Mahnbescheid wegen Nebenkostennachzahlung

24. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Amelie1984
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid wegen Nebenkostennachzahlung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich habe von meinem ehemaligen Mieter nun einen Mahnbescheid erhalten.
Darin beschuldigt er mich, die Nebenkostenabrechnung aus 2016 nicht beglichen zu haben.
Das stimmt aber so nicht.
Ich habe die Nebenkostenabrechnung aus 2014 erst 2016 erhalten, und damit zu spät.
Da ich das Geld aber schon überwiesen habe, bevor ich wusste, dass ihm das Geld dadurch nicht zusteht, habe ich meinem alten Vermieter für die Nebenkostenabrechnung aus 2016 angeboten, den Vertrag damit zu verrechnen.
Doch dieser sieht das überhaupt nicht ein und behauptet, dass er die alte Abrechnung fristgerecht an mich versendet hat, was aber nicht stimmt und was er auch nicht belegen könnte.

Nun ist meine Frage. In diesem Mahnbescheid kann ich ja nur der Forderung für die aktuelle Nebenkostenabrechnung widersprechen, aber das wäre ja falsch, da ihm dieses Geld zusteht.
Dieses habe ich aber mit der alten Nebenkostenabrechnungszahlung von meiner Seite aus verrechnet.
Was kann ich also bezüglich dieses Mahnbescheids machen? Wenn ich allem widerspreche, stehe ich doch im Unrecht, da ich diese Zahlungen eigentlich zu leisten habe, sie aber durch die Gutschrift, die mir noch zusteht, beglichen habe.

Ich bin für jede konstruktive Antwort dankbar!

Viele Grüße
Amelie

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22 Antworten
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#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

"Ich habe von meinem ehemaligen VerMieter nun einen Mahnbescheid erhalten."
ich denke mal, so sollte das lauten?!

Leider hast du nicht genannt wie hoch die gegenseitigen Forderungen sind.
Aber es gibt auch die Möglichkeit einen Teil-Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen (Begründungen sind auch auf Beiblatt möglich und werden dem Antragsteller zugeleitet), etwa: "Forderung wird nur in Höhe von .... anerkannt, weil ich mit Schreiben vom ..... (zugestellt am: .....) mit einer meinerseits bestehenden Gegenforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von .... aufgerechnet hatte"
http://www.123recht.net/Rueckforderung-der-durch-den-Mieter-gezahlten-Betriebskosten-Nachforderung-__a154924.html
http://www.mahngerichte.de/verfahren/verfahrensablauf/wispr.htm

M.E. wäre das die beste Lösung - auch um Prozesskostenrisiken zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten.

Wenn du dem Mahnbescheid nicht widersprichst, dann hast du die aktuelle Forderung plus die bisherigen Verfahrenskosten+Verzugszinsen zu zahlen. Könntest aber immer noch deinen Rückforderungsanspruch gerichtlich geltend machen und durchsetzen.

Widersprichst du ihm ingesamt, dann ist (vermehrt) davon auszugehen, dass die Sache vor Gericht landet.
Dann hast du die Chance zu einer entsprechenden Klageerwiderung (wegen deines Rückforderungsanspruchs/deiner Aufrechnung). Falls der Richter deiner Erwiderung folgt, dann wäre deine Aufrechnung quasi erfolgreich - allerdings bei etwa gleicher gegenseitiger Forderungshöhe gegen den Preis von etwa 50% der Verfahrenskosten.
Ob das sinnvoll ist, musst du selbst bewerten - auch in Anbetracht der diversen Risiken letztendlich doch auf voller Linie zu verlieren.

