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Mahnbescheid

Rechtsberatung und Informationen zu Mahnbescheid und Zivilrecht.

Waren alle Zahlungsaufforderungen eines Gläubigers erfolglos, hat dieser die Möglichkeit, einen Mahnbescheid zu erwirken. Der ist Voraussetzung für eventuelle spätere Titulierungen und Pfändungen.
Der Mahnbescheid wird im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens auf Antrag des Gläubigers durch das Gericht erlassen. Wird der Mahnbescheid vom Schuldner nicht bestritten, ergeht ein Vollstreckungstitel, mit dem im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner vorgegangen werden kann

Das sagt das Gesetz

ZPO (Zivilprozessordnung)

§ 688 - Zulässigkeit

(1) Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

(2) Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt;
2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;
3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.


§ 690 - Mahnantrag

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4. die Erklärung,

...weiterlesenweniger

dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.


§ 692 - Mahnbescheid

(1) Der Mahnbescheid enthält:

1. die in § 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags;
2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;
3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird;
4. den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat;
5. für den Fall, dass Formulare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann;
6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.

(2) An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.

Häufige Fragen & Antworten

Was ist der Unterschied zwischen einem Mahnbescheid und einer Mahnung?

Unterscheiden müssen Sie den gerichtlichen Mahnbescheid von einem normalen Mahnschreiben, das beispielsweise ein Verkäufer seinem Kunden schickt, der mit seiner Zahlung für eine gekaufte Sache in Rückstand ist. Der Mahnbescheid kann nämlich nur von einem Gericht erlassen werden.

Wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten, sollten Sie eins vor Augen halten: Auch wenn der Mahnbescheid nur von einem Gericht erlassen werden kann, überprüft das Gericht nicht, ob die Forderung tatsächlich besteht, sondern eigentlich nur, ob der Mahnantrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

Wer es versäumt, innerhalb der zwei Wochen Widerspruch einzulegen, bekommt wieder Post vom Amtsgericht. Diesmal in Form des Vollstreckungsbescheids.

Auch die Ausstellung eines Vollstreckungsbescheids durch das Amtsgericht erfolgt unabhängig davon, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht.

mehr dazu: Der Mahnbescheid

Wofür benötigt man einen gerichtlichen Mahnbescheid?

Das gerichtliche Mahnverfahren ist zunächst einmal ein deutsches Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Die Zivilprozessordnung regelt das Verfahren dazu in den §§ 688 ff. ZPO. Es muss sich dabei ausschließlich um Geldforderungen handeln und ein Anspruch darauf darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die gemäß § 688 II Nr. 2 ZPO selbst noch nicht erbracht worden ist.

Das Mahngericht prüft hierbei nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Somit bietet das Mahnverfahren eine schnelle und kostengünstige Alternative zum "normalen" Zivilprozess mittels Klageerhebung. Das beabsichtigte Ziel des Verfahrens wird regelmäßig zunächst sein, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Der Schuldner hat die Möglichkeit, den Betrag schnellstmöglich zu begleichen oder aber Widerspruch einzulegen.
Reagiert der Schuldner jedoch nicht, steht am Ende des Mahnverfahrens der Vollstreckungsbescheid, welcher dem Gläubiger einen vollstreckungsfähigen Titel bietet gem. § 794 I Nr. 4 ZPO. (von Rechtsanwalt Marko Setzer)

Dringend?

Besser gleich einen Anwalt fragen

Muss man auf einen Mahnbescheid reagieren, wenn die Forderung unberechtigt ist?

Ja, auf jeden Fall. Im gerichtlichen Verfahren laufen Fristen (dies gilt sowohl für das Mahnverfahren als auch für das Klageverfahren). Wenn Sie diese Fristen (z.B. die Frist zur Einlegung des Widerspruch gegen den Mahnbescheid von 14 Tagen gerechnet ab Zustellung des Mahnbescheides beim Antragsgegner) verpassen, kann dieses erhebliche Nachteile für Sie haben. Selbst wenn Sie nicht verantwortlich sind und dieses sogar beweisen können (den Fall also „gewinnen" müssten), kann eine Fristversäumnis dazu führen, dass Sie den Prozess verlieren oder dadurch zumindest erhebliche Nachteile (=weitere Kosten) haben. (von Rechtsanwalt Danjel-Philippe Newerla)

Wie legt man gegen einen Mahnbescheid Widerspruch ein?

