Sonderurlaub bei Tod der Eltern, Ehefrau, Kinder, Heirat, dienstlicher Umzug

23. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
flowiepowie74
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 9x hilfreich)
Sonderurlaub bei Tod der Eltern, Ehefrau, Kinder, Heirat, dienstlicher Umzug

Hallo - da bin ich schon wieder.... ;-)
Wird im Arbeitsgesetz eigentlich noch was von Sonderurlaub erwähnt? Oder wurde das vom Gesetzgeber bereits komplett gestrichen. Mich interssieren Sonderurlaub bei
- Tod der Eltern, Ehefrau, Kinder
- Heirat
- dienstlicher Umzug

Gibt es hier noch Urlaub auf Kosten der Arbeitgeber? Oder wird das inzwischen alles von der Regelurlaubszeit abgezogen?
Die Firma hat keine Regelung was dies betrifft und ist auch nicht Tarifabhängig. Arbeitsvertrag hat sowieso niemand von uns.

DANKE

LG Flowie

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... die von dir benannten situationen haben nichts mit 'sonderurlaub' zu tun, sondern mit arbeitsbefreiung gleich freistellung unter fortzahlung der bezüge nach § 616 bgb. dabei handelt es sich um ein für alles gültiges gesetz - unabhängig von tarifverträgen. tv's regeln nur konkret, was im gesetz allgemein formuliert ist, doch ist es jedem AN möglich, vom AG freistellung bei solchen anlässen zu verlangen.

sonderurlaub ist ganz etwas anderes und tatsächlich in das ermessen des AG gestellt. er wird - ggf. - gewährt für vorhaben, für die der normale urlaub nicht ausreicht. in der regel hat der AG ein interesse daran, dass diese/r wieder zurück kommt, und möglicherweise liegt dieses vorhaben des AN auch im interesse des AG.

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#2
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

Der Wortlaut:

'BGB § 616
Vorübergehende Verhinderung
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.'






-- Editiert von blaubär49 am 23.01.2007 10:44:42

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#3
 Von 
flowiepowie74
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 9x hilfreich)

wird dann bei dieser sog. "arbeitsbefreiung" Urlaub von dem regulären Urlaubskonto abgezogen oder nicht.
Ich weiß, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer für solche Anlässe freizustellen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob er bei solchen Angelegenheiten auch einen Tag Urlaub abziehen darf.

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#4
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

... nein, das ist ja der witz bei der sache, dass es sich nicht um urlaub handelt. die einzige gemeinsamkeit ist, dass auch urlaub bezahlte zeit ist. aber urlaub hat erholung als ziel und zweck. urlaub steht allen zu, während diese fälle nur für die zum zuge kommen, bei denen eine geburt ansteht, ein elternteil stirbt usf. die details eines tarifvertrages findest du z.b. im BAT § 52 oder im TVÖD § 29. was dort geregelt ist, sollte auch anderenorts konsensfähig sein, denke ich.

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#5
 Von 
flowiepowie74
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 9x hilfreich)

tja - wir gehören aber keinem tarifvertrag an und es ist auch nirgends geregelt. weder in einem arbeitsvertrag noch wo anders.
wenn ich das dann richtig sehe, darf unser chef theoretisch einen tag urlaub für solche fälle vom urlaubskonto abziehen, aber muss den arbeitnehmer auf jedenfall freistellen.
sehe ich das so richtig?

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#6
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

nochmals: NEIN.
wer so oder so betroffen ist, sei es von heirat, geburt, (tod ..) beantragt arbeitsbefreiung unter fortzahlung der bezüge gem. § 616 bgb - rechtzeitig! denn: wenn es da keine eingespielte praxis gibt, braucht man einen vorlauf, um die sache ggf. noch gerichtlich klären zu können, - so man darum streiten mag.

geburten und hochzeiten sind in der regel hinreichend lang vorher bekannt bzw. zu planen ... :)

hinterher gibt es nämlich kein rechtsschutzinteresse mehr



-- Editiert von blaubär49 am 24.01.2007 16:39:57

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#7
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Und wie machst Du das bei Todesfällen? Kannst ja schlecht sagen, daß in zwei Wochen Deine XXX sterben wird, und Du deshalb Arbeitsbefreiung benötigst. :grins:

gruß
avalon 2006



-----------------
"Das Leben ist eines der Härtesten."

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#8
 Von 
blaubär49
Status:
Schlichter
(7434 Beiträge, 2002x hilfreich)

@ avalon

.... das problem von flowie ist doch, dass es für diese fragen in der firma keine eingeführten routinen gibt, und die einfach alles als urlaub abwickeln.

jetzt muss erst einer durchsetzen, dass es neben dem urlaub auch noch andere ansprüche auf arbeitsbefreiung gibt .. und da muss jemand mal mit etwas 'übersichtlichem' anfangen. wenn der durchbruch einmal gelungen ist, sollte es bei anderen gelegenheiten und auch bei kurzfristigen fällen leichter laufen (hoffentlich)

@ flowie

.. wenn bei euch 'nix gilt' gelten immer die für alle gültigen gesetze. den bat/tvöd habe ich nur angeführt, weil hier genau gelistet ist, was denn gemeint ist/sein kann, wenn im gesetzt steht: 'für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert' da kann man ja wirklich ins grübeln kommen, so ganz ohne anhaltspunkte ... (die arbeitsbefreiung war früher übrigens durchaus großzügiger) insofern sollten das die gelegenheiten sein, über die man sich im betrieb auch verständigen kann.

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