Das Prozesskostenrisiko kannst du selbst ermitteln
http://www.der-prozesskostenrechner.de/

Allerdings wären halt auch andere Risiken zu bedenken:
Kannst du den Zugang deiner entsprechenden Aufrechnungserklärung an deinen Ex-Vermieter beweisen?
Kannst du beweisen deinem ehemaligen Vermieter deine neue Wohnanschrift korrekt mitgeteilt zu haben (z.B. zum Zweck der Zustellung von Betriebskostenabrechnungen)?
Bist du dir sicher, dass vermieterseits keine Gründe vorlagen, die eine verspätete Zustellung entschuldigen könnten? Hattest du nach solchen Gründen in deiner Aufrechnungserklärung gefragt?
Und letztendlich weiss man nie, was die andere Seite vielleicht sonst noch aus dem Ärmel zaubert ... (womöglich kann wider Erwarten doch eine fristgerechte Zustellung oder ein erfolgloser Zustellversuch bewiesen werden?)


Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#2
 Von 
Kalanndok
Status:
Student
(2281 Beiträge, 359x hilfreich)

Ich sehe das anders...

Der Vermieter hat zurecht gefordert, der Mieter hat geleistet, obwohl er es nicht hätte müssen.
Klar, der Mieter muss nicht zahlen, aber WENN er zahlt, dann hat er die verspätete Abrechnung als gültig anerkannt und damit ist Ende der Fahnenstange.

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#3
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Amelie1984):
Ich habe die Nebenkostenabrechnung aus 2014 erst 2016 erhalten, und damit zu spät.


Naja, ist nicht zu spät, nur der Vermieter hätte ab dem Zeitpunkt die Nachforderungen nicht mehr einklagen können. Außer er kann nachweisen, dass er diese Verspätung nicht zu vertreten hat (z.B. weil ihm die Adresse des Mieters nicht bekannt ist, das Einschreiben als unzustellbar zurückkam). Hier hat der Mieter aber freiwillig gezahlt, eine Rückforderung wäre möglich, wenn "unter Vorbehalt" gezahlt worden wäre.

Hier wäre es aber immer noch 1 Jahr nach Erhalt möglich gewesen, die Belege, die zu der Abrechnung 2014 geführt hätten, einzusehen und ggf den überbezahlten Betrag einzufordern.

Also: Freiwillig ohne Vorbehalt überwiesen und Abrechnung schon vor mehr als einem Jahr erhalten? Keine Rechtsgrundlage für eine Verrechnung.



Zitat (von Amelie1984):
In diesem Mahnbescheid kann ich ja nur der Forderung für die aktuelle Nebenkostenabrechnung widersprechen, aber das wäre ja falsch, da ihm dieses Geld zusteht.


Genau. Den Teil zahlen der unstrittig ist und für die Posten, die zu hoch erscheinen, die Belegeinsicht fordern.

Zitat (von Amelie1984):
habe ich meinem alten Vermieter für die Nebenkostenabrechnung aus 2016 angeboten, den Vertrag damit zu verrechnen


Na, dieses "Angebot" hat der Vermieter offensichtlich nicht angenommen und jetzt muss man mit den Konsequenzen leben. Entweder zahlen (einschließlich der Kosten für den Mahnbescheid) oder hoffen, auf einen Richter der vorbehaltlos auf Seiten des Mieters ist. Dann ist das Prozessrisiko sehr groß.

