Hy! Ich bin Zivildienstleistender und arbeite in einem Hausnotruf. Da ich nach einem Schichtplan arbeite, Abwechslung zwischen Tag- und Nachtschichten, stehen mir wegen den vielen Nachtschichten Sonderurlaub zu. All dies ist auf der Seite www.zivildienst.de nach zu lesen unter dem Abschnitt E2 (Erholungsurlaub). Dort wird erklärt, dass wenn man 450 h Nachtdienst geleistet hat einen Anspruch auf 4 weitere Urlaubstage hat, der gewährt werden muss. Ich habe mindestens schon knapp 500 h Nachtdienst geleistet, doch es gibt da ein Problem. Denn Nachtdienst, in denen der Dienstleistende lediglich in der Dienststelle anwesend sein muss, um im "Bedarfsfall" bestimmte Tätigkeiten auszuüben, bleiben unberücksichtigt! Bei uns in der Dienststelle wird Nachtdienst folgendermaßen gehand habt: es gibt einen N(Nachtschichtler) und einen B2(Bereitschaftszivi). Der N muss 12 h in der Zentrale am Pc sitzen und die Notrufe entgegen nehmen, der B2 dagegen muss auch in der Dienststelle anwesend sein um z.b. dem Notarzt die Türen eines unserer Klienten im Notfall zu öffnen. Diese Sache verstehe ich unter "Bedarfsfall". Jedoch ist dies nicht die einzigste Aufgabe des B2. Er muss jede Nacht die Dienststelle säubern bzw. 2 Mal die Woche Treppe putzen (ca.2 h jede Nacht). Ist solche Arbeit auch unter Bedarfsfalle zu betrachten? Ich meine nicht! Die Nachtschicht dauert von 7 Uhr Abends bis 7 Uhr morgens, also 12 h. Ist es möglich den B2 bezüglich des Sonderurlaubs zu berücksichtigen? Sprich, dass wenigstens ein Teil der Nachtschicht (B2) als Nachtdienst angesehen wird?
Bitte um schnelle Antwort, da ich nächste Woche mit meinen Zivi fertig bin und ich wenigstens ein Teil des Sonderurlaubs noch genießen möchte. Vielen Dank im vorraus für konstruktive Antworten.
Gruß Pudelski
Sonderurlaub - Nachtdienst
15. August 2005
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Frage vom 15. August 2005 | 00:27
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 1x hilfreich)
Sonderurlaub - Nachtdienst
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#1
Antwort vom 15. August 2005 | 00:55
Von
Status: Unparteiischer (9555 Beiträge, 2332x hilfreich)
quote:
Sprich, dass wenigstens ein Teil der Nachtschicht (B2) als Nachtdienst angesehen wird?
Hallo Pudelski, es wird sowieso nur ein Teil der Nachtschicht als Nachtdienst angesehen.
'Nachtdienst im Sinne der Nrn. 5.1.2.1 und 5.1.2.2 ist der dienstplanmäßige Schichtdienst zwischen 20 Uhr und 6 Uhr . Nachtdienststunden in Schichten, in denen der Dienstleistende lediglich in der Dienststelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall bestimmte Tätigkeiten auszuüben, bleiben unberücksichtigt.'
Hast du nun die ganzen Nachtstunden zusammengezählt oder nur die Zeiten zwischen 20-6 Uhr? (mal unabhängig vom Rest der Definition)
MfG
#2
Antwort vom 15. August 2005 | 02:08
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 1x hilfreich)
Hab ca. 500 h Nachtdienst geleistet, davon nen kleinen Teil als N und nen Teil als B2. Selbst wenn ich nur die Zeit zwischen 20 bis 8 Uhr berücksichtige müsste ich Sonderurlaub bekommen.
Mfg Pudelski
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