Mahnungen/ Forderungen von INKASSO Unternehmen!?!?

14. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
psporting
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 15x hilfreich)
Mahnungen/ Forderungen von INKASSO Unternehmen!?!?

Hallo!

Bin gerade aus dem Urlaub gekommen! Mein Vater hat mir mitgeteilt das als ich im Urlaub war eine Frau für mich angerufen hätte die sich als eine Mitarbeiterin eines Inkasso Unternehmens für mich angerufen hätte.

Leider weiss ich nicht worum es geanu dabei geht. Ich weiss nur das ich in letzter Zeit mehrere Briefe bzw. Mahnungen bekommen habe, die ich aber einfach ignoriert habe.
Die Mahnungen kommen von einem Büro das sich "*** INKASSO GMBH" nennt. Auf dem Briefkopf steht das sie in Harthausen ihren sitzt hat.
Ich weiss leider nicht warum ich diese Mahnungen bekomme bzw. bin ich mir nicht bewusst irgendwas abgeschlossen zu haben. hier hab ich mal einen dieser Briefe eingescannt...

http://www.bilder-hochladen.net/files/2yxl-18-jpg.html

Naja wie gesagt ich ich weiss nix irgendwas abgeschlossen zu haben. Solche Briefe hab ich gerade noch 7 mal vor mir liegen. Kann selber darraus erkennen das irgendwie von "(Wortsperre: Firma)" die Hauptforderung ist. Aber aufjedenfall kommt mir diese Mahnung schon komisch vor. Vorallem weil die Unterschrift schonmal nicht von eigener Hand unterzeichnet ist.

Was soll ich jetzt tun? Anwalt? Polizei? Was tun wenn sie nochmal anruft?

Post vom Inkassobüro?

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33 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Cool bleiben
Ist doch nur eine Call Agentin die für das erwähnte IB drücken muß
Ich würde auf auf den Rechtsweg verweisen.
Danach melden sich sehr wahrscheinlich die RAs Wehnert und Koll.
Dann nochmal daselbe in grün
Falls gerichtlicher MB widerspruch fristgem und begründungslos


-- Editiert von thehellion am 14.01.2009 08:53

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
psporting
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 15x hilfreich)

hmm...

wie verweiss ich auf den Rechtsweg?

Anscheinend hat die Frau was von Schufa und so am Telefon erzählt.

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Vielleicht sollten Sie erst mal in Erfahrung bringen, ob die Forderung rechtmäßig ist?
Wie ich Sie verstanden habe, wissen Sie gar nichts über die Forderungen?!

Ich habe mir das genannte Schreiben angesehen und zu der Gläubigerin ist im Net einiges zu finden. Siehe z.B. auch:

http://accept.blog.de/2008/07/12/datenmissbrauch-und-reaktion-der-sparsch-4437692

Insofern würde ich - immer vorausgesetzt, dass Sie sich tatsächlich keiner Verantwortung in der Sache bewusst sind - der Rechtmäßigkeit der Rechnungsstellung widersprechen und ggf. Unterlagen von dort anfordern, die einen Vertragsabschluss belegen könnten.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
psporting
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo!

Wie widerspreche ich der Rechtmäßigkeit der Rechnungsstellung? Ich hab keine Ahnung von Deutscher Bürosprache...

Übrigens hab ich gestern schon wieder einen Brief bekommen. Diesen hab ich hier hochgeladen:

http://www.bilder-hochladen.net/files/2yxl-1b-jpg.html

http://www.bilder-hochladen.net/files/2yxl-1c-jpg.html

und zwar war am 2.1.2009 wieder einfach was von meinem Konto abgebucht worden. Dies hab ich aber wieder zurückgefordert.

Jetzt kam dieser Brief.

Gruß und Dnake schomals

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hast Du denn einen Vertrag mit dem lottoladen ?

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
psporting
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 15x hilfreich)

Also unterzeichnet hab ich sicherlich nichts... wenn dann nur durch irgendwelche Internet-Abzock-Seiten...

