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Reise

Rechtsberatung und Informationen zu Reise und Reiserecht.

Bei einer Pauschalreise schützt Verbraucher das Reisevertragsrecht, das Regelungen zu Reisemängeln, Reisepreisminderung, Rücktritt, höherer Gewalt, entgangener Urlaubsfreude, Schadensersatz etc. enthält. Eine Pauschalreise ist eine Reise, bei der sämtliche unterschiedliche Reiseleistungen (Transport, Unterkunft, Verpflegung, Sport, Kultur, etc.) Gegenstand eines einzigen Reisevertrags mit dem Reiseveranstalter sind.

Bei einer Individualreise dagegen organisiert der Reisende seine Reise selbst und bucht die einzelnen Reiseleistungen getrennt bei dem jeweiligen Anbieter. Es wird dann also kein Bündel an Reiseleistungen von einem Reiseveranstalter gebucht. Ist eine Individualreise mangelhaft, gilt nicht das Reisevertragsrecht, sondern es gelten die normalen Gewährleistungsregeln der einzelnen Verträge (z.B. Mietvertrag, Beherbergungsvertrag, Beförderungsvertrag).

Für "verbundene Reiseleistungen" gibt es mittlerweile mit § 651w BGB eine eigene Kategorie innerhalb des Reisevertragsrechts. Bei verbundenen Reiseleistungen werden mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen für dieselbe Reise kombiniert.

Das sagt das Gesetz

BGB

§ 651a - Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag

(1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.

(2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Eine Pauschalreise liegt auch dann vor, wenn

1. die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden oder
2. der Reiseveranstalter dem Reisenden in dem Vertrag das Recht einräumt, die Auswahl der Reiseleistungen aus seinem Angebot nach Vertragsschluss zu treffen.

(3) Reiseleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Beförderung von Personen,
2. die Beherbergung, außer wenn sie Wohnzwecken dient,
3. die Vermietung
a) von vierrädrigen Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, und
b) von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A gemäß § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist,
4. jede touristische Leistung, die nicht Reiseleistung

...weiterlesenweniger

im Sinne der Nummern 1 bis 3 ist.
Nicht als Reiseleistungen nach Satz 1 gelten Reiseleistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind.

(4) Keine Pauschalreise liegt vor, wenn nur eine Art von Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4 zusammengestellt wird und die touristischen Leistungen

1. keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung ausmachen und weder ein wesentliches Merkmal der Zusammenstellung darstellen noch als solches beworben werden oder
2. erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausgewählt und vereinbart werden.
2Touristische Leistungen machen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Zusammenstellung aus, wenn auf sie weniger als 25 Prozent des Gesamtwertes entfallen.

(5) Die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gelten nicht für Verträge über Reisen, die

1. nur gelegentlich, nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung und nur einem begrenzten Personenkreis angeboten werden,
2. weniger als 24 Stunden dauern und keine Übernachtung umfassen (Tagesreisen) und deren Reisepreis 500 Euro nicht übersteigt oder
3. auf der Grundlage eines Rahmenvertrags für die Organisation von Geschäftsreisen mit einem Reisenden, der Unternehmer ist, für dessen unternehmerische Zwecke geschlossen werden.

...

§ 651w - Vermittlung verbundener Reiseleistungen

(1) Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist,
1.
dem Reisenden anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle Verträge mit anderen Unternehmern über mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen vermittelt und der Reisende diese Leistungen getrennt auswählt und
a)
getrennt bezahlt oder
b)
sich bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet oder
2.
dem Reisenden, mit dem er einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder dem er einen solchen Vertrag vermittelt hat, in gezielter Weise mindestens einen Vertrag mit einem anderen Unternehmer über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt und der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.
Eine Vermittlung in gezielter Weise im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Unternehmer den Reisenden lediglich mit einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt. Im Übrigen findet auf Satz 1 § 651a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und Absatz 5 Nummer 1 und 3 entsprechende Anwendung. § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises entsprechend anzuwenden.

(2) Der Vermittler verbundener Reiseleistungen ist verpflichtet, den Reisenden nach Maßgabe des Artikels 251 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

(3) Nimmt der Vermittler verbundener Reiseleistungen Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen entgegen, hat er sicherzustellen, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von dem Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen
1.
Reiseleistungen ausfallen oder
2.
der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nachkommt.
Hat sich der Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zur Beförderung des Reisenden verpflichtet, hat er zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermittlers verbundener Reiseleistungen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich. § 651r Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 651s und 651t sind entsprechend anzuwenden.