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#4
 Von 
Amelie1984
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok. Das hört sich ja erst einmal nicht so gut an.
Es geht dabei um einen Betrag von rund 400€.
Er hat mir direkt eine Mahnung geschickt im Januar 2016, obwohl ich nicht einmal eine normale Rechnung erhalten haben, deswegen habe ich das Geld sofort überwiesen.
Im Nachhinein habe ich die ganze Sache aber noch einmal betrachtet, und bemerkt, dass es überhaupt keine normale Forderung gab, da ich sonst immer alles sofort überweise.
Mein Vormieter hatte mich damals schon gewarnt, dass er beim Auszug damals Posten geltend gemacht hat, die es so nicht gab.
Naja ich denke mal, dass ich dem Bescheid zum Teil widersprechen werde.
Aber es geht ja eigentlich nicht um die aktuelle Rechnung, sondern um die Nachzahlung von 2014.
Daher weiß ich nicht, ob ich in diesem Verfahren überhaupt gewinnen kann.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Ich glaube, hier geht einiges durcheinander. Letztlich hat der Vermieter auch einen Anspruch aus einer verspätet erstellten Abrechnung. Er durfte die Abrechnung erstellen. Allerdings ist diese Abrechnung bzw. der Anspruch zu hemmen durch Erheben der Einrede der Verjährung. Er besteht also, kann nicht vernichtet werden (das wäre durch eine Einwendung möglich), eben seine Geltendmachung kann nur gehemmt werden. Dies ist hier nicht geschehen. Die Forderung ist beglichen worden. Womit es keine Aufrechnungs- oder Verrechnungssituation entstanden ist.

wirdwerden

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#6
 Von 
Amelie1984
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, also muss ich den Betrag wohl doch bezahlen..
Man lernt echt nie aus...
Aber dort ist ein Posten genannt, in dem er 100€ für eine Reperatur von einem Schalter von mir im Nachhinein haben möchte.
Aber als wir die Übergabe hatten, war alles in Ordnung. Somit ist das erst nach mir passiert.
Diesen Anspruch wird er dann doch nicht auch noch haben?!
Ich habe mal gehört, dass Mieter auch Rechte haben....

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

In welcher Rechnung ist der Schalter? In der ersten, und folglich beglichen oder in der zweiten?

wirdwerden

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#8
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Allerdings ist diese Abrechnung bzw. der Anspruch zu hemmen durch Erheben der Einrede der Verjährung

M.E. hat der BGH in dem bereits weiter oben genannten Urteil ausführlich ausgeführt, dass dem nicht so ist, sondern dass der Rückforderungsanspruch von sich aus steht (keine Einreide der Verjährung erforderlich).

Zitat (von Amelie1984):
Ich habe mal gehört, dass Mieter auch Rechte haben....

Selbstverständlich - sowohl Mieter als auch Vermieter müssen aber für eigene Fehler selbst einstehen, gehen mit jedem Prozess ein (Kosten)Risiko ein und müssen ggf. klagen und Gerichtskosten zahlen, wenn sie ihre (vermeintlichen) Forderungen auch durchsetzen wollen.

Für weitere Überlegungen wäre jetzt erst einmal wichtig, wann genau die verspätete Abrechnung kam, denn wenn die Einwendungsfrist (1 Jahr ab Zustellung) um ist, dann nutzen auch Belegeinsicht/Einwendungen nichts mehr - eben gleiche Rechte für Mieter und Vermieter.

Signatur:

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38352 Beiträge, 13981x hilfreich)

Lolle, ich wollte hier jetzt nicht auf die Problematik vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis eingehen. Denn darum ging es in der Entscheidung, wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Nach dem, was ich hier gelesen habe, an Sachverhalt, war es hier ein Fall der Einrede.

wirdwerden

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#10
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Lolle, ich wollte hier jetzt nicht auf die Problematik vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis eingehen. Denn darum ging es in der Entscheidung, wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Nach dem, was ich hier gelesen habe, an Sachverhalt, war es hier ein Fall der Einrede.

wirdwerden


Lies doch einfach das von Lolle verlinkte Urteil, da steht es ueber deutlich drin.

@TS: Kannst du bitte mal chronologisch auflisten, wann du was bekommen hast? Und wann was gefordert wurde?

Signatur:

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#11
 Von 
Amelie1984
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe am 16. Januar 2016 die Nachzahlung der Betriebskosten von 2014 erhalten.
Diese wurden direkt als Mahnung zugeschickt und sollten angeblich am 20.12.2015 bezahlt worden sein.
Jedoch kam vorher kein anderes Schreiben bei mir an, da ich eigentlich immer alles sofort bezahle.
Auch das habe ich dann sofort bezahlt, bis ich im Nachhinein erfahren habe, dass ich das nicht hätte zahlen müssen.