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
psporting
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 15x hilfreich)

hmm...

hab jetzt mal mich noch durch sämtliche Internetseiten geegooglet

--> über die Firma wird nichts positives berichtet

Leider weiss ich noch immer nicht wie ich die jetzt wieder loswerde...

Gruß

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Fax ans Inkaso bzw den lottoladen
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück und empfehle den rechtsweg
Ich untersage die Kontaktaufnahme per telefon und widerspreche der speicherung meiner daten gem BDSG

mehr geht m.m nicht

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
psporting
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 15x hilfreich)

So nun habe ich es endlich geschafft einen Brief zu verfassen!

Ist der so richtig?

Sehr geehrte Frau ,

Leider weis ich nicht was sie von mir wollen. Ich habe keinen Vertrag mit Ihren Auftraggebern und weise die Forderung vollumfänglich zurück. Eine Speicherung meiner Daten untersage ich ihnen nach dem Bundesdatenschutzgesetz, sowie die weitere Kontaktaufnahme per Telefon.

Mit freundlichen Grüßen

Sollte ich noch was beifügen? oder total falsch?

Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Andre31
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 28x hilfreich)

Also bevor du voreilig handelst, nimm dir 5 Min. Zeit und schau mal unter folgender Adresse nach.
http://www.vzhh.de/~upload/rewrite/TexteKontoSchulden/***-Inkasso.aspx
Und dann bist schon mal nen kleinen Schritt weiter.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
psporting
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo!

Habe den Artkel gerade mit großem Interesse gelesen. Naja darraus erkenn ich jett wieder das ich mal auf einen gerichtlichen Mahnbescheid warten soll...

Lieg ich da richtig?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Andre31
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 28x hilfreich)

Falls du Dir nicht sicher bist, wie du vorzugehen hast, wende dich bitte an den Verbraucherschutz und/oder ziehe einen Anwalt zur Rate. Bei solchen Sachen ist leider nicht zu Spaßen.
Mein Tip:
Verbraucherschutz und einen Anwalt zur Rate ziehen. Dann bist auf der sicheren Seite.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Senden Sie Ihren Brief ab, per Nachnahme mit Rückschein.
Dann haben Sie einen Beleg, den Sie sich an die Kopie heften und aufheben.
Das Warten auf den Mahnbescheid geht zwar auch, dauert aber wesentlich länger und unterbindet in der Folge eben nicht Einmeldungen, z.B. bei der Schufa.
Denn nach Ihrem Widerspruch wird das IKU Ihre Einwände beim Auftraggeber prüfen und wenn dieser den Vertrag nochmals bestätigt oder gar Unterlagen dazu , dann kommt es, wenn Sie nicht widersprechen, zur Einmeldung ...
Deshalb proaktiv an die Sache herangehen und eben nicht abwarten - das ist sinnlos ... :)

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
psporting
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 15x hilfreich)

Hmm...

Den Brief den ich in den voherigen Beiträgen gepostet habe soll ich nehmen?

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Denn nach Ihrem Widerspruch wird das IKU Ihre Einwände beim Auftraggeber prüfen und wenn dieser den Vertrag nochmals bestätigt oder gar Unterlagen dazu , dann kommt es, wenn Sie nicht widersprechen, zur Einmeldung ...

<

Das ist doch Käse
Was soll der Hinweis mit der Schufa ?
Das IKU bzw der Auftraggeber sind wohl kaum daran interesiert sich teuren Schadensersatzklagen auszusetzen
Es dürfen grundsätzlich (!) nur unbestrittene Forderungen gemeldet werden !
schau z.b hier
AG Plön (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20C%20650/07" target="_blank" class="djo_link" title="AG Plön, 10.12.2007 - 2 C 650/07: Keine "Schufa"-Meldung bestrittener Zahlungsverpflichtungen">2 C 650/07</a>): Keine SCHUFA-Meldung bei bestrittenen Forderungen
oder hier bei uns :
http://www.123recht.net/Standardm%C3%A4ige-Androhung-einer-Schufa-Meldung-bzw.-Eintrag-im-Fraud-Prevention-Pool__a27756.html
Über diesen Sachverhalt ist das IB bzw der AG ebenfalls informiert
Wierso soll der TE einen Brief per Nachnahme (!?) verschicken !
Du meinst wahrscheinlich Rückschein ?!
ICH würde : Forderung gegenüber dem IB zurückweisen und falls später ein MB kommen sollte Diesem dann fristgem widersprechen.

lg



-- Editiert von thehellion am 21.01.2009 20:41

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Es dürfen grundsätzlich (!) nur unbestrittene Forderungen gemeldet werden !


