folgender sachverhalt:
in einem mehretagen-haus kommt es unterhalb der untersten wohnung zu einer verstopfung des fallrohres, in dieses gelangen abwasser von waschbecken, spülen, waschmaschinen und duschen/badewannen aus mehreren übereinander gelagerten mietparteien.
die verstopfung führt zur überschwemmung der küche und des bades der untersten wohnung, da sich das wasser zurück staut und aus den abflüssen der waschbecken und aus der geschirrspülmaschine fließt. da die mieter anwesend sind, fällt es auf, nachdem eine waschmaschinen-ladungwasser in die küche (mit laminat-boden) geflossen war. das wasser wurde schöpfender und aufwischender weise entfernt, der hausmeister sowie die übrigen mietparteien informiert und gebeten, keine waschmaschine zu betreiben oder zu duschen bis die verstopfung fachmännisch behoben wurde. dennoch kommt es dazu, dass weiteres wasser in die küche dringt, da eine mietpartei spülwasser abließ sowie eine andere partei es versäumte, alle bewohner rechtzeitig zu informieren, und eine badewanne voll (ab)wasser entsorgte.
nachdem am folgenden morgen eine rohrreinigungs-firma die verstopfung behoben hatte und als ursache verkrustungen und fett-rückstände im fallrohr feststellte, wurde auch der Vermieter
informiert. dieser erklärte mündlich, für die handwerksarbeiten der rohrreinigung aufzukommen. den schaden am laminat hält dieser jedoch für mieter-sache.
frage:
wer zahlt für das beschädigte laminat, welches durch den wasserschaden aufquillt?
die verstopfung ist keiner mietpartei zuordnebar. deshalb, meint der vermieter, habe die darüber liegende mietpartei für den schaden zu haften. stimmt das? ist es nicht vermietersache bzw. sache seiner versicherung?
was wird gezahlt, nur das material oder auch die verlegung (durch handwerker), wenn das laminat vor weniger als einem jahr (in heimwerker-arbeit) verlegt wurde?
anmerkung:
die verlegung vom laminat wurde im mietvertrag vereinbart, der vermieter hat die material-kosten übernommen - dann ist der vermieter doch eigentümer des laminats, oder? sprich, der VM müsste die renovierungskosten übernehmen bzw. wenigstens die materialkosten, oder ist dem nicht so?
könnte der vermieter dann frei darüber verfügen beispielsweise einen anderen bodenbelag zu nutzen?
wasserschaden nach verstopfung im fallrohr
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Haften muss derjenige, der den Schaden verursacht hat. Sollte man den Verursacher nicht feststellen können, kann man nicht einfach irgendjemanden ersatzweise dafür haftbar machen, weder den Vermieter, noch der über einem wohnenden Mieter.
Derjenige, der trotz bekannter Verstopfung noch das Spülwasser abgelassen hat, muss für den dadurch entstandenen zusätzlichen Schaden aufkommen.
Sinngemäß gilt das auch für denjenigen, der vergessen hat, seine Mitbewohner zu informieren. In diesen beiden Fällen springt jeweils die Haftpflichtversicherung dieser Personen ein, wenn sie denn eine haben.
Ohne, dass man jemanden findet, den man haftbar machen kann, haftet jeder für seinen eigenen Schaden. Dann kommt die Gebäudeversicherung des Vermieters für die Gebäudeschäden auf und die Hausratversicherung jedes einzelnen Mieters für die jeweils eigenen Hausratsschäden auf.
Bezüglich des Laminats ist in diesem Zusammenhang die Eigentumsfrage zu klären. Wenn das Laminat nach Auszug in der Wohnung verbleiben musste, dann ist es Eigentum des Vermieters. Dieser muss dann auch für den Schaden aufkommen.
Wenn der Mieter das Laminat beim Auszug hätte mitnehmen dürfen, dann ist es Eigentum des Mieters und dann hat dieser leider Pech gehabt.
Sollte der Vermieter Eigentümer des Laminates sein, so muss er sich bezüglich eines neu zu verlegenden Laminatbodens an die mietvertraglichen Vereinbarungen halten.
Ohne ausdrückliche andere Vereinbarung ist der Laminatboden mitvermietet und muss auch entsprechend wieder hergestellt werden. Andernfalls berechtigt das den Mieter zu einer Mietkürzung.
Die Höhe der Miete berücksichtigt schließlich, dass die Wohnung einen vom Vermieter bezahlten und vom Mieter verlegten Laminatboden besitzt.
Gebäudeschäden durch eindringendes Wasser müssen grundsätzlich vom Vermieter behoben werden.
Ausnahme:
wenn den Mieter ein Verschulden trifft!
Aber dies ist bei Euch ja nicht nachzuweisen.
Im Normalfall muss der Vermieter sowohl für die Beseitigung des Wassers (z.B. Keller leerpumpen) als auch für die Trocknung sorgen.
Auch Schäden am Gebäude muss er beheben. Dazu gehören auch Schäden an mitvermieteten Gegenständen, z.B. Teppichböden. Bodenbeläge, und sogar an Tapeten und Anstrichen, für die sonst der Mieter zu sorgen hat.
Tipp für Mieter: Den Schaden anzeigen und eine angemessene Frist für die Schadenbeseitigung setzen (schriftlich!), danach kann man notfalls selbst zur Tat schreiten und die anfallenden Material- und Handwerkerkosten dem Vermieter in Rechnung stellen.
Lässt sich ein erheblicher Schaden nicht gleich beheben, so kann die Miete "gemindert" werden Über die Höhe der Kürzung sollte man sich beim Mieterverein beraten lassen.
Problematisch sind Schäden am Eigentum des Mieters:
Die Hausratversicherung zahlt nur bei Leitungswasserschäden, also nicht, wenn das Regenwasser durchs undichte Dach in die Wohnung oder von der Straße in den Keller läuft. Aber das ist ja hier auch nicht der Fall.
Gruß
Odil
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Hallo hh, ich muss mal wieder widersprechen.
Derartigen Schäden reguliert weder die Gebäude- noch die Hausratversicherung, da es sich nicht um Rohrbruch, sondern um Rückstauwasser handelt.
Sofern ein Verursacher nicht zu ermitteln ist, haftet der Vermieter, der eine mängelfreie Mietsache zur Verfügung stellen muss, evtl. auch seine Vermieter-Haftpflichtversicherung.
Gruß!
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