* BVG *

20. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
cornelia.b
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
* BVG *

Liebe Damen und Herren, ich habe seit ca. 2 Jahren einen Schriftverkehr mit einer Inkasso Firma (Info-Score) und deren Rechtsanwalt zu laufen.
Ich habe für 4 Vorfälle à 40€ insgesamt 160.- € bezahlt. Da die BVG heutzutage anscheinend ihre Schulden umgehend an eine Inkasso-Firma verkauft ohne zuvor zu mahnen, werden aus den 40E erhöhtem Beförderungsentgelt sofort 78€ = also fast 100 % Aufschlag.
Da die Schadensminderungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Schuldner gesetzlich vorgeschrieben ist, kann ich mir einfach nicht vorstellen, dass es rechtens ist, dass innerhalb von 14 Tagen ein Bußgeld mit 100% Aufschlag verlangt werden darf.
Es wäre schön, wenn mir hier jemand eine konkrete Auskunft geben kann, ob und wenn ja wie viel Aufschlag eine Inkasso-Firma verlangen darf.


Mit freundlichen Grüssen

Cornelia

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Baukastenmahnbriefe per computerprogramm erstellt von Callagenten die stupide ihre Tasten drücken !

Gehts nur noch um die inkassogebühren ?
gruß
thehellion

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
CForce
Status:
Praktikant
(661 Beiträge, 97x hilfreich)

das ist sicherlich so zulässig.

wenn eine Forderung fällig wird, und noch nicht gezahlt ist, dann darf man ein Inkasso Unternehmen beauftragen - dazu braucht es keine extra mahnung.

Hier werden Sie wohl zahlen müssen. Die Inkassokosten hätten Sie sicherlich mit einer rechtzeitigen Bezahlung verhindern können.

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#3
 Von 
bad-homburger
Status:
Schüler
(318 Beiträge, 45x hilfreich)

@ CForce

..... Die Inkassokosten hätten Sie sicherlich mit einer rechtzeitigen Bezahlung verhindern können....

Das ist nicht ganz richtig! Wenn sich cornelia.b weigert zu zahlen wird sich das Inkasso Unternehmen 10 mal überlegen zu die Inkassokosten einzuklagen.

beste Grüße



-----------------
"Beste Grüsse
bad-homburger@arcor.de"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Stimmt Badhomburger - und das auch noch am Wohnort des Gebührenverweigers

PER FAX Erst mal die Vollmacht verlangen ;)
( §§ 174,410 BGB )

Dabei penibel drauf achten das die Vollmacht gemäß BGB ist - (orginalunterschrift UND (!) Forderung )
ansonsten bedauerlicherweise jedes Mal umgehend per fax zurückweisen:

gruß
thehellion

privatmeinung eines laien




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