Nein! Es dürfen grundsätzlich nur Forderungen nicht gemeldet werden, die der Schuldner substantiiert, d.h. mit 'ernst zu nehmenden Argumenten' bestritten hat. Das ist rechtlich ein wichtiger Unterschied.

Von daher sollte er eben nicht begründungslos widersprechen, sondern darlegen dass er nie einen Vertrag mit der Klitsche geschlossen hat und um Zusendung entsprechender Nachweise bitten. Nur so ist man wirklich auf der sicheren Seite.

Ob allerdings eine Internetfalle wie diese da ein Risiko eingeht wage ich zu bezweifeln. :)

Nehmt es mehr als Hinweis für Leute, die später auf diesen Thread stossen sollten.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Nein! Es dürfen grundsätzlich nur Forderungen nicht gemeldet werden, die der Schuldner substantiiert, d.h. mit 'ernst zu nehmenden Argumenten' bestritten hat. Das ist rechtlich ein wichtiger Unterschied.

>
Substantiiert ? Ernst zu nehmenden Argumenten ?
Mit Verlaub
Das ist Käse hoch 10
Widerspruch ist Widerspruch
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück reicht vollkommen aus !
Kompletter Widerspruch ! Spätestens bei einem Mahnbescheid

p.s
1 Nick pro TE bitte

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
p.s
1 Nick pro TE bitte


Sie sollten von dieser Paranoia wirklich mal runterkommen. Nicht jeder, der Ihnen widerspricht ist Teil einer grossen Verschwörung. Ich habe nun mal keinen anderen Account. Tut mir ja auch leid ;) .

quote:
Kompletter Widerspruch ! Spätestens bei einem Mahnbescheid


Mahnbescheid ist eine komplett andere Kiste. Hier ging es um die Berechtigung einer Schufa-Meldung. Da muss der Widerspruch substantiiert sein. Bei einem Mahnbescheid reicht einfach, da das ganze dnn i.d.R. eh' vor Gericht geklärt wird.

quote:
Das ist Käse hoch 10
Widerspruch ist Widerspruch


Aus dem Urteil des AG Plön:

quote:
Die sog. "SCHUFA"-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar; sie kann ihn erheblich schädigen, indem sie seine Kreditwürdigkeit beeinträchtigt und ihm dadurch den Zugang zu vielen Bereichen des täglichen Wirtschaftslebens erschwert oder versperrt. Sie darf daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet . So liegt der Fall hier. Ob die Klägerin zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt war, und ob für die Zeit nach der Kündigung noch Zahlungsverpflichtungen bestehen, ist zwischen den Parteien streitig. Die Frage bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung; jedenfalls aber sprechen für die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gute Gründe .


Es hilft gelegentlich, wenn man Urteile bis zum Ende liest.

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2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Ich sage das ungern, da es dazu führen wird, dass thehellion wieder eine Verschwörung******rt, aber ich hätte es nicht besser formulieren können ...

Genau so ist es! :)

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

@anephan
Vollumfängliche Zurückweisung der Forderung - wie in diesem Fall - ist wohl ernstzunehmend
Das ist Dir aber schon klar ;)

11. Januar 2008

Viele Inkassounternehmen versuchen, die Schuldner unter Druck zu setzen, indem sie ihnen mit einem Eintrag bei der Schufa drohen. Einige lassen sich hierdurch so sehr einschüchtern, dass sie aus Angst vor den negativen Konsequenzen eines Schufa-Eintrages selbst dann sofort bezahlen, wenn sie die Forderung für unberechtigt halten.