Der Mahnbescheid enthält den Hinweis, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann. Dies ist schriftlich beim Mahngericht möglich, und zwar innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids bzw. spätestens bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Nach Einlegung des Widerspruchs geht das Mahnverfahren auf Antrag einer Partei in das so genannte streitige Verfahren über. Das bedeutet, dass der Antragsteller seine Forderung schriftlich begründen muss. Das Mahngericht gibt das Verfahren nunmehr an das zuständige Gericht ab. Der Gläubiger muss binnen zwei Wochen seinen Anspruch begründen.

Wird allerdings kein Widerspruch eingelegt, so kann immer noch verhindert werden, dass die Gegenseite einen vollstreckbaren Titel erhält, indem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt wird. (von Rechtsanwalt Carsten Herrle)

Wie beantragt man einen Mahnbescheid?

Formulare für den Mahnbescheid erhalten Sie im Schreibwarenhandel oder beim Amtsgericht.

Zuständig ist das Amtsgericht, bei dem Sie Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, also das Gericht, in dessen Bezirk Ihr Wohn- oder Firmensitz liegt. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

- Die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird
- Bezeichnung der Vertragsparteien
- Die Höhe der Hauptforderung
- Das ist die Summe die Sie ursprünglich vom Schuldner gefordert haben.
- Höhe der Zinsen

Das Gesetz gewährt mittlerweile einen Verzugszins von fünf Prozent über dem Basissatz, der zur Zeit bei etwa drei Prozent liegt. Beachten Sie aber, dass für den Zeitraum vor der ersten Mahnung keine Kosten oder Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden dürfen. Etwas anderes gilt, wenn der Zahlungstermin bereits vertraglich kalendermäßig festgelegt war (wie häufig bei Mietzahlungen und Kreditraten) oder der Fälligkeitstermin bereits um 30 Tage überschritten ist.

mehr dazu: Der Mahnbescheid

Kann man nach einem Widerspruch zu einem Mahnbescheid ins Klageverfahren gezwungen werden?

Das Mahnverfahren ermöglicht es dem Gläubiger, schnell und günstig einen Titel zu erlangen. Das Risiko scheint überschaubar: Gerichtskosten fallen nur sehr geringe an, legt der Schuldner Widerspruch ein, kann die Weiterverfolgung immer noch ohne großen Verlust eingestellt werden. Oft wird dabei nicht gründlich geprüft, ob der Anspruch überhaupt durchsetzbar ist. Legt der vermeintliche Schuldner dann Widerspruch ein und zwingt den Gläubiger so zur Klage, kann das schnell nach hinten losgehen.

Denn das OLG Koblenz (Beschluss vom 16.03.2015 – 14 W 162/15) hat jetzt klargestellt: Der Anspruchsgegner kann den Anspruchssteller ohne jegliches Kostenrisiko zur Weiterverfolgung seines Anspruchs zwingen!

Für vermeintliche Schuldner, die unberechtigt mit einem Mahnbescheid zur Zahlung genötigt werden sollen, bedeutet dies: Zwingen Sie den Anspruchssteller, nötigenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, ins Klageverfahren. Kann dieser seinen Anspruch dann nicht begründen, muss er ihre sämtlichen Kosten ersetzen! (von Rechtsanwalt Sebastian Baur)

Sollte man einen Mahnbescheid beantragen, wenn der Schuldner sowieso Widerspruch einlegen wird?

Sie sollten überhaupt keinen Mahnbescheid beantragen, wenn Sie glauben, der Antragsgegner wird sowieso Widerspruch einlegen. In diesem Fall sollten Sie gleich zum Anwalt Ihres Vertrauens gehen, denn ansonsten verlieren Sie durch das Mahnverfahren nur Zeit.

Welche Vorteile hat ein gerichtlicher Mahnbescheid?

Das Mahnverfahren gemäß §§ 688 ff. ZPO dient der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen. Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageverfahren. Es wird nicht geprüft, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Das Mahnverfahren ist eine schnelle und kostensparende Alternative zum normalen Zivilprozess. Das Mahnverfahren ist besonders geeignet für unbestrittene Ansprüche. Am Ende eines Mahnverfahrens steht der Vollstreckungsbescheid, der ein Vollstreckungstitel ist, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmt die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung. (von Rechtsanwalt Erik Hauk)

Welche Nachteile hat ein gerichtlicher Mahnbescheid?

Es können zeitaufwändige Umwege entstehen wegen Widerspruch/Einspruch. Durch Zustellung, Widerspruchseinlegung, Anforderung und Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses und Abgabe an das örtlich zuständige Gericht für das streitige Verfahren können Monate vergehen, bis endlich die streitige Auseinandersetzung folgt.