Dann habe ich am 20.12.2016 die Betriebskostenabrechnung von 2015 erhalten. Da ich dort aber nur noch Januar und Februar gewohnt habe, ist mir die Nachzahlung von 425€ ein wenig hoch.
Auch weil die Reperatur von einem Handtuchhalter und einem Taster mit 100€ dazukommen. Dies hätte mir doch jedoch beim Auszug gesagt werden müssen?! Sonst kann man ja jeden Schaden im Nachhinein dem Vormieter andichten.

Wie schon erwähnt, hatte mein Vormieter mich schon gewarnt, dass der Vermieter beim Auszug von ihm auch noch eine hohe Rechnung vorgelegt hat, die nicht gerechtfertigt war.

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#12
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1980 Beiträge, 1537x hilfreich)

Zitat:
Da ich dort aber nur noch Januar und Februar gewohnt habe, ist mir die Nachzahlung von 425€ ein wenig hoch.


Bei einem Auszug in der Heizsaison gibt es fast immer eine Nachzahlung, weil die monatliche Vorauszahlung immer gleich hoch ist. Im Januar und Februar verbraucht die Heizung aber mehr als im Sommer!

Frage: waren denn Handtuchhalter und Taster beim Auszug nicht in Ordnung?
Wenn beim Auszug ein Übergabeprotokoll mit Mängelliste gemacht worden ist, dann sollten Handtuchhalter und Taster im Protokoll als schadhaft bezeichnet sein. Ist das der Fall?

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#13
 Von 
Amelie1984
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

Es war alles in Ordnung, sonst hätte der Vermieter ja gesagt, dass er Kaution einbehält.
Ein Übergabeprotokoll habe ich leider nicht vorliegen..
Ich muss diese Woche den Mahnbescheid zurückschicken...
Echt eine blöde Situation...

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#14
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Kannst du den Ablauf tabellarisch auflisten?

Ansonsten bedenke : 1 Widerspruch gegen den MB wird möglicherweise ein Gerichtsverfahren nach sich ziehen. Dieses kann in einem Vergleich enden oder mit Sieg oder Niederlage. Die Kosten dafür liegen bei einem Streitwert von 500€ im schlechtesten Fall bei ca. 450€. (100% tige Niederlage)

Sofern dem MB nicht widersprochen wird, kostet es 32 € für den MB, zzgl Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher + die Forderung, die dann 30 Jahre lang vollstreckbar ist und nicht mehr aus der Welt geschafft werden kann.

Signatur:

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#15
 Von 
Amelie1984
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

- 1/2016 Mahnung der Nebenkostenabrechnung 2014 erhalten und direkt gezahlt
- 12/2016 Nebenkostenabrechnung 2015 erhalten und nicht akzeptiert
- 5/2017 Mahnbescheid erhalten, in dem aber anstatt die 425€ nur 325€ angegeben sind, plus 100€ Anwaltsgebühren usw.
Ich denke mal, dass der Vermieter von seinem Anwalt erzählt bekommen hat, dass er diesen Posten nicht einklagen kann.
Jedoch ist die Rechnung im Endeffekt jetzt für mich genau so hoch wie vorher.
Habe gestern mit dem zuständigen Anwalt telefoniert und dieser meinte, dass ich sowieso keine Chance hätte das gezahlte Geld aus dem Jahr 2014 zurückzuerhalten, da es irgend einen Paragraphen gibt. Wollte das alles verrechnen lassen, aber das ist wohl in die Hose gegangen.
Ich wollte nur noch einmal wissen, kann man einen Mahnbescheid überhaupt veranlassen, bzw. dass ich die Anwaltskosten usw. übernehmen muss, wenn mir der alte Vermieter nicht einmal die im Mahnbescheid reduzierte Summe genannt hat, sondern in jedem Schreiben stets auf den 425€ beharrt hat und plötzlich im Mahnbescheid nur noch 325€ einklagen will?
Und bekomme ich das von mir zu Unrecht gezahlte Geld eventuell in einem anderen Verfahren wieder?
Ich finde die Art und Weise des alten Vermieters eine bodenlose Frechheit und absolut nicht die feine Art....

