oder weiter auf das Sozialamt warten, oder sich an das Finanzamt wenden?
Du hast doch oben geschrieben, dass deine Bekannte DIR gesagt hat, dass das S-Amt den Nachlass regeln muss. Woher weiß sie das denn?

Deine Bekannte ist auf die Miete angewiesen. Da es aber dauern kann, bis alles geregelt und die Wohnung freigegeben wird, kann deine Bekannte anderes eigenes Einkommen suchen, damit ihr Erspartes nicht weiter schrumpft..
Zitat (von Zitronenelch):
Auf Anfrage heisst es, dass das "wohl noch etwas dauern wird, bis das geregelt ist"
Offenbar liegt die Sache richtig beim Sozialamt.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__564.html
Von wem und wann hat sie denn vom Tod des Mieters erfahren?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
Zitronenelch
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Woher weiß sie das denn?

Zitat (von Anami):
Von wem und wann hat sie denn vom Tod des Mieters erfahren?

Auch das weiß ich nicht. Ich hätte auch nicht gedacht, dass solche Details wichtig sind.

Ich dachte, ich frage hier, was sie wegen des Mietausfalls tun kann (den kann sie offensichtlich vergessen) bzw. wie sie die Wohnung möglichst schnell wieder vermieten kann und gebe das an sie weiter. Dass es so kompliziert ist, wäre mir im Traum nicht eingefallen.

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#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49311 Beiträge, 17345x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Offenbar liegt die Sache richtig beim Sozialamt.


Woher kommt denn diese Erkenntnis?

Mir fällt jedenfalls keine Situation ein, bei der die Sache nach dem Tod des Mieters beim Sozialamt richtig liegen könnte.

Tatsächlich hat das Sozialamt mit der Räumung der Wohnung gar nichts zu tun, da es zwischen Vermieter und Sozialamt keine rechtliche Beziehung gibt und durch den Tod des Mieters auch keine solche Beziehung entstanden ist.

Zitat (von Zitronenelch):
was sie wegen des Mietausfalls tun kann


Nichts

Zitat (von Zitronenelch):
den kann sie offensichtlich vergessen


Richtig und wenn sie nicht aktiv wird, dann wird der Schaden noch größer.

Zitat (von Zitronenelch):
Dass es so kompliziert ist, wäre mir im Traum nicht eingefallen.


Wenn man es rechtlich 100% korrekt machen will, dann ist es in der Tat kompliziert. Daher habe ich das Vorgehen innerhalb der Grauzone vorgeschlagen. Das ist einfach. Am Hausrat macht der Vermieter dann noch von seinem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) gebrauch und verweist eventuelle Anspruchsteller auf den § 562b Abs. 1 Satz 2 BGB.

Zitat (von Zitronenelch):
Wem gegenüber hätte sie denn die Kündigung aussprechen müssen?


Wenn es keine Erben gibt, dann hätte sie beim Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft beantragen müssen und dem Nachlasspfleger die Kündigung übergeben müssen. Damit hätte der Nachlasspfleger seine Aufgabe aber auch schon als erledigt gesehen. Dann kann man anschließend noch auf Räumung klagen. Den Prozess wird man sogar gewinnen, aber wenn der Vermieter dann glaubt, wegen des Urteils würde irgendjemand die Wohnung räumen, dann täuscht er sich dennoch. Die Prozesskosten muss man auch noch selbst tragen.

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#18
 Von 
Zitronenelch
Status:
Beginner
(84 Beiträge, 14x hilfreich)

Zitat (von hh):
Dann kann man anschließend noch auf Räumung klagen.

Und wen verklagt man auf Räumung? Auch den Nachlasspfleger, dem man die Kündigung ausgesprochen hat? Und was würde passieren, wenn man nach der Kündigung nicht klagt, sondern einfach räumt - wo es ja offensichtlich keine Erben gibt? Ist das dann immer noch eine Grauzone, oder nach Ablauf der Kündigung rechtlich korrekt?

