Hallo zusammen,
bevor ich ggf. unnötig zu sehr in Details gehe, eine Frage:
Wenn man in den ersten sechs Monaten eines Jahres in ein neues Unternehmen eintritt und bis dahin ausschließlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet gewesen ist, hat man dann beim Arbeitgeber,
a) Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub (bei 5 Tage Woche 20 Tage)
b) Anspruch auf den vollen etwaigen Gesamturlaub von 30 Tagen (20 + 10 Tage durch den Arbeitgeber > ohne Tarifvertrag)
Im konkreten Fall ginge es um einen Eintritt zum 1.Mai dieses Jahres. Zuvor war die Person von Januarbis einschließlich April bei der Arbeigtsagentur gemeldet.
Im Netz fand ich u.a. das hier
Zitat:
[u]Die Anrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfolgt auch nur bei einem Jobwechsel. Wenn Sie vorher arbeitslos waren und somit gar keinen Urlaub in Anspruch genommen haben, besteht nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist der volle Urlaubsanspruch bei dem neuen Arbeitgeber.
Quelle (mittig): https://trabhardt-arbeitsrecht.de/urlaubsanspruch/ [/u]
Ich danke euch
Grüße
Inwiefern zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit zur Urlaubsberechnung bei unterjährigem Eintritt?
/// Inwiefern zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit ...
Gar nicht.
Wie es unten im Zitat bei dir steht: Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt AN nach der Wartefrist von 6 Mon. Dies gilt fürs Erste für den gesetzlichen U-Anspruch und für den Zusatzurlaub nach AV, sofern nichts abweichend geregelt ist, also Zwölftelung im Eingangs-/Ausstiegsjahr.
Lies http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/, dort § 4
Danke für deine Antwort.
a) (Wieso) spielt aber die Zeit der Arbeitslosigkeit keine Rolle? Ist das 100%ig so? Ich frage nur, weil eine Kollegin meinte, ihr Anwalt habe ihr gesagt, dass man die berücksichtigen muss.
b) Man muss also den gesetzlichen mit dem tariflichen Urlaub vergleichen und es kommt das Günstigkeitsprinzip zum Tragen?
Im Vertrag steht nur (kein Tarifvertrag(, dass im Eintrittsjahr der Urlaub anteilig gewährt wird.
Danke dir
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'Urlaub' setzt gedanklich voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht; Arbeitslose haben/erwerben so wenig Urlaubsanspruch wie Rentner oder Schüler oder Hausfrauen/-männer ..... . Das Wort Urlaub ist verwandt mit 'Erlaubnis', nämlich der Erlaubnis, der Arbeit fern zu bleiben.
Wenn im AV nur/ausschließlich stehen sollte, dass im Eintrittsjahr der Urlaub anteilig gewährt wird, wäre die Klausel wohl ungültig - poste doch bitte den exakten Wortlaut.
Die Klausel lautet:
"Der Mitarbeiter hat einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, bezogen auf eine Vollzeittätigkeit von 40 Stunden pro Woche und einer 5-Tage-Woche. Bezogen auf die tatsächlich vereinbarte Arbeitszeit entspricht das 8 Stunden pro Urlaubstag. Im Ein-/ Austrittsjahr wird der Urlaub anteilig gewährt."
Die Klausel macht keinen Vorbehalt hinsichtlich des Mindesturlaubsanspruchs, will sagen: die Zwölftelung muss mindestens den Mindesturlaubsanspruch ergeben. Die Klausel ist damit nichtig mit der Folge, dass du nach 6 Monaten Anspruch auf den vollen Urlaub hast.
Ganz gut erklärt in https://www.frag-einen-anwalt.de/bei-Arbeitsbeginn-in-der-ersten-Jahreshaelfte-Urlaubsanspruch-nach-Wartezeit--f199182.html
Ich habe einen IHK Dozenten gefragt und trägt diese Antwort vielleicht zur Lösung bei?
die Ausfürhungen des Anwalts (aus Deinem Post @blaubär https://www.frag-einen-anwalt.de/bei-Arbeitsbeginn-in-der-ersten-Jahreshaelfte-Urlaubsanspruch-nach-Wartezeit--f199182.html betreffen eine andere Fragestellung. Es geht dabei darum, ob man den § 4 BUrlG (24 Wektage nach 6 monatigem Bestehen) abändern kann und "pro rata temporis" vereinbaren dürfte. Antowrt richtig: nein.
Darum geht es in Ihrem Fall aber doch gar nicht.
Wie geschrieben müssen Sie unterscheiden zwischen
a) gesetzlichem Mindesturlaub (nach 6 Monaten 24 Werk- bzw. 20 Arbeitstage) - das kann man nicht vertraglich abbedingen [ist hier ja gar nicht gemacht]
b) festgelegtem vertraglichem Urlaub, den man zulässig pro rata temporis festlegen kann (weil das kein gesetzlicher Urlaub / kein Urlaub nach BUrlG ist und daher § 13 BUrlG gar nicht greift (in meinem Fall 30 / 12 * 8 = (zufällig auch) 20 Arbeitstage)
Wie siehst Du das (nun)?
Ich kram den Thread jetzt mal wieder raus.
Gilt die 6 Monatsregelung zusammen mit der 1/12 Regelung oder steht dem AN der volle Urlaub welcher abweichend im Arbeitsvertrag geregelt wurde zu? Hier ohne Tarifvertrag oder Klauseln. Z.B. 35 Tage. AN war bis zum 15.04 arbeitslos und startet dann am 15.04 im Unternehmen. Stehen ihm dann volle 35 Tage nach 6 Monaten zu oder nur 1/12 von 35 Tage ab April? Bitte mit Gesetzesverweisen ggf. Urteilen antworten. Hier scheint es viel Unklarheiten zu geben bei Anwälten, zumindest bekomme ich ständig andere Antworten. Mal die vollen 35 Tage, mal nur nach Monaten, ab die man beim AG beschäftigt ist. (1/12 Regelung / Anteilig von 35 Tage) . Was gilt denn nun? Volle 35 Tage wäre doch unfair den anderen Arbeitnehmern gegenüber.
-- Editiert von User am 30. September 2022 18:44
Es gibt hier keine gerichtlichen Beschlüsse?
-- Editiert von User am 2. Oktober 2022 22:09
ZitatIch kram den Thread jetzt mal wieder raus. :
Bitte nicht.
Einfach eigenen Beitrag aufmachen.
Und jetzt?
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