Kann man einen Mahnbescheid beantragen, wenn man die Adresse des Schuldners nicht kennt?

Da ein Mahnbescheid dem Schuldner zugestellt werden muss, empfiehlt sich das Mahnverfahren nur, wenn die Anschrift des Schuldners bekannt ist. Das ist der Regelfall. Ist die Adresse nicht bekannt, entfällt auch die Möglichkeit eines Mahnbescheides. Es müsste Klage erhoben werden. Denn bei einer Klage kann die Zustellung auch durch öffentlichen Aushang im Amtsgericht ersetzt werden (öffentliche Zustellung). (von Rechtsanwalt Carsten Herrle)

Was kostet ein gerichtlicher Mahnbescheid?

Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens sind abhängig vom Wert bzw. der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung, mind. jedoch 23,00 EUR (Mindesgebühr).
Die Gerichtskosten entstehen mit Eingang des Antrages beim Mahngericht, selbst dann, wenn der Antrag später zurückgenommen werden sollte. Grundsätzlich wird der Mahnbescheid nur dann erlassen, wenn auch die Gerichtskosten eingezahlt wurden. (von Rechtsanwalt Marko Setzer)

Was ist die Folge eines Mahnbescheids?

Soweit Ihr Schuldner keinen Widerspruch einlegt, ist das gerichtliche Mahnverfahren der schnellste und kostengünstigste Weg einen vollstreckbaren Titel (Vollstreckungsbescheid) zu erlangen.

Mit Vollstreckungsbescheid oder Urteil können Sie den Gerichtsvollzieher beauftragen und in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. (von Rechtsanwältin Ulrike Hinrichs)

Wie füllt man das Formular für den Mahnbescheid richtig aus?

Wer gegen wen? – „Antragsteller / Antragsgegner"

Stelle ich den Antrag als natürliche Person (Sabine Müller) oder als juristische (z.B. Müller GmbH)?
Wenn juristische Person – welche: GmbH, OHG, AG, KG, GmbH & Co. KG etc. ?
Wie ist es auf der Gegenseite?
Gibt es noch jemanden auf der Antragsteller-/Antragsgegnerseite?

Ist Antragsteller eine natürliche Person, dann bitte in Spalte 1 eintragen, falls weiterer Antragsteller -> zusätzlich Spalte 2, falls noch mehr, diese bitte auf Extrablatt beifügen.

Handelt es sich um eine juristische Person, bitte auf Spalte 3 eintragen:

Welche Gesellschaftsform hat mein Unternehmen bzw. das der Gegenseite:

...

Welche Leistung wurde nicht erbracht? – „Bezeichnung des Anspruchs"

Zeile 32 „Katalognr."

hier im Hauptforderungskatalog nachschauen, ob die Anspruchsgrundlage aufgeführt ist.
(Bsp. : Kaufvertrag = 11, Dienstleistungsvertrag = 5)
Falls Sie Ihre Vertragsart im Katalog nicht finden, sollten Sie, um Mahnverfahren als Unternehmer selbst einzuleiten, zumindest dahingehend anwaltlich beraten lassen, um welche Art von Verträgen es sich bei Ihrem Unternehmen naturgemäß handelt.
Gegebenenfalls ist Ihre Vertragsart in Zeile 36 einzusetzen.

Hemmt ein Mahnbescheid die Verjährung?

Ja! Es reicht für die rechtzeitige Stellung des Antrags bei Gericht aus, wenn der Mahnbescheid demnächst zugestellt wird (§ 167 ZPO); es kommt dann nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung beim Schuldner an, auch wenn dieser Zeitpunkt bereits nach Ablauf der Verjährung liegt.

Sobald die Verjährungsfrist gehemmt wird, läuft sie ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Hemmung nicht weiter. Die Dauer der Hemmung wird in den Lauf der Verjährungsfrist nicht einberechnet. Fällt die Hemmung weg, läuft die Verjährung an der Stelle weiter, an der sie gehemmt war. Beispiel: Forderung verjährt zum 31.12.2015. Hemmung tritt zum 15.12.2015 ein. Zum 15.07.2016, 24:00 Uhr, endet die Hemmung. Es waren bei Eintritt der Hemmung noch 16 Kalendertage "übrig". Mit diesem Stand beginnt die Verjährungsfrist also dann am 16.07.2016, 00:00 Uhr, wieder zu laufen. Verjährung tritt dann am 31.07.2016, 24:00 Uhr, ein. (von Rechtsanwalt C. Norbert Neumann)

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