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#19
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von hh):
bei der die Sache nach dem Tod des Mieters beim Sozialamt richtig liegen könnte.
Die Miete hat das Sozialamt gezahlt. Nach dem Tod hat das S-Amt nicht mehr gezahlt, weil es vom Tod erfahren hat und vermutlich den Nachlass oder was auch immer regelt.
Eventuell gehts um (streitige) Kostenübernahme für die Bestattung des Mieters? Soll evtl. das Sozialamt die Kosten dafür tragen? Ob es Erben gibt, weiß niemand genau.
Vielleicht hat die Bekannte am Telefon auch alles falsch oder halbrichtig verstanden und der TE fragt hier mit noch weniger Fakten nach.
...Stille Post?

Zitat (von Zitronenelch):
Und was würde passieren, wenn man nach der Kündigung nicht klagt, sondern einfach räumt -
s. #13, unterer *grauer* Teil.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40806 Beiträge, 14419x hilfreich)

Ich weiß nicht, ob ich was überlesen habe. Trotzdem, ich würde zunächst einmal durch Anfrage beim Nachlassgericht klären, ob ein Erbe da ist oder nicht. Wenn nicht, dann erbt der Staat, und zwar immer. Allerdings nur die Positiva, nicht die Schulden. Und wenn die Verstorbene ein ALG II Fall war, dann wird da kaum was sein. So, dann ist die Wohnung fristlos zu kündigen. Wer hier als Rechtsnachfolger fungiert, wäre nach der Klärung beim Nachlassgericht zu eruieren. Entweder der/die Erben oder eben der Staat, vertreten durch ....., vertreten durch .....

Das wird die Vermieterin alleine nicht hinbekommen. Denn da kann es Zustellungsprobleme geben, es muss formell in Ordnung sein. Ab zum Anwalt, ich sehe keinen anderen Weg. Bleibt die Frage, was mit den Möbeln geschieht. Ich denke mal, es wird nichts weltbewegendes sein. Damit kann man sich befassen, wenn der Rest geklärt ist. Entweder Zwischenlagerung im Keller, oder aber Abwicklung durch den/die Erben. Nur, die Vermieterin benötigt dringend einen Profi. Wie lange will sie denn noch warten? Das Zuwarten ist doch schon jetzt teurer als alles andere.

"Möblierte herrenlose Wohnung," schon mal mit den karitativen Einrichtungen der Stadt in Verbindung gesetzt? Die können einen zeitlich befristeten Nutzungsvertrag abschließen bzw. den vermitteln, so dass wenigstens die laufenden Kosten gedeckt sind.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49311 Beiträge, 17345x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Eventuell gehts um (streitige) Kostenübernahme für die Bestattung des Mieters?


Mag sein, aber was hat der Vermieter damit zu tun?

Zitat (von Anami):
Soll evtl. das Sozialamt die Kosten dafür tragen?


Vielleicht, aber auf keinen Fall muss der Vermieter zahlen.

Zitat (von Zitronenelch):
Und was würde passieren, wenn man nach der Kündigung nicht klagt, sondern einfach räumt - wo es ja offensichtlich keine Erben gibt?


Grauzone, das gilt übrigens auch für den Fall, dass man ohne Kündigung räumt.

Zitat (von wirdwerden):
Trotzdem, ich würde zunächst einmal durch Anfrage beim Nachlassgericht klären, ob ein Erbe da ist oder nicht.


Kann man machen.

Zitat (von wirdwerden):
Wenn nicht, dann erbt der Staat, und zwar immer. Allerdings nur die Positiva, nicht die Schulden. Und wenn die Verstorbene ein ALG II Fall war, dann wird da kaum was sein. So, dann ist die Wohnung fristlos zu kündigen. Wer hier als Rechtsnachfolger fungiert, wäre nach der Klärung beim Nachlassgericht zu eruieren. Entweder der/die Erben oder eben der Staat, vertreten durch ....., vertreten durch .....


