Inkasso Außergerichtlicher Vergleich

28. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
karlkarlsen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso Außergerichtlicher Vergleich

Hallo liebe Helfer,
bis jetzt war ich nur stiller Leser des Forums und das hat mir schon sehr viel geholfen. Ich habe einige offene titulierte Forderungen die ca. 10 Jahre alt sind.

Ich habe mich um einiges gekümmert und nun eine eine Einmalzahlungsangebot an eine Inkasso gesendet (forderung ist berechtigt und Titelkopie habe ich bekommen), wobei ich nur die Hälfte des ursprünglichen Betrags zahlen kann und muss. Das Inkassobüro hat nun eine Antwort gesendet und das Angebot angenommen. Da steht drin, dass die Schuldverhältnisse mit Zahlung eines Vergleichsbetrages in Gesamthöhe von 180 € (vom Rechtsdienstleister auf die anerkannte Forderungen gem. §1 aufzuteilen) erlischt, sofern die nachfolgenden Zahlungsmodalitäten eingehalten werden. Dann folgen eben diese (also das man das innerhalb von zwei wochen machen muss usw. )

Dann kommt aber später noch §4 da steht drin, dass die Vertragsparteien anspruch auf Neuverhandlung haben wenn sich die wirtschaftliche Lage des schuldners ändert. Im Folgenden muss ich dann mein Nettoverdienst eintragen.

Auf der nächsten Seite soll ich noch eine Schweigepflichtsentbndung unterzeichnen für den Fall dass ich mich nicht an die Vereinbarungen halte.

So das ganze soll ich dann zweimal unterschreiben und zurück schicken. Die Inkassoleute haben schon unterschrieben.

Nun habe ich aber Angst wegen der Passage §4 mit der Neuverhandlung, dass ich dann doch plötzlich mehr Zahlen muss. Außerdem habe ich Angst, dass wenn ich nun die Vergelichsumme von meinem Konto zahle, dass dann der Rest gepfändet wird plötzlich.

Meine Frage wäre nun, kann man in einem solchen Fall einfach die 180 € überweisen und nichts unterschrieben zurücksenden? Oder sind solche Formulierungen normal und ich mache mir zuviel Sorgen?
Oder Kann ich vieleicht alles was mir nicht gefällt raussreichen?

Ich hab einfach Angst alles falsch zu machen...


Liebe Grüße und Danke im Vorraus


Post vom Inkassobüro?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von karlkarlsen):
Nun habe ich aber Angst wegen der Passage §4 mit der Neuverhandlung, dass ich dann doch plötzlich mehr Zahlen muss.

Das ist nicht unüblich, das man mehr haben will, wenn der Schuldner wieder zu Geld kommt.

Da müsste man mal den Wortlaut des § kennen.



Zitat (von karlkarlsen):
Außerdem habe ich Angst, dass wenn ich nun die Vergelichsumme von meinem Konto zahle, dass dann der Rest gepfändet wird plötzlich.

Könnte passieren, aber ein seriöses Inkasso macht das nicht.



Zitat (von karlkarlsen):
Meine Frage wäre nun, kann man in einem solchen Fall einfach die 180 € überweisen und nichts unterschrieben zurücksenden?

Kann man ja, nur ist dann der Rest immer noch offen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
karlkarlsen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort

Zitat (von Harry van Sell):
Das ist nicht unüblich, das man mehr haben will, wenn der Schuldner wieder zu Geld kommt.
Da müsste man mal den Wortlaut des § kennen.


Ist es nicht Sinn des Vergleichs mittels Einmalzahlung, dass ich danach schuldenfrei bin? Deshalb mache ich das ja eigentlich.