Ach genau und die Anwältin hat mir angeboten, in Raten zu zahlen, jedoch müsste ich dafür den Vollstreckungsbescheid abwarten.
Das bedeutet doch einen Eintrag in die Schufa?!
Also kann man das alles nicht umgehen?

-- Editiert von Amelie1984 am 31.05.2017 07:45

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#16
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Amelie1984):
12/2016 Nebenkostenabrechnung 2015 erhalten und nicht akzeptiert


was heißt "nicht akzeptiert" genau? Wurde da einzelne Posten widersprochen oder wurde angeboten, dass der bezahlte Betrag von 2014 zur Verrechnung verwendet wird? D.h. doch wohl, das der Betrag bzw. die Höhe akzeptiert hat.

Zitat (von Amelie1984):
Ich wollte nur noch einmal wissen, kann man einen Mahnbescheid überhaupt veranlassen, bzw. dass ich die Anwaltskosten usw. übernehmen muss, wenn mir der alte Vermieter nicht einmal die im Mahnbescheid reduzierte Summe genannt hat, sondern in jedem Schreiben stets auf den 425€ beharrt hat und plötzlich im Mahnbescheid nur noch 325€ einklagen will?


Ja. Die einzige Chance, den Betrag zu reduzieren, ist den unstreitigen Betrag überweisen und die Belegeinsicht fordern. Dazu hat man 12 Monate nach Erhalt der Abrechnung Zei. Wenn man nichts findet? Muss man alles zahlen, einschließlich der Gebühren für den Anwalt.



Zitat (von Amelie1984):
Und bekomme ich das von mir zu Unrecht gezahlte Geld eventuell in einem anderen Verfahren wieder?


Nein. Das ist verjährt. Und wurde zu Unrecht gezahlt?

Bisher sieht es doch so aus, als wäre die Abrechnung angeblich verspätet zu gestellt worden. Die Mahnung bezog sich doch schon auf eine Abrechnung. Der Vermieter behauptet doch, die Abrechnung wäre im Dezember zu gegangen. Dafür wäre er in einem Verfahren beweispflichtig gewesen. Und hätte er es beweisen können, wäre die Zahlung nicht zu Unrecht erfolgt.



Zitat (von Amelie1984):
Ich finde die Art und Weise des alten Vermieters eine bodenlose Frechheit und absolut nicht die feine Art....


Wieso? Der Vermieter hat doch mehrfach Mahnungen geschickt? Was hätte er denn bitte machen sollen, um an Geld zu kommen, das er schon 2016 ausgegeben hat.

Zitat (von Amelie1984):
in Raten zu zahlen, jedoch müsste ich dafür den Vollstreckungsbescheid abwarten.


Also kein Kreuzchen machen? Hast Du das mit den Raten schriftlich?

Zitat (von Amelie1984):
jedoch müsste ich dafür den Vollstreckungsbescheid abwarten.


Damit hat der Vermieter einen Titel, aus dem der Vermieter 30 Jahre lang vollstrecken kann. Da kommt dann irgendwann der Gerichtsvollzieher und treibt das Geld ein. Die Arbeitszeit und weiteren Kosten zahlt dann der Schuldner.

Ich würde nachweisbar und vollständig sofort zahlen und zwar auf das Konto des Anwalts! Alles andere wird immer noch teurer.

