Auer************, unrechtmäßige Forderung?

3. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
Timo21
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)
Auer************, unrechtmäßige Forderung?

Hallo zusammen,

ich habe vor einigen Wochen für ein Internetportal einen Zugang kaufen wollen bequem per Lastschrift etc. Leder habe ich vergessen das Konto entsprechend zu decken.
Nun wurde ich direkt von der oben genannten Anwaltskanzlei angeschrieben. Ich solle die 40 € + Anwaltskosten = 89 € zahlen.
Ich habe nie eine Mahnung bekommen weder per Mail noch schriftlich per Post. Diese Kanzlei behauptet aber, dass das passiert ist und Sie erst dann tätig wurden.
Ich bin bereit gern die ursprüngliche Gebühr + Lastschriftrückbuchungsgebühr zu zahlen aber ich sehe diese Anwaltskosten nicht ein. Zudem kommt dazu, dass dieses Portal nicht freigeschaltet wurde, also gar keine Leistung erbracht worden ist.

Ich habe vor gegen den nun wohl kommenden Mahnbescheid Widerspruch einzulegen, weil ich nicht einsehe, das Anwälte immer am längeren Hebel sitzen.
Wie schätzt ihr das ein, habe ich eine Chance? Was kann ich tun etc.

Post vom Inkassobüro?

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Haste mal nen Link zur Seite und/oder zu den AGB der Seite?

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
Zappelphilipp
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 79x hilfreich)

also bzgl. mahnung ist eine solche m.e. entbehrlich, da die RLS wohl von dir zu vertreten sein dürfte.

die frage ist aber, ob die betreffende seite überhaupt so ausgestaltet ist, dass ein vertrag wirksam zustande gekommen ist (stichwort: widerrufsbelehrung, preisangaben, einbeziehung der agb etc.). wenn dies zu bejahen sein sollte, würde ich die hauptforderung bzw. gläubigerkosten direkt an diesen überweisen und gegenüber dn anwälten entweder gar nicht reagieren oder darauf hinweisen, dass du an gläubiger gezahlt hast.

wenn du schon dir den spass machst und an den anwalt schreibst, fordere unter hinweis auf § 174 S.1 BGB die originalvollmacht des gläubigers an. daran scheitert dieser anwalt in der regel.

:grins:

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"Bässäwissä"

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Vorsicht. Auf Vollmachtsanforderungen aller Art hat thehellion das copyright. ;)

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zu spät
Die Abmahnung meinerseits ist an Zappelphillip schon unterwegs.
ICH (!) würde den Brief tief in den Papierkorb drücken und als nicht existierend erachten !Gleichzeitig würde ich die Forderung - falls nicht strittig - plus 5 oder auch 10 € Gebühr kommentarlos an den Betreiber direkt überweisen !
Nach Erhalt des 2 RA Briefes kann ja noch immer die Vollmachtsnummer geschoben werden

lg

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#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wenn noch ein zweiter Brief kommt...

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"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"

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#6
 Von 
SilentDeath
Status:
Schüler
(243 Beiträge, 34x hilfreich)

Also grundsätzlich muss nicht mal eine Mahnung an dich gehen in diesem Fall.

Dein Konto war nicht gedeckt somit tritt sofort ein Verzug der Fälligkeit ein. Zumal man das sogar streng genommen als Betrug sehen kann und somit auch anzeigen könnte.

Die hohen Anwaltskosten sind gerechtfertigt sie sind so festgelegt. Und daran lässt sich auch nichts ändern.

Aber ich habe bereits selber schon Erfahrungen mit den Herren gesammelt und du brauchst keine Angst haben ein Mahnbescheid beantragen die in der Regel nicht.

Wenn du die Forderung bestreiten möchtest musst du das mit dem gesamten Betrag machen.

Das sollte dann so in die Richtung gehen wie Zappelphilipp erwähnt hat.

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#7
 Von 
Zappelphilipp
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 79x hilfreich)

naja, auch zu vollmachten und § 174 bgb existiert in manchen foren allerlei "schwachsinn", um es gelinde auszudrücken.

oftmals steht der schuldner schon vorher mit dem inkasso oder anwalt in kontakt und weist erst später mahnungen unter hinweis auf § 174 bgb zurück. das ist dann bekanntlich nicht mehr "unverzüglich" i.s.d. §§ 174, 121 bgb.

und außerdem habe ich ja geschrieben, dass ich entweder gar nicht ggü. den anwälten reagieren würde oder eben auf § 174 bgb verweisen würde.

die "abmahnung" vom teufelsbraten :devil: ist daher :banana:



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"Bässäwissä"

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#8
 Von 
Iceman01
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

jaja, die Kanzlei***** /****** und Konsorten.
Die kannst Du mit Deiner Forderung einfach ignorieren.
Auf das nächste Schreiben von den kannst du wie folgt antworten :
Sehr geehrte Damen und Herren,
für ihr Ihr obiges Schreiben danke ich, erlaube mir jedoch auf folgendes hinzuweisen: Sicherlich steht es Ihnen frei, Pfändungs- und/oder Gerichtsvollziehermaßnahmen (in dessen Tätigkeitsbereich im übrigen auch die Abnahme einer etwaigen eidesstattlichen Verischerung fällt) auszubringen.
Ich gehe davon aus, dass ich Ihnen, einem anerkannten *Profi* auf dem Gebiet der Forderungsbeitreibung nicht erläutern muss, dass es für derartige Maßnahmen eines vollstreckbaren Titels bedarf, den Sie -soweit gehen Sie sicherlich mit mir konform- derzeit noch nicht in den Händen halten.
Gleichwohl bitte doch nun einmal Ihre Vollmacht (tolle Regelungen zur Vertretung finden sich übrigens in den §§ 164 - 181 BGB ) vorzulegen. Bis zum Eingang der selbigen werde ich Ihre Schreiben unbeantwortet in einem dafür vorgesehenen Behältnis ablegen.

Mit freundlichen Grüssen

solltest schnell Ruhe haben

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Zappelphilipp
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 79x hilfreich)

ob ein solches schreiben hilfreich ist bestreite ich mit besserwissen

:grins:

-----------------
"Bässäwissä"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Je nachdem was für Anweisungen der Call Agent hat. Für den Inkassomandatar
dürfte normalerweise aus dem Schreiben klar zu ersehen sein das der Sünder nicht bereit ist die Taler so leichtfertig dem Inkasso - Beitreibungsprimaten aufs Konto zu überweisen !°
Manschmal läuft aber das Bausteinmahnbriefverschickungsprogramm
trotzdem weiter ....

lg

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Iceman01
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich kann besseren Wissens behaupten, das danch Ruhe ist !

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