(4) Erfüllt der Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Pflichten aus den Absätzen 2 und 3 nicht, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Reisenden § 312 Absatz 7 Satz 2 sowie die §§ 651e, 651h bis 651q und 651v Absatz 4 entsprechende Anwendung.

(5) Kommen infolge der Vermittlung nach Absatz 1 ein oder mehrere Verträge über Reiseleistungen mit dem Reisenden zustande, hat der jeweilige andere Unternehmer den Vermittler verbundener Reiseleistungen über den Umstand des Vertragsschlusses zu unterrichten. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Vermittler verbundener Reiseleistungen den Vertrag als Vertreter des anderen Unternehmers geschlossen hat.

Häufige Fragen & Antworten

Wann findet das Reisevertragsrecht Anwendung?

Bei Reisepaketen bzw. Pauschalreisen von deutschen Reiseveranstaltern gilt grundsätzlich das deutsche Reisevertragsrecht, unabhängig davon, in welchem Land die Reiseleistungen erbracht werden.

Wo ist das Reisevertragsrecht geregelt?

Die §§ 651 a bis 651 k Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - beruhen auf dem Reisevertragsgesetz vom 4. 5. 1979 und auf dem Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Europäischen Rates vom 13. 6. 1990 über Pauschalreisen vom 24. 6. 1994.

Pauschalreisen bestehen mindestens aus zwei von einem Reiseveranstalter geschuldeten (Haupt-)Reiseleistungen, im Allgemeinen aus Unterkunft, Verpflegung, Transport und evtl. Sonderleistungen. Der Reiseveranstalter verspricht eine bestimmte Gestaltung der Reise und übernimmt die Haftung für deren Erfolg, soweit dieser von seinen Leistungen abhängt. (von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg)

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Wann ist das Reisevertragsgesetz nicht anwendbar?

Ist keine Gesamtheit von Reiseleistungen gebucht, gilt das Recht des jeweils konkret geschlossenen Vertragstyps. Erwähnenswert sind insbesondere der Mietvertrag (§§ 535ff. BGB), Werkvertrag (§§ &31ff BGB), Dienstvertrag (§§ 611ff BGB) sowie Verwahrungsvertrag (§§ 688ff BGB).

Mithin ist das Reisevertragsgesetz unanwendbar bei privatem Einmieten in eine Ferienwohnung oder Hotel (hier ist Mietrecht einschlägig).

Für das Abstellen von Skiern in einem Skikeller gilt der Verwahrungsvertrag.

Bloßer Kauf von Flugtickets, Bahnfahrkarten oder ähnliches ist im Werkvertrag geregelt.

Wird die Erbringung eines Dienstes unabhängig von einem Erfolg geschuldet, so ist Dienstvertragsrecht anzuwenden. Eine Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag ist jedoch mitunter sehr schwierig.

Was ist der Unterschied zwischen einer Pauschalreise und einer Individualreise?

Vor Reiseantritt kann der Reisende einer Pauschalreise ohne jede Begründung und formlos

- eine andere Person reisen lassen, die der Reiseveranstalter nur in Ausnahmefällen abweisen darf,
- den Reisevertrag wirksam kündigen (allerdings gegen Zahlung von Stornokosten),

Während der Reise

- muss der Reiseveranstalter seine Versprechen aus dem Prospekt einhalten, der Individualreisende kauft dagegen häufig die „Katze im Sack,"
- hat der Reisende bei höherer Gewalt den Anspruch auf Rückbeförderung, wobei er nur die Hälfte der Mehrkosten trägt.

Nach der Reise

- kann der Reisende einer Pauschalreise die Folgen einer mangelhaften Reise vor einem deutschen Gericht einklagen, wobei deutsches Recht angewandt und nach hiesigen Maßstäben darüber entschieden wird, wann eine Baustelle im Hotel als Reisemangel gilt.

Was sind verbundene Reiseleistungen?

Verbundene Reiseleistungen sind Buchungen, bei denen zwei verschiedene Reiseleistungen gebucht werden, die keine Pauschalreise darstellen. Pauschalreisen sind mehrere Reiseleistungen, die einheitlich entweder in einem Vertrag mit einem Preis oder separat gebucht und bezahlt werden, aber nur gemeinsam abgeschlossen werden.

Vereinfacht gesagt besteht eine klassische Reise aus Transport und Unterbringung. Wenn beides gemeinsam, einheitlich gebucht und bezahlt wird, liegt eine Pauschalreise vor. Sie können aber auch in einem Reisebüro einzelne Leistungen buchen.