Dieser Praxis hat das Amtsgericht Plön nun eine klare Absage erteilt und entschieden, dass die standardmäßige Drohung mit einem Schufa-Eintrag einen Unterlassungsanspruch begründet, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet und der Gläubiger noch keinen rechtskräftigen Titel über die Forderung erwirkt hat (Urteil vom 10.12.2007 - Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20C%20650/07" target="_blank" class="djo_link" title="AG Plön, 10.12.2007 - 2 C 650/07: Keine "Schufa"-Meldung bestrittener Zahlungsverpflichtungen">2 C 650/07</a>).

Wenn ein Schuldner sich weigert, eine Forderung zu bezahlen, rechtfertigt dies noch lange keinen negativen Eintrag bei der Schufa. Eine Meldung bei der Schufa darf nur bei vertragswidrigem Verhalten und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Deshalb dürfen bestrittene Forderungen, über die kein rechtskräftiger Titel besteht, auch nicht bei der Schufa gemeldet werden. Droht der Gläubiger in einem solchen Fall trotzdem mit einem Schufa-Eintrag, steht dem Schuldner nach Auffassung des Amtsgerichts Plön ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 , 2 Abs. 1 GG zu.

<
Debitel AG xxx - Beklagte -
hat das Amtsgericht Plön am ......... für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin wegen der streitigen Forderungen aus dem Telekommunikationsvertragsverhältnis der Parteien beider Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) oder dem Fraud Prevention Pool zu melden, bevor sie einen rechtskräftigen Titel über die Forderungen erwirkt hat.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis
zu 250.000 € angedroht.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in
Höhe von 62,64 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,
Entscheidungsgründe;
(unter Verzicht auf den Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO )

p.s
apropo Verschwörungstheorien .....was ist mit deinen anderen beiden nicks @murgab bzw @qwasi passiert ?


lg










-- Editiert von thehellion am 22.01.2009 18:15

2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Das ist Dir aber schon klar


Wie es Anephan geht weiss ich nicht. Mir jedenfalls nicht.

quote:
11. Januar 2008

Viele Inkassounternehmen versuchen [Jede Menge leeres Geschwafel]


So langsam bin ich etwas ratlos. Geht es Ihnen jetzt wirklich nur noch ums Recht behalten?

Was sollen denn diese völlig inhaltsleeren, aus dem Netz zusammengeklaubten Schnipsel beweisen? Dass Ihr Computer eine Copy & Paste-Funktion hat ? Ohne Quelle und Begründung sind das völlig unerhebliche Soundbites.

quote:
Debitel AG xxx - Beklagte -
hat das Amtsgericht Plön am ......... für Recht erkannt:


Ja, das ist der Tenor des Urteils, der sich ausschliesslich auf genau diesen einen Fall bezieht. Weiter unten kommen dann die allgemeinen Erwägungen die ich bereits oben gepostet habe.

Zu deutsch: In diesem Fall brauchte Debitel deshalb ein Urteil zur Meldung, weil der Schuldner die Foderung eben nicht einfach so begründungslos, sondern mit ernst zu nehmenden Argumenten bestritten hatte. Er hatte nämlich vorgetragen, der Vertrag sei fristlos gekündigt worden und das Gericht war der Auffassung, für die Rechtmässigkeit der Kündigung sprächen gute Gründe.

Also das genaue Gegenteil von begründungslos.

Wieviel Begründung genau nötig ist weiss derzeit keiner, weil es dazu noch keine Urteile gibt. Aber wenn man auf der sicheren Seite sein will sollte man auf jeden Fall vorsichthalber begründen und ggfs. Belege mitschicken.