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#17
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Wenn dem MB nicht innerhalb der Frist vollständig widersprochen wrd, geht bereits das in die Schufa ein. Danach kommen Titel und Gerichtsvollzieher und nur zusätzliche Kosten. Ich würde dem Teil auf jeden Fall widersprechen, ich sehe die Chancen nämlich gar nicht so schlecht, auch wenn hier einige unklar bleibt.

Ich fass mal zusammen:
In 2015 kommt keine BKA bei der TE für 2014 an. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
im Januar 2016 kommt eine Mahnung des VM über die Nachzahlung 2014.
TE erschrickt und überweist 400€ NAchzahlung an VM.
Danach merkt TE, dass er zwar die Mahnung aber keine Abrechnung hat.
Im Februar 2016 zieht die TE aus.
Im Dezember 2016 kommt die BKA 2015 mit einer Nachzahlung 425€
Diese enthält 100€ für Reperatur Handtuchhalter und Schalter.
Abrechung beim VM moniert wegen Handtuchhalter und Schalter und für den Restbetrag Verrechnung mit der zu Unrecht geleisteten Zahlung aus Januar angeboten / wahlweise Aufrechnung erklärt.
Mai 2017 MB über 325 zzgl. vorgerichtliche Anwaltskosten 100€.

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#18
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Die Einschätzung des Anwalt des VMs " es gäbe da einen neuen Paragraphen, weshalb die TE zahlen muss" teile ich nicht.

Kein Zugang der Abrechnung 2014 in 2015. => Der Vermieter verliert den Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten.
Die Zahlung der im Januar erfolgt daher ohne Rechtsgrundlage => Die Zahlung darf zurückgefordet werden.
[link=https://openjur.de/u/81585.html]BGH · 18. 01. 2006 · Az. VIII ZR 94/05 [/link] bestätigt 12. Januar 2011 · Az. VIII ZR 296/09 , 21. Januar 2009 – VIII ZR 107/08 und BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 249/15
Die BKA 2015 wird hinsichtlich 100€ für Reperatur Handtuchhalter und Schalter zurecht moniert. Weder gehört das in eine BKA noch besteht ein Zahlungsanspruch des VMs. Die TE ist Februar 2016 ausgezogen, Selbt wenn die Forderungen zu recht bestanden hätten, sind sie nach 548 BGB im August 2016 verjährt.
Der VM hatt seitdem nicht reagiert und die TE auch nicht schriftlich gemahnt => kein Verzug => kein Ersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten. Zumal gar keine Forderung besteht.

Zahlung zu Unrecht 400€
Rückforderungsanspruch gegen VM : 400
BKA 2015 Nachzahlung 325€
=> Anspruch auf Zahlung 75€ TE gegen VM


Ich würde dem VM genau das schreiben und auffordern mir die 75 € zu überweisen, die er mir schuldet.

So Ver , jetzt du :-)

Signatur:

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#19
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Amelie1984):

Ich muss diese Woche den Mahnbescheid zurückschicken...

Das geht auch online https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag?_ts=9182984-1496224980111&Command=start

Eine Begründung für den Widerspruch ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich, da es sich um ein automatisiertes Verfahren handelt. Würde eh keiner lesen.
Übrigens ist auf deinem MB ein Kreuz sichtbar, rückseite oder zweite Seite bei : Im Falle des Widerspruchs soll ein streitiges Verfahren durchgeführt werden?

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#20
 Von 
Ver
Status:
Master
(4359 Beiträge, 2284x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Kein Zugang der Abrechnung 2014 in 2015. => Der Vermieter verliert den Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten.
Die Zahlung der im Januar erfolgt daher ohne Rechtsgrundlage => Die Zahlung darf zurückgefordet werden.


Hier kann der Vermieter immer noch mit einem Zugangsnachweis kommen. So mit der schwangeren Lebensgefährtin als Zeugin, dass unter der Tür durchgeschoben wurde :neck: . Wenn der Vermieter einen Zugangsnachweis hat ist die Sache vom Tisch. Und wenn die vorbehaltlose Zahlung als deklaratorisches Schuldeingeständnis vor Gericht gewertet wird, ist die TE auch chancenlos.