$4:
Im Falle der Insolvenz oder des Erbfalls wird die jewielige Restforderung sofort zur Zahlung fällig. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mit einer Rate ganz oder teilweise länger als sieben Kalendertage in Rückstand gerät. Die Restschuld wird ebenfalls bei einer wesentlichen Verbesserung der Vermögensverhältnisse des Schuldner, die einen vollständigen Zahlungsausgleich erlaubt, oder bei Entstehung einer Aufrechnugslage fällig. Die Vertragsparteien haben Anspruch auf Neuverhandlungen, sofern sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit Abschluss dieser Vereinbarung wesentlich verändert haben. Diesbeüglich infomiert der Schuldner den GGäubiger und den Rechtsdienstleister unverzüglich schriftlich, sofern sie sein zur Verfügung stehendes Einkommen um mehr als 100 Euro monatlich verändert. Auf Verlangen des Gläubigers bzw. des Rechtsdienstleisters ersteilt der Schuldner diesbezüglich jederzeit schriftlich Auskunft.
Der Schuldner verfügt derzeit über ein NEttoeinkommen von monatlich__________ EUR.





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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Es ist halt eine Verhandlung. Mal andere Frage: Wie setzt sich die Forderung zusammen? Wie viel wird insgesamt gefordert? Sprich: Wie weit sind die 180€ von der eigentlichen Forderung auseinander?

Ansonsten: Das ganze würde ich so nicht unterschreiben. Das bindet dich letztendlich, wie ich das sehe, auf ewig an das Inkasso und das sollte es nicht sein. Bei einer Einmalzahlung heißt es eigentlich: Ganz erlöschen oder sein lassen. Alles andere bringt dir nicht so viel. Denn gerade wenn man jung ist, wird man das eigentlich nie los. Dann kann man auch gleich gucken, wie man es komplett bezahlt. Also das, was berechtigt ist.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Man könnte auch versuchen, das

Zitat (von karlkarlsen):
Die Vertragsparteien haben Anspruch auf Neuverhandlungen, sofern sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit Abschluss dieser Vereinbarung wesentlich verändert haben. Diesbeüglich infomiert der Schuldner den GGäubiger und den Rechtsdienstleister unverzüglich schriftlich, sofern sie sein zur Verfügung stehendes Einkommen um mehr als 100 Euro monatlich verändert. Auf Verlangen des Gläubigers bzw. des Rechtsdienstleisters ersteilt der Schuldner diesbezüglich jederzeit schriftlich Auskunft.

einfach durch zu streichen und dann zu zahlen.

Dann könnte man damit argumentieren, das die das geänderte Vertragswerk akzeptiert haben, falls von deren Seite kein Widerspruch kommt.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
karlkarlsen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Lieben Dank für die Antwort,



Zitat (von mepeisen):
Es ist halt eine Verhandlung. Mal andere Frage: Wie setzt sich die Forderung zusammen? Wie viel wird insgesamt gefordert? Sprich: Wie weit sind die 180€ von der eigentlichen Forderung auseinander?

tituliert sind 2009 198 € da kamen dann einige Zinsen hinzu, von denen ich allen älteren widersprcohen habe bzw einrede wegen verjährung usw. Dann waren es so ca. 350 die übrig geblieben sind. Daher finde ich auch die 180 Euro eine gute Sache.

Ich glaube ich werde nochmal hinschreiben, dass ich das Angebot annehmen würde, wenn die anderen Klauseln rausfallen.

Ich vermute mitlerweile, dass das Inkasso einfach den gleichen Zettel für Ratenzahlung und Einmalzahlung benutzt und ihn dann nur abändert.
Eigentlich steht im dem Brief ja, dass die Schuldverhältnisse mit der Zahlung eines Vergleichbetrages in GEsamthöhe von 180 € erlischt.


Verwirrend diese ganze Sache.

Es ist echt leichter sich nicht zu kümmern...