-- Editiert von Ebenezer am 23.01.2009 19:43

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hier der fehlende Link dazu ;)

http://www.rae-michael.de/index.php/2008/01/11/drohung-mit-schufa-eintrag-ohne-rechtskraeftigen-titel-ist-rechtswidrig/

Drohung mit Schufa-Eintrag ohne rechtskräftigen Titel ist rechtswidrig
11. Januar 2008

Viele Inkassounternehmen versuchen, die Schuldner unter Druck zu setzen, indem sie ihnen mit einem Eintrag bei der Schufa drohen. Einige lassen sich hierdurch so sehr einschüchtern, dass sie aus Angst vor den negativen Konsequenzen eines Schufa-Eintrages selbst dann sofort bezahlen, wenn sie die Forderung für unberechtigt halten.

Dieser Praxis hat das Amtsgericht Plön nun eine klare Absage erteilt und entschieden, dass die standardmäßige Drohung mit einem Schufa-Eintrag einen Unterlassungsanspruch begründet, wenn der Schuldner die Forderung bestreitet und der Gläubiger noch keinen rechtskräftigen Titel über die Forderung erwirkt hat (Urteil vom 10.12.2007 - Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20C%20650/07" target="_blank" class="djo_link" title="AG Plön, 10.12.2007 - 2 C 650/07: Keine "Schufa"-Meldung bestrittener Zahlungsverpflichtungen">2 C 650/07</a>).

Wenn ein Schuldner sich weigert, eine Forderung zu bezahlen, rechtfertigt dies noch lange keinen negativen Eintrag bei der Schufa. Eine Meldung bei der Schufa darf nur bei vertragswidrigem Verhalten und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Deshalb dürfen bestrittene Forderungen, über die kein rechtskräftiger Titel besteht, auch nicht bei der Schufa gemeldet werden. Droht der Gläubiger in einem solchen Fall trotzdem mit einem Schufa-Eintrag, steht dem Schuldner nach Auffassung des Amtsgerichts Plön ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 , 2 Abs. 1 GG zu.

https://www.datenschutzzentrum.de/material/tb/tb24/kap6.htm

Einige Inkassounternehmen verleihen ihren Mahnschreiben dadurch Nachdruck, dass sie unverhohlen mit einer Meldung an die SCHUFA drohen, falls der Schuldner dem Zahlungsverlangen nicht nachkommt. Derartige Drohungen kommen strafrechtlich relevanten Erpressungen bedenklich nahe.....

....Grundsätzlich dürfen Vertragspartner der SCHUFA nur solche negativen Informationen über Betroffene an die SCHUFA melden, die objektiv richtig sind. Informationen über gerichtlich festgestellte Zahlungsverpflichtungen werden beispielsweise als solche ”harte” Negativdaten angesehen. Eine bestrittene Forderung ist daher nicht meldefähig.

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Danke für die Links.

Ich bleibe dennoch bei meiner Auffassung, da keine der beiden Seiten Ihre Auffassung nachvollziehbar begründet.

Besonders Auffällig ist das bei der Anwaltsseite wo keine zwei Absätze nach dem 'Forderungen, über die kein rechtskräftiger Titel besteht' auf der selben Seite eben mein obiges Zitat mit den 'ernst zu nehmenden Argumenten' steht.

Das eine ergibt sich eben nicht aus dem anderen. Ganz im Gegenteil. Zu diesem Schluss kann man bei diesem Urteil eigentlich nur kommen, wenn man nach dem Leitsatz nicht weiterliest.

Fazit: derzeit ist eine verlässliche Aussage darüber, ob ein begründungsloser Widerspruch einen Schufa-Eintrag sperrt nicht möglich. Wer in dieser Sache kein Risiko eingehen will begründet

Wichtig: Nicht in allen Einzelheiten, das ist ohne Beratung zu riskant, aber so, dass die Gegenseite eine Vorstellung davon bekommt, wo das Problem liegt - z:b. 'weil schon bezahlt', 'da kein Vertrag besteht' etc.

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

In der debitel Sache hat der Kunde seinen Widerspruch 'ernst zu nehmenden Argumenten' untermauert :

.....Sie darf daher nicht erfolgen, wenn ein Anspruchsgegner seine Zahlungspflicht mit ernst zu nehmenden Argumenten bestreitet. So liegt der Fall hier......