Eine Einsicht in 2014 hat die TE nicht genommen, das ist verjährt. Meiner Ansicht nach ist der Zug abgefahren.


Zitat (von Akkarin):
Wenn dem MB nicht innerhalb der Frist vollständig widersprochen wrd, geht bereits das in die Schufa ein. Danach kommen Titel und Gerichtsvollzieher und nur zusätzliche Kosten. Ich würde dem Teil auf jeden Fall widersprechen, ich sehe die Chancen nämlich gar nicht so schlecht, auch wenn hier einige unklar bleibt.


Der MB muss für erledigt erklärt werden, wenn die TE vollständig zahlt.

Sorry, warum will Du hier jemanden in einen Prozess treiben? Die TE hat vielleicht keine Rechtsschutzversicherung? Sie soll sich einen Anwalt suchen (Erstberatung 190 Euro + Märchensteuer).

Jetzt hat die TE auch schon mit dem gegnerischen Anwalt gesprochen. Dümmer gehts nimmer.

Ok, liebe TE: Es haben hier erfahrene Poster (Lolle, wirdwerden) gewarnt. Nur Akkarin sieht das locker, der hat eine RSV, die Mietrecht abdeckt.

Auf das Thema mit der Aufrechnung ist der Vermieter doch schon nicht eingegangen.

Warum nicht die Einsicht in die Belege nehmen? Vielleicht findet sich dort was? Ein genereller Widerspruch ohne Einsichtnahme bringt nichts. Und nur die 100 Euro für Taster etc. macht die Abrechnung nicht ungültig.

Nur generell rumgaukeln, dass doch der Vermieter unfair ist und doch bitte die Nachzahlung für 2014 für die Nachzahlung für 2015 nehmen solle. Diese Nachzahlung hätte man versuchen sollen zurückzubekommeen, gleich bei Bemerken der "unrechten" Zahlung. Vielleicht wäre da noch was gegangen.

Bei einem Gerichtsprozess muss die TE auf jeden Fall eine Widerklage erheben. Dafür braucht sie einen Anwalt. Noch einmal Kosten. Und ich sehe die Chancen bei Null. Ein Verfahren heißt jetzt noch einmal gutes Geld schlechtem hinterher zu werden.

Zahl die Nachzahlung unter Vorbehalt und prüf die Belege. Die 100 Euro für den Anwalt sind Lehrgeld.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Zitat (von Akkarin):
Kein Zugang der Abrechnung 2014 in 2015. => Der Vermieter verliert den Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten.
Die Zahlung der im Januar erfolgt daher ohne Rechtsgrundlage => Die Zahlung darf zurückgefordet werden.


Hier kann der Vermieter immer noch mit einem Zugangsnachweis kommen. So mit der schwangeren Lebensgefährtin als Zeugin, dass unter der Tür durchgeschoben wurde :neck: .


Das könnte in der Tat ein Problem sein, aber das kann die TE leicht beantworten. Wie kamen den die bisherigen Schreiben/ BKAs des VMs? Wenn die alle mit der Post kamen, wäre es unglaubwürdig, dass genau diese eine anders gewesen sein soll.
Umgekehrt kamen bisher alle per Boten, wäre die Gefahr tatsächlich zu groß.

Zitat (von Ver):

Wenn der Vermieter einen Zugangsnachweis hat ist die Sache vom Tisch. Und wenn die vorbehaltlose Zahlung als deklaratorisches Schuldeingeständnis vor Gericht gewertet wird, ist die TE auch chancenlos.