Das ist zwar in der Theorie richtig, in der Praxis aber keineswegs so trivial, wie es sich anhört.

Zitat (von wirdwerden):
Denn da kann es Zustellungsprobleme geben, es muss formell in Ordnung sein. Ab zum Anwalt, ich sehe keinen anderen Weg.


Wenn man ausreichend Zeit und Geld hat, dann kann man gerne die formell korrekten Weg gehen.

Zitat (von wirdwerden):
Entweder Zwischenlagerung im Keller, oder aber Abwicklung durch den/die Erben.


Das ist jetzt aber nicht ganz ernst gemeint, oder?

Zitat (von wirdwerden):
"Möblierte herrenlose Wohnung," schon mal mit den karitativen Einrichtungen der Stadt in Verbindung gesetzt? Die können einen zeitlich befristeten Nutzungsvertrag abschließen bzw. den vermitteln, so dass wenigstens die laufenden Kosten gedeckt sind.


Echt?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6140 Beiträge, 819x hilfreich)

Ich würde beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Nachlasspfleger für die Räumung stellen §§ 1960, 1961 BGB

Einfach mal Tante Google fragen:

antrag auf nachlasspflegschaft für kündigung und räumung

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(37114 Beiträge, 6237x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mag sein, aber was hat der Vermieter damit zu tun?
Eigentlich nichts, die Bekannte/Vermieterin wartet offenbar seit 8 Monaten auf eine ---fertig-geregelt-Nachricht--- vom S-Amt, so lese ich das zumindest.
Zitat (von hh):
Vielleicht, aber auf keinen Fall muss der Vermieter zahlen.
Richtig, damit hat die Vermieterin nichts zu tun.
Der TE weiß nichts halbes und nichts ganzes, muss erst bei der Bekannten nachfragen.
Die Bekannte weiß max. nur was halbes vom Sozialamt, vermutlich nur telefonische Vertröstung, hat evtl. gar nicht gewusst, was sie dort fragen soll, --- ganzes bzw. genaues weiß man hier auch nicht.
Die Vermieterin will nur wieder vermieten, braucht die Mieteinnahmen. Sie weiß vermutlich nicht, wem sie jetzt noch die Wohnung kündigen könnte. Mir fällt da aus der Schilderung auch niemand ein.
Der TE will nun erst wieder der Bekannten verklickern, wie das mit der *Grauzonentätigkeit* geht.
Ob die sich das traut---weiß hier keiner. Derweil geht die Zeit ins Land.

Das graue Risiko einzugehen--- wäre in diesem Fall auch mein Ding.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Ich würde beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Nachlasspfleger für die Räumung stellen §§ 1960, 1961 BGB
Korrekt, die einzige zielführende Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5104 Beiträge, 1975x hilfreich)

Zitat:
- Entweder die Erben oder (falls es keine gibt bzw. das Erbe ausgeschlagen wird) der Staat müssen die Miete zahlen. Der Staat wäre in dem Fall das Sozialamt.


Das ist Blödsinn. Der Staat haftet nicht für die Schulden von Verstorbenen.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49311 Beiträge, 17345x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Korrekt, die einzige zielführende Antwort!


Dass aber noch im Jahre 2015 ein Vermieter das Ganze bis vor das OLG Zweibrücken durchklagen musste, obwohl es die zugehörigen Vorschriften schon über 100 Jahre gibt, zeigt aber, wie motiviert das Nachlassgericht ist, in so einer Situation einen Nachlasspfleger einzusetzen. Dennoch mussten das KG Berlin (2017) und OLG Brandenburg (2021) erneut so eine Entschedung bestätigen.

Richtig ist, dass das der juristisch korrekte Weg ist.

Mit der Einsetzung des Nachlasspflegers hat man dann jemanden, dem man die Kündigung übergeben kann und den man auf Räumung verklagen kann. Und dann?