Was sind ernstzunehmende Argumente ?
Wenn ich nachweisbar die Gegenseite in Kenntnis setze : " Es besteht keine Forderung gegen mich ich zahle also nicht " dann ist das doch erstzunehmend ?

lg

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Wie schon gesagt kann man das derzeit nicht wirklich verlässlich sagen. Das Geicht stellte auf eine Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und denen des Schuldners ab.

Bei Kleinforderungen wie den hier üblicherweise behandelten dürfte daher ein substantiiertes Bestreiten mit Argumenten genügen.

D.h. man muss dem anderen mitteilen aus welchem Grund keine Zahlungsverpflichtung vorliegt. Das 'weil ...' muss genannt werden.

'Ich widerspreche' genügt daher nicht, weil reine Tatsachenmitteilung ohne Argument

'Es besteht keine Forderung' würde mir auch nicht genügen, da offenbleibt warum keine Forderung bestehen soll (Zurückgetreten, Widerruf, nie einen Vertrag abgeschlossen ???).

Ich zahle nicht, weil ich mich nie bei Ihnen angemeldet habe (oder 'weil ich bereits am xxx gekündigt habe' etc.) wäre aus meiner Sicht völlig ok.

Wer ganz sicher sein will schickt (soweit anwendbar) eine Kopie des entsprechenden (Kündigungs- / Rücktritts- etc.) Schreibens mit. Kostet nur Centbeträge mehr und damit ist man soweit es die Schufa angeht in jedem Fall auf der sicheren Seite.

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-- Editiert von Ebenezer am 23.01.2009 23:49

2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Schau mal hier :

http://www.news4press.com/Prozesserfolg-Inkassofirma-muss-Eintrag_424393.html

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

Danke, kannte ich noch nicht. Werde ich gleich speichern.

Bestätigt meines Erachtens meine obigen Ausführungen.

quote:
Die eigentliche Forderung, die das Inkasso-Institut glaubte einziehen zu dürfen, war hochstreitig. Ein Rechtsstreit war bereits anhängig und eine Entscheidung lag noch gar nicht vor, als der Negativeintrag bereits vorgenommen wurde.


Der Beschluss erging zudem deshalb, weil der Kläger durch Einreichung der gesamten Korrespondenz der Parteien und eine eidesstattliche Versicherung den Streit zwischen den Beteiligten substantiiert dargelegt hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Es ging aber gar nicht um eine zurückgewiesene Forderung !
In dem Beschluss vom 15.01.2009 – 9 O 21/09 steht unter GRÜNDE
>
......Die Antragstellerin hat durch Einreichung entsprechender Kopien der Schreiben der Parteien sowie der Einreichung der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht....das Sie einen Anspruch auf Widerruf der gegeständlichen Erklärung bereits deswegen hat weil sie keine Einwilligung zur Weiterleitung personenbezogener Daten an die Antragsgegener erteilte und darüber hinaus ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäsigkeit vorliegt......

Es geht um die Weiterleitung von Daten und nicht um das Zurückweisen einer Forderung !!
Der Weiterleitung der Daten wurde tatsächlich substantiiert und nachweisbar widersprochen - das inkassobüro hat sich eben nicht daran gehalten und muß zahlen

Aber in einem Punkt habe ich mich geirrt : Nach Deinen letzten postings habe ich erkannt das Du tatsächlich nicht anephan sein kannst !

lg

S




-- Editiert von thehellion am 25.01.2009 21:00

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)

Na wenigstens etwas ... :)

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
psporting
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 15x hilfreich)

Hallo!

Mittlerweilee hat sich einigesgetan in der Sache...

Habe soeben wieder einen Brief von der Firma in den Händen... Neue 2. Aufforderung über 160 €.

hatte bishe gehofft das sie durch den Anruf sich jetzt zurückziehen, weil mein Vater was von Polizei und so an die gequatscht hat. Aber wohl doch nicht...

naja jetzt will ich mal handeln, weiss aber leider noch immr nicht, wie ich den Brief schreiben soll oder was ich machen soll...

Gruß

2x Hilfreiche Antwort

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