Wenn Sie nun einen Flug buchen und dann eine Unterkunft, liegt eine verbundene Reiseleistung vor. Lassen Sie sich einen Flug raussuchen und dann ein Hotel, buchen dann beides einzeln, aber in Abhängigkeit voneinander, liegt wiederum eine Pauschalreise vor. Wenn Sie nach der Buchung des Transportes im Reisebüro aufstehen und gehen könnten, um im Reisebüro nebenan eine Unterkunft zu buchen, sich dann aber doch entschließen, im ersten Reisebüro zu buchen, liegt eine verbundene Reiseleistung vor.

Leider lässt sich dies nicht besser erklären, als mit diesem Versuch. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine verbundene Reiseleistung vorliegt, wenn separate Verträge abgeschlossen werden, die aber das Ziel eines einheitlichen Urlaubs haben. (von Rechtsanwalt Andreas Krueckemeyer)

Was ist die EU-Pauschalreiserichtlinie?

Die EU-Pauschalreiserichtlinie oder wie sie vollständig heißt „EU-Richtlinie für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen" ist keine neue Erfindung, sondern nur eine Anpassung bestehender Regelungen. Die wesentlichen Neuerungen sind die unterschiedlichen Schutzstandards zwischen Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen.

Bislang war die Unterscheidung hier selbst für Fachkräfte wie Anwälte stets schwierig, da es eine Vielzahl von Gerichtsurteilen für die Unterscheidung gab. Jetzt ist recht klar definiert, was eine Pauschalreise und was eine verbundene Reiseleistung ist. Außerdem wurde der Vermittler einer verbundenen Reiseleistung mit eigenen Pflichten belegt und wird in Zukunft ganz anders haften, als dies bislang der Fall war. Es wurde das neue Rechtsinstitut des „Online-Buchungsverfahrens" geschaffen und erweiterte Informationspflichten gegenüber dem Reisenden festgelegt. (von Rechtsanwalt Andreas Krueckemeyer)

Welche Rechte habe ich bei einer mangelhaften Reise?

Der Reisende kann bei Reisemängeln einen Teil des gezahlten Reisepreises zurückbekommen, also den Reisepreis mindern. Je nach Auswirkungen der Mängel auf die Reise werden unterschiedliche Minderungsquoten angenommen.

Stellen sich die Mängel als derart schwerwiegend dar, dass eine Minderungsquote von 50 % erreicht wird, kann der Reisende zusätzlich Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangen.

Wird die Reise infolge nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Der Reiseveranstalter verliert in diesem Fall seinen Anspruch auf den Reisepreis. Hochwasser etwa kann höhere Gewalt sein. (von Rechtsanwältin Antje Krenkel)

Wann muss ich den Mangel der Reise anzeigen?

Sie müssen zwingend bereits am Urlaubsort tätig werden. Jeden Reisemangel müssen Sie gegenüber dem Reiseveranstalter anzeigen und diesen unter Fristsetzung auffordern, den Mangel zu beseitigen (sog. Abhilfeverlangen). Hierfür findet sich vor Ort regelmäßig eine Reiseleitung, wenn nicht, wenden Sie sich direkt an den Reiseveranstalter, am besten per Telefax. Zu Beweiszwecken sollte die Mängelanzeige sowie das Abhilfeverlangen schriftlich (Kopie einbehalten) oder aber unter Zeugen erfolgen. Bestenfalls lassen Sie die Mängel sowie das Abhilfeverlangen durch die Reiseleitung quittieren. Erst wenn die gesetzte Frist abgelaufen ist, ohne dass die Mängel behoben wurden, können Sie sich selbst Abhilfe verschaffen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten, denn nicht jeder Mangel rechtfertigt die Beschaffung einer Ersatzunterkunft. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn die Beseitigung des Mangels schlichtweg unmöglich ist oder aber der Reiseveranstalter die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert. Wichtig ist, dass Sie die Mängel schriftlich und bildlich festhalten und durch Zeugen belegen können.

Was stellt überhaupt einen Reisemangel dar?

Ein Reisemangel liegt dann vor, wenn die Reise von dem abweicht, was in der Reisebestätigung vereinbart war und hierdurch der Wert der Reise erheblich gemindert wurde. Reine Unannehmlichkeiten, die den Wert der Reise nur unerheblich beeinflussen, muss der Reisende allerdings entschädigungslos hinnehmen. Die Abgrenzung zwischen Reisemangel und einer Unannehmlichkeit ist dabei fließend und muss in jedem Einzelfall gesondert vorgenommen werden.

