Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe z.Z. einen Streit mit einer Anwaltskanzlei anhängig und bin mir sehr unsicher. Ich bin Beamtin und deshalb beihilfeberechtigt. Vor zwei Jahren habe ich einen Arzt aufgesucht, der mir keine Rechnung zustellen konnte. Das habe ich zwischenzeitlich auch mit den Anwälten geklärt, diese senden mir jetzt aber eine Kopie dieser Rechnung und verlangen Zahlung. Alles Schön und Gut, ich war beim Arzt usw. Mein Problem besteht jetzt darin: Ich kann die Rechnung bei meiner Beihilfe gar nicht einreichen, da sie ja ein Datum aus dem jahre 2002 trägt und meine Beihilfestelle mir erklärt, ich hätte die Rechnung früher einreichen müssen (innerhalb eines Jahres). Jetzt stehe ich mit den Kosten anscheinend alleine da. Kann ich die Zahlung ablehnen oder muss ich zahlen (aufgrund der Rechnungskopie) ?
Ich danke für eine Antwort ... Bettina
Arztrechnung Inkasso
Post vom Inkassobüro?
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Gute Frage, ich kann sie aber auch nicht beantworten. Fakt ist:
1. Die Rechnungskopie liegt mir jetzt vor.
2. Ich habe die Originalrechnung nie erhalten.
3. Was soll ich zu diesem Thema jetzt noch sagen ?
4. Zwischenzeitlich hat auch der Anwalt auf die Erhebung von Kosten und Zinsen anscheinend verzichtet.
5. Die eigentliche Frage lautet: Kann ich den Arzt rechtlich dazu bringen, mir eine neue Rechnung auszustellen ?
Danke !
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Danke für die Antwort, vielleicht noch etwas zur Rechnungsversendung: Irgendwie hat der 'ne komische Praxis gehabt, war aber der einzige Chiropraktiker weit und breit. Er kann die Zustellung nicht nachweisen. Dem Rechtsanwalt habe ich das geschrieben, dann kam die Kopie. Ende. Ich akzeptiere die forderung und alles. Fraglich ist, ob ich da noch irgendeinen Cent von meiner Versicherung sehe ... Bettina
als versuch die rechtlichen sachen einmal auseinander zu pulen:
1. der arzt hat einen anspruch auf erstattung der rechnung, da diese grundsätzlich berechtigt ist und auch nicht verjährt ist.
2. der arzt hat keinen anspruch auf zinsen und erstattung der anwaltskosten da du nicht in verzug geraten bist. was sich folgermaßen darstellen lässt.
2.1 Rechnungen die per Post versandt werden gelten idR innerhalb von 2 Werktagen als zugegangen - was aber die Gegenpartei letztlich nicht beweisen kann. Nach dem Beweisgrundsatz: Jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen beweisen - wäre sie hierfür aber beweispflichtig. Über nachfolgende Mahnungen der Praxis ist hier zumindest nichts berichtet. Du kannst aber glaubhaft machen (wenngleich auch nicht beweisen), dass du die Rechnung nicht erhalten hast, da sie sonst bei der Beihilfe eingereicht worden wäre.
3. Da durch die Verzögerung bei der orgdnungsgemäßen Zustellung der Rechnung dir ein Schaden entstanden ist besteht wohl deinerseits ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arzt in Höhe der Beihilfeerstattung wie sie 2002 gewährt worden wäre.
Je nach Höhe der Beihilfeerstattung heben sich die Ansprüche auf oder werden zumindest verringert.
An deiner Stelle würde ich die für dich entscheidene Beihilfeproblematik dem Anwalt schildern und ihm zwei Lösungen anbieten
a) du zahlst die Rechnung soweit sie nicht von der Beihilfe erstattet worden wäre
b) sein Mandant stellt dir eine neue Rechnung gleicher Höhe aus, du verzichtest auf etwaige Ansprüche die daraus entstanden sein könnten, dass die Beihilfebeträge 2002 noch höher waren als jetzt.
Ich denke kann die Angelegenheit mit einem bisschen guten Willen auf beiden Seiten zeitnah und ohne sinnlose Prozesse erledigt werden.
Hallo, luDa,
ja das finde mal 'ne gute Strategie. Irgendwie hat er ja auch nur noch die reine Arztrechnungskosten haben wollen. Ich werde da jetzt noch mal schreiben.
Danke für eure Hilfe.
Bettina
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