Inwiefern zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit zur Urlaubsberechnung bei unterjährigem Eintritt?

22. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
Nrwbasti
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 164x hilfreich)
Inwiefern zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit zur Urlaubsberechnung bei unterjährigem Eintritt?

Hallo zusammen,

bevor ich ggf. unnötig zu sehr in Details gehe, eine Frage:

Wenn man in den ersten sechs Monaten eines Jahres in ein neues Unternehmen eintritt und bis dahin ausschließlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet gewesen ist, hat man dann beim Arbeitgeber,

a) Anspruch auf den vollen gesetzlichen Urlaub (bei 5 Tage Woche 20 Tage)

b) Anspruch auf den vollen etwaigen Gesamturlaub von 30 Tagen (20 + 10 Tage durch den Arbeitgeber > ohne Tarifvertrag)

Im konkreten Fall ginge es um einen Eintritt zum 1.Mai dieses Jahres. Zuvor war die Person von Januarbis einschließlich April bei der Arbeigtsagentur gemeldet.

Im Netz fand ich u.a. das hier


Zitat:
[u]Die Anrechnung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfolgt auch nur bei einem Jobwechsel. Wenn Sie vorher arbeitslos waren und somit gar keinen Urlaub in Anspruch genommen haben, besteht nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist der volle Urlaubsanspruch bei dem neuen Arbeitgeber.
Quelle (mittig): https://trabhardt-arbeitsrecht.de/urlaubsanspruch/
[/u]


Ich danke euch

Grüße

Nur 80 pro Monat
Neu

Darf's noch ne Frage mehr sein?

Sie haben ein Problem, viele Fragen, aber keinen Anwalt?

Mit der Frag-einen-Anwalt.de Flatrate können Sie unbegrenzt Fragen stellen und erhalten bereits in kurzer Zeit ausführliche, leicht verständliche Antworten von unseren Anwälten.
Details anschauen



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18808 Beiträge, 6888x hilfreich)

/// Inwiefern zählen Zeiten der Arbeitslosigkeit ...

Gar nicht.
Wie es unten im Zitat bei dir steht: Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt AN nach der Wartefrist von 6 Mon. Dies gilt fürs Erste für den gesetzlichen U-Anspruch und für den Zusatzurlaub nach AV, sofern nichts abweichend geregelt ist, also Zwölftelung im Eingangs-/Ausstiegsjahr.

Lies http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/, dort § 4

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nrwbasti
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 164x hilfreich)

Danke für deine Antwort.

a) (Wieso) spielt aber die Zeit der Arbeitslosigkeit keine Rolle? Ist das 100%ig so? Ich frage nur, weil eine Kollegin meinte, ihr Anwalt habe ihr gesagt, dass man die berücksichtigen muss.

b) Man muss also den gesetzlichen mit dem tariflichen Urlaub vergleichen und es kommt das Günstigkeitsprinzip zum Tragen?

Im Vertrag steht nur (kein Tarifvertrag(, dass im Eintrittsjahr der Urlaub anteilig gewährt wird.

Danke dir

0x Hilfreiche Antwort

Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Arbeitsrecht" einen Anwalt fragen
#3
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18808 Beiträge, 6888x hilfreich)

'Urlaub' setzt gedanklich voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht; Arbeitslose haben/erwerben so wenig Urlaubsanspruch wie Rentner oder Schüler oder Hausfrauen/-männer ..... . Das Wort Urlaub ist verwandt mit 'Erlaubnis', nämlich der Erlaubnis, der Arbeit fern zu bleiben.

Wenn im AV nur/ausschließlich stehen sollte, dass im Eintrittsjahr der Urlaub anteilig gewährt wird, wäre die Klausel wohl ungültig - poste doch bitte den exakten Wortlaut.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nrwbasti
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 164x hilfreich)

Die Klausel lautet:

"Der Mitarbeiter hat einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, bezogen auf eine Vollzeittätigkeit von 40 Stunden pro Woche und einer 5-Tage-Woche. Bezogen auf die tatsächlich vereinbarte Arbeitszeit entspricht das 8 Stunden pro Urlaubstag. Im Ein-/ Austrittsjahr wird der Urlaub anteilig gewährt."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Legende
(18808 Beiträge, 6888x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Nrwbasti
Status:
Schüler
(171 Beiträge, 164x hilfreich)

Ich habe einen IHK Dozenten gefragt und trägt diese Antwort vielleicht zur Lösung bei?

die Ausfürhungen des Anwalts (aus Deinem Post @blaubär https://www.frag-einen-anwalt.de/bei-Arbeitsbeginn-in-der-ersten-Jahreshaelfte-Urlaubsanspruch-nach-Wartezeit--f199182.html betreffen eine andere Fragestellung. Es geht dabei darum, ob man den § 4 BUrlG (24 Wektage nach 6 monatigem Bestehen) abändern kann und "pro rata temporis" vereinbaren dürfte. Antowrt richtig: nein.

Darum geht es in Ihrem Fall aber doch gar nicht.
Wie geschrieben müssen Sie unterscheiden zwischen
a) gesetzlichem Mindesturlaub (nach 6 Monaten 24 Werk- bzw. 20 Arbeitstage) - das kann man nicht vertraglich abbedingen [ist hier ja gar nicht gemacht]
b) festgelegtem vertraglichem Urlaub, den man zulässig pro rata temporis festlegen kann (weil das kein gesetzlicher Urlaub / kein Urlaub nach BUrlG ist und daher § 13 BUrlG gar nicht greift (in meinem Fall 30 / 12 * 8 = (zufällig auch) 20 Arbeitstage)

Wie siehst Du das (nun)? :)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich kram den Thread jetzt mal wieder raus.
Gilt die 6 Monatsregelung zusammen mit der 1/12 Regelung oder steht dem AN der volle Urlaub welcher abweichend im Arbeitsvertrag geregelt wurde zu? Hier ohne Tarifvertrag oder Klauseln. Z.B. 35 Tage. AN war bis zum 15.04 arbeitslos und startet dann am 15.04 im Unternehmen. Stehen ihm dann volle 35 Tage nach 6 Monaten zu oder nur 1/12 von 35 Tage ab April? Bitte mit Gesetzesverweisen ggf. Urteilen antworten. Hier scheint es viel Unklarheiten zu geben bei Anwälten, zumindest bekomme ich ständig andere Antworten. Mal die vollen 35 Tage, mal nur nach Monaten, ab die man beim AG beschäftigt ist. (1/12 Regelung / Anteilig von 35 Tage) . Was gilt denn nun? Volle 35 Tage wäre doch unfair den anderen Arbeitnehmern gegenüber.

-- Editiert von User am 30. September 2022 18:44

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bbox
Status:
Beginner
(73 Beiträge, 4x hilfreich)

Es gibt hier keine gerichtlichen Beschlüsse?

-- Editiert von User am 2. Oktober 2022 22:09

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von bbox):
Ich kram den Thread jetzt mal wieder raus.

Bitte nicht.
Einfach eigenen Beitrag aufmachen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.513 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.241 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.