In der so genannten „Frankfurter Tabelle" und der „Kemptener Reisemängeltabelle" sind verschiedene Reisemängel mit entsprechenden Minderungsquoten zusammengefasst.

Die Minderungsquoten sind für die Gerichte nicht bindend, stellen aber eine ungefähre Größenordnung dar. Wichtiger ist die Kenntnis der örtlichen Rechtsprechung des Prozessgerichts.

Die Gerichte sind hinsichtlich der Festsetzung der Minderung sehr zurückhaltend. Minderungsquoten für einzelne Mängel (z.B. Baulärm, schlechtes Essen) werden insbesondere nicht einfach zusammengerechnet. Es wird eine Gesamtwürdigung aller vorliegenden Reisemängel vorgenommen. Die Gerichte berücksichtigen zudem, ob Reiseleistungen (Flüge, Verpflegung usw.) mangelfrei erbracht wurden. Ausstattungsmängel wiegen dann schwerer, wenn keine Verpflegung bzw. nur Halbpension gebucht wurde. (von Rechtsanwältin Antje Krenkel)

Wie kann ich dem Mangel an der Reise beweisen?

Fotos oder Videoaufnahmen eignen sich sehr gut, um einen Reisemangel dokumentieren und später auch nachweisen zu können. Ein Smartphone ist dazu genauso geeignet wie eine Kamera. Am besten ist, wenn Sie zusätzlich noch Zeugen haben, die den Mangel ebenfalls bezeugen können. Wichtig ist außerdem, dass Sie vor Ort den Mangel beim Reiseleiter anzeigen und Abhilfe verlangen. Ohne Anzeige und Abhilfeverlangen gibt es keine nachträgliche Preisminderung! Sie müssen dem Reiseveranstalter mit der Mängelanzeige Gelegenheit geben, den Fehler zu beheben.

Ist Baulärm am Urlaubsort ein Reisemangel?

Baulärm stellt eine der massivsten Urlaubsbeeinträchtigungen überhaupt dar. Der Urlauber muss eine solche Beeinträchtigung seiner Reise aber nicht klaglos hinnehmen. Schafft der Veranstalter keine Abhilfe, kommt eine nachträgliche Reisepreisminderung in Betracht. Die Höhe der Minderung kann dabei aber nicht schematisch festgestellt werden, sondern hängt immer vom Einzelfall ab. Die Spruchpraxis der Gerichte, insbesondere die "Frankfurter Tabelle", kann dabei lediglich als Richtschnur verwendet werden. (von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann)

Sind Unannehmlichkeiten auch schon ein Reisemangel?

Lediglich reine Unannehmlichkeiten, die noch keinen Mangel darstellen, sind vom Reisenden ersatzlos hinzunehmen. Wenn beispielsweise auf dem Flug in das Urlaubsziel leichte Turbulenzen auftreten oder der Strom im Hotel einmalig für wenige Minuten ausfällt, handelt es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit. (von Rechtsanwalt Moritz Walprecht)

Welche Anforderungen gelten für den Reiseprospekt?

Der Reiseveranstalter hat seine Prospektbeschreibung so zu gestalten, dass die für den Reiseinteressenten wichtigen Informationen an solchen Stellen im Prospekt abgedruckt sind, an denen der Reiseinteressent nach Treu und Glauben eine entsprechende Information erwarten darf. (von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann)

Wann ist der Preis bei einer Pauschalreise fällig?

Nach dem Gesetz ist der Reisepreis erst nach Beendigung der Reise zur Zahlung fällig. Viele Reiseveranstalter verlangen jedoch Vorauszahlungen. Diese sind zulässig, jedoch muss Ihnen eine Sicherheit durch nachgewiesene Versicherung oder aber ein Zahlungsversprechen gewährt werden. Der Reisepreis darf nur erhöht werden, wenn dies im Vertrag vorbehalten ist und bis 20 Tage vor Reisetermin erfolgt. Bei einer Reisepreiserhöhung von mehr als 5% können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Eine Führung auf der Reise ohne Absage nicht angetreten - muss dies trotzdem bezahlt werden?