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#6
 Von 
karlkarlsen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man könnte auch versuchen, das
Zitat (von karlkarlsen):
Die Vertragsparteien haben Anspruch auf Neuverhandlungen, sofern sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners seit Abschluss dieser Vereinbarung wesentlich verändert haben. Diesbeüglich infomiert der Schuldner den GGäubiger und den Rechtsdienstleister unverzüglich schriftlich, sofern sie sein zur Verfügung stehendes Einkommen um mehr als 100 Euro monatlich verändert. Auf Verlangen des Gläubigers bzw. des Rechtsdienstleisters ersteilt der Schuldner diesbezüglich jederzeit schriftlich Auskunft.

einfach durch zu streichen und dann zu zahlen.

Dann könnte man damit argumentieren, das die das geänderte Vertragswerk akzeptiert haben, falls von deren Seite kein Widerspruch kommt.



Das würde ich auch am liebsten so machen. Bleibt aber leider noch deren §1 Abstraktes Schuldanerkenntnis weil in diesem wiederum die Summe von 378 Euro steht.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von karlkarlsen):
tituliert sind 2009 198 € da kamen dann einige Zinsen hinzu, von denen ich allen älteren widersprcohen habe bzw einrede wegen verjährung usw. Dann waren es so ca. 350 die übrig geblieben sind.

Wie setzen sich denn die 350 EUR zusammen? Das ist recht viel bei einer Titulierung von 198 EUR.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
karlkarlsen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wie setzen sich denn die 350 EUR zusammen? Das ist recht viel bei einer Titulierung von 198 EUR.

10.05.2010 Ra Geb GVZ 12
01.07.2010 GVZ Kosten p.LS 18
26.08.2010 Kst Adresserm ger. 14.88
22.11.2010 GVZ Kosten p.LS 15.50
02.02.2011 GVZ Kosten p.LS 15.50
15.03.2011 RaGeb EV 12
05.04.2011 GVZ Kosten p.LS 4
11.04.2011 KoRE Gericht p. Giro 15
dann einige Zinsen immer so im Euro bereich
10.03.2017 1. ZA nach Titulierung 18
Verfahrensgebühr Zwangsvollstreckung und vollziehung gem Nr. 3309 VV RVG aus 344.17EUR 15
Post und Telekomunikationsentgeltpauschale 3

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#9
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(631 Beiträge, 139x hilfreich)

Hast du das so abgekürzt oder steht die Forderung tatsächlich so da?
Wenn die das so geschrieben haben wollen die hier wohl Kosten verschleiern für einen Laien.
Alleine der Posten "26.08.2010 Kst Adresserm ger. 14.88" ist schon ungültig weil maximal 10 € erstattungsfähig sind wie viele hier immer sagen.

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#10
 Von 
karlkarlsen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Hast du das so abgekürzt oder steht die Forderung tatsächlich so da?
Wenn die das so geschrieben haben wollen die hier wohl Kosten verschleiern für einen Laien.
Alleine der Posten "26.08.2010 Kst Adresserm ger. 14.88" ist schon ungültig weil maximal 10 € erstattungsfähig sind wie viele hier immer sagen.
.

Da steht direkt so drin. Ich habe nun erstmal geantwortet, dass ich das bezahle wenn die entsprechenden Passagen nicht mehr Inhalt sind. Bin gespannt

-- Editiert von karlkarlsen am 04.10.2019 10:49

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Die Gebühren aus Beitrag #8 sind aber OK und erlaubt, wenn es 2010/2011 diese Maßnahmen gab und verjähren tun die auch nicht. Zinsen verjähren. Das aus 2017 ist IMHO so nicht erlaubt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#12
 Von 
karlkarlsen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Die Gebühren aus Beitrag #8 sind aber OK und erlaubt, wenn es 2010/2011 diese Maßnahmen gab und verjähren tun die auch nicht. Zinsen verjähren. Das aus 2017 ist IMHO so nicht erlaubt.


Tatsähclich habe ich auch gedacht, dass die sache aus 2017 nicht erlaubt sei.
Da mein Vorschlag von 180 € aber angenommen wurde, würde ich das jetzt erstmal so stehen lassen und schauen was die darauf antworten, dass ich das abstrakte Schuldanerkentniss und diesen §4 nicht unterschrieben will.

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