Lärm im Garten durch Vermieter

27. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.07.2018 08:04:43
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Lärm im Garten durch Vermieter

Hallo zusammen, meine Mietwohnungen befindet sich in einer Wohnanlage, welche sich um einen begrünten Hof gruppiert. Dieser Hof gehört ebenfalls zur Wohnanlage und wird durch den Vermieter / Hausmeister gepflegt. Die Grünpflegearbeiten umfassen neben gelegenlichtem Bäume fällen und Rollrasen auslegen auch das fast tägliche Rasensprengen mit diesen laut klackernden automatischen Rasensprengern und das Rasenmähen. Ich benötige Hilfe auf der Suche nach einer Rechtsgrundlage, zu welchen Zeiten diese Arbeiten erlaubt sind. Ob ich mit allgemeinen Ruhezeiten weit komme,weiß ich nicht. Die Schlafzimmer der Wohnungen sind auf diesen Hof ausgerichtet und, wenn wie jetzt am Sonntag vor um 7 Uhr die Rasensprenger angehen (klack, klack, zisch, zisch) oder am Samstag ab 6:30 Uhr Rasen gemäht wird, ist die Nacht vorbei. Vielen Dank für einen Tipp!!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

"Mit’m red’n kemma d’Leit zam!

Was sagt den der Vermieter dazu?


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Bei hohen Temperaturen macht es durchaus Sinn, den Rasen vor der großen Hitze zu mähen, oder danach. Gleiches gilt für die Bewässerung der Rasenfläche.

Jedoch könnte man durchaus sich einmal mit dem Vermieter in Verbindung setzen und erklären warum das gelegentliche Bewässern und Rasenmähen zu früher Morgenstunde stört.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Nachtrag zu den Zeiten von Montag bis Samstag ist in der Zeit von 7 bis 20 Uhr alles erlaubt. Zwischen 13 Uhr 15 Uhr ist Mittagsruhe. Sonntags ist Rasenmähen verboten. Dies wird geregelt durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung..

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12323.07.2018 08:04:43
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die bisherigen Antworten! Vielleicht muss ich noch dazu sagen, dass es sich recht schwierig gestaltet, mit meinen Vermietern zu reden. Sie sind sehr uneinsichtig und fühlen sich durch gerechtfertigte Hinweise und Beschwerden nicht angesprochen bzw. reagieren sehr genervt. Und nein, ich gehöre nicht zu den Menschen, die sich unnötig oder aus Langeweile über alles zu beschweren. Ich erwarte in einer Mietgemeinschaft jedoch gegenseitige Rücksicht im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen und sehe meine Vermieter nun mal als diejenigen, die das durchzusetzen haben – vor allem, wenn sie selbst die Lärmverursacher sind und mir in der Betriebskostenabrechnung wieder einen Haufen Geld für diese Rasenpflege in Rechnung stellen… Der Hinweis auf die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist sehr gut, damit werde ich jetzt mal argumentieren. Dankeschön!

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Mimi223):
Ob ich mit allgemeinen Ruhezeiten weit komme,weiß ich nicht.

Da es solche gar nicht gibt ...wohl nicht sehr weit.



Zitat (von AltesHaus):
Dies wird geregelt durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung..

Korrekt, das wäre der erste Ansatzpunkt. Die Rasensprenger fallen da aber nicht drunter.
Es gibt auch in den Gemeinden öfters entsprechende Lärmschutz-Satzungen, sollte man mal prüfen



Ansonsten gibt es noch die TA-Lärm an der sich viele orientieren.
Da endet die Nacht aber um 6 Uhr.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Mimi223):
Sie sind sehr uneinsichtig und fühlen sich durch gerechtfertigte Hinweise und Beschwerden nicht angesprochen bzw. reagieren sehr genervt.

Dann schriftlich mit Zustellnachweis die Mängel melden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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