Ja, denn Sie hätten den Veranstalter informieren müssen, dass Sie nicht kommen können. Wenn Sie rechtzeitig absagen, die Führung dann an eine andere Gruppe weitergegeben werden kann und dem Veranstalter kein Schaden entsteht, entfällt die Zahlungsverpflichtung. Gehen sie einfach gar nicht hin und geben dem Veranstalter keine Möglichkeit, den Termin anders zu vergeben, dann müssen Sie den vollen Preis zahlen.

Was gilt als höhere Gewalt bei einer Reise und berechtigt zur Kündigung?

Wird eine Pauschalreise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen.

Der Bundesgerichtshof definiert höhere Gewalt als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, aber auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis.

Beispiele für sog. höhere Gewalt sind Krieg oder Kriegsgefahren, Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Vulkanausbrüche, Überschwemmungen, Erdbeben und Erdrutsche), Terroranschläge oder Androhung von Anschlägen durch Terroristen, Epidemien, Seuchen, politische Unruhen, Waldbrände, Flughafenbesetzung, Einführung der Visumspflicht kurz vor Reisebeginn und hoheitliche Anordnungen.

Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen zudem Reaktorunfälle wie in Tschernobyl oder unlängst in Fukushima.

Die Terroranschläge auf das World Trade Center in New York vom 11.09.2001 wurden vom LG Frankfurt a.M. (2/24 S 239/02) als höhere Gewalt angesehen.

Einzelne terroristische Anschläge rechtfertigen keine Kündigung wegen höherer Gewalt (LG Frankfurt a.M. Urt. v. 16.01.1995, 2/24 S 310/94). Anders ist dies, wenn bereits flächendeckend bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen.

Bei einem Streik ist danach zu differenzieren, in wessen Sphäre die Streikenden fallen.

Sofern die Mitarbeiter des Reiseveranstalters oder die Mitarbeiter der Leistungsträger (Flugbesatzung, Hotelpersonal) streiken, kann nicht wegen höherer Gewalt gekündigt werden, da diese als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters gelten (AG Duisburg, RRa 2002,171).

Dem Reisenden bleibt jedoch ggf. das Kündigungsrecht gem. § 651 e BGB.

Streiks von Dritten (Fluglotsen, Grenzbeamten, Eisenbahnern oder Piloten) berechtigen dagegen zur Kündigung des Reisevertrages. (von Rechtsanwältin Antje Krenkel)

Was müssen Fluggäste bei einer Annullierung des Flugs beachten?

Im Falle von Annullierungen von Flügen bleibt das Luftfahrtunternehmen in der Verpflichtung, die Passagiere unverzüglich zu befördern, es sei denn, der Passagier tritt vom Beförderungsvertrag zurück. Wird der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung unterrichtet oder wird der Fluggast in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert und erhält er ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als 2 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder wird der Fluggast über die Annullierung weniger als sieben Tage vor dem planmäßigen Abflug unterrichtet und erhält er ein Angebot zu anderweitigen Beförderung, das es ihm ermöglicht, nicht mehr als 1 Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens 2 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, hat er keine Ansprüche auf Ausgleichszahlung. In allen anderen Fällen bestehen trotz Ersatzbeförderung Ansprüche auf Ausgleichszahlungen. Wird der Fluggast mit einer Verspätung von 6 Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit zum gebuchten Ort befördert, hat er demzufolge Ansprüche auf die Ausgleichszahlungen (von Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel)

Wonach bemessen sich die Rechte der Passagiere bei einer Flugverspätung innerhalb der Reise?

Nach der EU-Fluggastverordnung (EU-Verordnung 261/2004) haben Passagiere bei Nichtbeförderung, großer Verspätung oder Annullierung des Fluges einen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung sowie Versorgungsleistungen gegen die ausführende Fluggesellschaft. (von Rechtsanwalt Roger Blum)

Wie hoch ist die Entschädigung bei einer Flugverspätung innerhalb der Reise?

Ab einer Verspätung von drei Stunden besteht für Flüge, die 3.500 Kilometer oder länger sind, ein Anspruch auf Entschädigungszahlung aus Schadensersatz in Höhe von 600 Euro. Für dreistündige Verzögerungen von Flügen mit einer Strecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern werden für die Fluggesellschaft 400 Euro fällig. Liegt die Länge des Fluges darunter, ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungssumme in Höhe von 250 EURO. (von Rechtsanwalt Sascha Kugler)

Was muss ich bei einem Gepäckverlust auf der Reise tun?