Ja das hat wird wirdwerden auch schon behauptet
Zitat (von wirdwerden):
Lolle, ich wollte hier jetzt nicht auf die Problematik vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis eingehen.

ist aber falsch:Die Zahlung aus Nachzahlung BKA ohne vorbehalt ist kein Schuldanerkenntnis (mehr)

Rz 23 "..seit der gesetzlichen Einführung der ausschlussbewehrten Abrechnungs- und Einwendungsfristen gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 und Satz 5, 6 BGBist kein Raum mehr für die Annahme , in der vorbehaltlosen Zahlung einer sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden Nachforderung allein oder in der - wie hier - bloßen vorbehaltlosen Auszahlung oder Gutschrift eines aus einer Betriebskostenabrechnung folgenden Guthabens sei ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu sehen. "

BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09


Zitat (von Ver):
Bei einem Gerichtsprozess muss die TE auf jeden Fall eine Widerklage erheben. Dafür braucht sie einen Anwalt. Noch einmal Kosten. Und ich sehe die Chancen bei Null.

Muss Sie doch gar nicht. 1. ist bei MBs vorher nie klar, ob die nur zur EInschüchterung dienen und das ganze mit dem Widerspruch vorbei ist oder tatsächlich ernst gemeint ist.

Wenn also wie vermutet, die Schreiben des VMs bisher allesamt einfache normale Briefe der Post waren, gibt es keinen Nachweis für die 2014er Zustellung.

Der Anspruch auf Rückzahlung der Nachzahlung ist Januar 2016 entstanden udn unterliegt der allgemeinen Verjährung von 3 Jahren. Die TE kann heute noch dem VM nachweislich und schriftlich mitteilen, dass Sie die Aufrechnung der Januar Zahlung mit der reduzierten BKA 2015 erklärt. Wenn Sie das tut, kann man der Klage gelassen entgegen sehen, es gibt zum Zeitpunkt der Klage gar keine Forderung mehr, so dass die Klage schlicht unbegründet wäre.

Zitat (von Ver):
Ok, liebe TE: Es haben hier erfahrene Poster (Lolle, wirdwerden) gewarnt. Nur Akkarin sieht das locker, der hat eine RSV, die Mietrecht abdeckt.


M.E. war Lotte auch der Meinung, dass die Aufrechnung hier möglich ist.

Zitat (von Lolle):


Aber es gibt auch die Möglichkeit einen Teil-Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen (..t), etwa: "Forderung wird nur in Höhe von .... anerkannt, weil ich mit Schreiben vom ..... (zugestellt am: .....) mit einer meinerseits bestehenden Gegenforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe von .... aufgerechnet hatte"
http://www.123recht.net/Rueckforderung-der-durch-den-Mieter-gezahlten-Betriebskosten-Nachforderung-__a154924.html
http://www.mahngerichte.de/verfahren/verfahrensablauf/wispr.htm

M.E. wäre das die beste Lösung - auch um Prozesskostenrisiken zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten.

Wenn du dem Mahnbescheid nicht widersprichst, dann hast du die aktuelle Forderung plus die bisherigen Verfahrenskosten+Verzugszinsen zu zahlen. Könntest aber immer noch deinen Rückforderungsanspruch gerichtlich geltend machen und durchsetzen.

Widersprichst du ihm ingesamt, dann ist (vermehrt) davon auszugehen, dass die Sache vor Gericht landet.
Dann hast du die Chance zu einer entsprechenden Klageerwiderung (wegen deines Rückforderungsanspruchs/deiner Aufrechnung). Falls der Richter deiner Erwiderung folgt, dann wäre deine Aufrechnung quasi erfolgreich - allerdings bei etwa gleicher gegenseitiger Forderungshöhe gegen den Preis von etwa 50% der Verfahrenskosten.

Signatur:

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#22
 Von 
Amelie1984
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 0x hilfreich)

ok also muss ich abwägen, ob ich das Risiko eingehe, dass diese Sache vor Gericht landet. Oder ich zahle den ausstehenden Betrag und bin wieder ein wenig schlauer für die Zukunft...
So oder so bin ich hierbei der Verlierer^^

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