Es hat ja in den o.g. Fällen auch "nur" ca. 5 Monate gedauert, bis dann tatsächlich ein Nachlasspfleger eingesetzt wurde. Offiziell geräumt werden durfte die Wohnung dann aber immer noch nicht. Wie schon in Antwort#21 dargelegt, sollte man ausreichend Zeit und Geld mitbringen um den formalrechtlich richtigen Weg zu gehen. Und selbst wenn man den geht, wird man am Ende auf eigene Kosten und eigene Veranlassung die Wohnung räumen müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49311 Beiträge, 17345x hilfreich)

Ergänzung:
Sollte sich der Vermieter entschließen, die Einsetzung eines Nachlasspflegers zu beantragen,so muss er auch die Kosten dafür tragen. Die betragen mindestens 200€.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 934x hilfreich)

Zitat (von hh):
Richtig ist, dass das der juristisch korrekte Weg ist.
Genau deshalb ...

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10472 Beiträge, 4643x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die die Bekannte wahrscheinlich die Frist zur Kündigung aus dem § 564 BGB versäumt hat, kann sie in so einer Situation nicht einmal mehr kündigen.
Nur zu dem Punkt möchte ich Stellung nehmen: 8 Monate keine Mietzahlung rechtfertigt natürlich eine fristlose Kündigung. Die würde erst dann unwirksam, wenn der Mietrückstand komplett beglichen wird. Davon sollte aber der Vermieter nicht träumen, das wird nicht geschehen. Daher ist eine fristlose Kündigung durchaus ein gangbarer Weg, wenn man denn jemandem zum zustellen hätte.

Ansonsten stimme ich hh zu. In einem Rechtsforum sind rechtlich saubere Antworten sinnvoll. In einem solchen Fall wie hier darf man aber gerne über andere Lösungen nachdenken. Strafbar wäre ein eigenständiges Räumen meiner Meinung nach nicht. Das Kostenrisiko erscheint mir auch sehr überschaubar.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49311 Beiträge, 17345x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Genau deshalb ...


Ich rate ja hier im Forum normalerweise auch zum juristisch korrekten Weg.

Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt rate ich jedoch zur Grauzone, weil
- niemand dadurch geschädigt wird
- unnötige Kosten vermieden werden
- der Schaden sowohl für Vermieter als auch für die Erben möglichst gering gehalten wird
- das Riskio für den Vermieter sehr gering ist
- die bei Begehung des juristisch korrekten Weges enstehenden Kosten für den Vermieter in keinem vernünftigen Verhältnis zu seinem Risiko stehen.

Als Grauzone bezeichne ich meinen Vorschlag deshalb, weil man eigentlich eine Wohnung ohne wirksame Kündigung und Räumungsbeschluss nicht räumen darf. Wenn man es in einem Fall wie diesem dennoch macht, drohen aber typischerweise keine Konsequenzen, denn wo kein Kläger, da kein Richter.

Wer sollte in so einem Fall klagen?
a) Das Sozialamt? Das hat keine Rechtsgrundlage für eine Klage
b) Die Erben? Die müssten dann aber dem Vermieter mindestens den Mietrückstand, ggf. auch noch weitere Kosten erstatten und auch noch darlegen, welcher Schaden ihnen denn überhaupt entstanden ist. Sollte der Staat Erbe sein, dann ist er froh, dass der Vermieter die Arbeit bereits erledigt hat.
c) Das Nachlassgericht? Das hat keine Befugnis zur Klage
d) Weitere Möglichkeiten fallen mir nicht ein.

Der Vermieter wiederum kann sich darauf berufen, im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677-687 BGB) gehandelt zu haben und durch seine Handlungen weiteren Schaden vom Nachlass abgewendet zu haben.

Zitat (von cauchy):
8 Monate keine Mietzahlung rechtfertigt natürlich eine fristlose Kündigung.


Das ist natürlich richtig. Eine Kündigung wäre daher trotz des Fristversäumnisses aus dem § 564 BGB problemlos möglich, wenn man sie denn zustellen könnte.

-- Editiert von User am 13. April 2023 15:53

3x Hilfreiche Antwort

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