Sie müssen den Verlust dann umgehend am entsprechenden Gepäckschalter im Flughafen melden, auch „Lost and Found-Schalter" genannt, zudem bei Ihrer Fluggesellschaft. Sie werden ein Formular (Verlustprotokoll) ausfüllen und dabei den Koffer und den Inhalt möglichst genau beschreiben müssen. Anschließend erhalten Sie eine Kopie des Verlustprotokolls und eine Referenznummer für den weiteren Verlauf der Schadenssache. Außerdem wird der Reisende bei der Schadensmeldung nach dem Flugticket bzw. der Bordkarte gefragt, da an dieses beim Einchecken die Gepäckabschnitte geklebt wurden. Diese Gepäckabschnitte enthalten die gleichen Registriernummern wie die entsprechenden Gepäckabschnitte an den verloren gegangenen Koffern. In den meisten Fällen wird verloren gegangenes Gepäck binnen 48 Stunden gefunden. (von Rechtsanwältin Wibke Türk)

Wie hoch ist die Entschädigung für den endgültigen Gepäckverlust?

Grundsätzlich können Reisende nach Art. 22 Abs. 2 MÜ für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Reisegepäck eine Entschädigung in Höhe von bis zu 1131 Sonderziehungsrechten (SZR) geltend machen. 1 SZR entspricht ca. 1,10 €, so dass die Haftung des Luftfahrtunternehmens auf ca. 1.200,00 € beschränkt ist. Darüber hinausgehende Schäden werden daher lediglich von einer eventuell abgeschlossenen Reisegepäckversicherung ersetzt. (von Rechtsanwalt Daniel Neubauer)

Wo sind die Ansprüche nach dem Gepäckverlust geltend zu machen?

Eine schriftliche Schadensanzeige ist nach Art. 31 Abs. 2 MÜ bei Beschädigung und Verspätung des Gepäcks gegenüber dem Luftfahrtunternehmen vorzunehmen. Es ist jedoch grundsätzlich ratsam, auch bei Verlust oder Zerstörung des Koffers eine derartige schriftliche Anzeige vorzunehmen. Verweigert die Airline eine Schadensersatzzahlung können die Ansprüche im Wege einer Schadensersatzklage geltend gemacht werden. Dabei kann der Reisende gemäß Art. 33 MÜ das Luftfahrtunternehmen wahlweise am Sitz seiner Hauptniederlassung, der IATA-Geschäftsstelle der Flugbuchung oder am Bestimmungsort (was bei Vorliegen eines Hin- und Rückflugticket der Abflugort ist) verklagen. Zu beachten ist jedoch, dass die Ansprüche spätestens zwei Jahre nach der Ankunft klageweise geltend zu machen sind, da anderenfalls sämtliche Schadensersatzansprüche nach Art. 35 MÜ ebenfalls als ausgeschlossen gelten. (von Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter)

Welche Fristen gelten für die Anmeldung der Ansprüche durch den Gepäckverlust?

Wird das eingecheckte Gepäck beschädigt, so müssen diese Beschädigungen gemäß Art. 31 Abs. 2 S. 1 MÜ innerhalb von 7 Tagen gegenüber dem Luftfahrtunternehmen schriftlich angezeigt werden. Für den Verlust oder die Zerstörung des Reisegepäcks gilt diese Frist dagegen nicht (Führich, Reiserecht Rn 291). Im Falle einer Verspätung des Fluggepäcks muss binnen einer Frist von 21 Tagen nach dessen Eintreffen eine schriftliche Anzeige gegenüber der Fluggesellschaft erfolgen (Führich, Reiserecht Rn 295). Wird die Anzeigefrist versäumt, so sind Ansprüche des Reisenden nach Art. 31 Abs. 4 MÜ ausgeschlossen. (von Rechtsanwalt Daniel Neubauer)

Kann ich auf einer Reise die Sonnenliege mit meinem Handtuch reservieren?

Nein, natürlich nicht, denn das Belegen einer Liege - oder eines Stuhls - entfaltet kein automatisches Recht zum Besitz, sodass das Handtuch also von jedem Gast oder Hotelmitarbeiter weggenommen werden kann.

Jedoch kann der Hoteleigentümer - oder seine Mitarbeiter - aufgrund des Hausrechts entscheiden, wer denn von den beiden Streithähnen die Liege bekommt - der Erstbeleger oder der Abräumer!

Man sollte jedoch nicht die Liege abräumen, wenn sich dort Sachen wie Kameras oder Ferngläser befinden, denn gehen diese zu Bruch, haftet der Abräumer! (von Rechtsanwältin Corina Seiter)

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