Gerichtliches Mahnverfahren Privatpersonen Kosten

17. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
Dsquare
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 14x hilfreich)
Gerichtliches Mahnverfahren Privatpersonen Kosten

Hallo,

kurz zur Situation: Geld von privat an privat verliehen. Ratenvereinbarung ging 3 Monate gut, seitdem kommt nichts mehr. Fronten sind inzwischen verhärtet. Es gab keinen Vertrag, aber Zeugen und auch Beweise für die noch ausstehende Summe sind via sms- und whatsapp-Nachrichtenverlauf vorhanden.

Nun folgt definitiv das gerichtliche Mahnverfahren. Wie berechne ich hier die Kosten?

Neben der Forderung als solche schlage ich zusätzlich im Mahnbescheid noch die Kosten für den Mahnbescheid selbst auf. Denn hier muss ich ja in Vorleistung gehen.

Aber wie ist das mit den Gerichtskosten, falls Einspruch eingelegt wird? Rechne ich die bereits im Mahnbescheid auf? Oder gibt es nach dem Widerspruch noch eine Gelegenheit die Gerichtskosten noch einmal auf die Forderung zu packen?

Und was passiert, wenn der Schuldner zwischenzeitlich (während des Mahnbescheids) die Forderung begleicht aber die Kosten für den Mahnbescheid nicht zahlt? Wie kriege ich die Kosten dann zurück?

Vielen Dank!


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-- Editiert Boris Simon am 17.12.2014 13:18

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Es gab keinen Vertrag
Doch (mündlich!?)!

quote:
Nun folgt definitiv das gerichtliche Mahnverfahren.


Vorher sollten Sie den Schuldner erstmal in Verzug setzen.

quote:
Wie berechne ich hier die Kosten?

Neben der Forderung als solche schlage ich zusätzlich im Mahnbescheid noch die Kosten für den Mahnbescheid selbst auf. Denn hier muss ich ja in Vorleistung gehen.


Kosten f.d. Vordruck + Porto tragen Sie dann in das entsprechende Feld ein.

quote:
Aber wie ist das mit den Gerichtskosten, falls Einspruch eingelegt wird? Rechne ich die bereits im Mahnbescheid auf? Oder gibt es nach dem Widerspruch noch eine Gelegenheit die Gerichtskosten noch einmal auf die Forderung zu packen?


Die Gerichtskosten werden vom Mahngericht automatisch berücksichtigt.

quote:
Und was passiert, wenn der Schuldner zwischenzeitlich (während des Mahnbescheids) die Forderung begleicht aber die Kosten für den Mahnbescheid nicht zahlt?


Der S muss diese Kosten tragen, wenn er sich in Verzug befinden sollte.

quote:
Wie kriege ich die Kosten dann zurück?


Per VB, ggfs. per GV.



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#2
 Von 
Dsquare
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 14x hilfreich)

Muss ich die Person neben bereits deutlich erfolgter, telefonischer (unter Zeugen) Mitteilung, neben Mitteilungen durch SMS und Whatsapp sowie nach bereits ausgegangener Anzeige, die - da kein Betrugsfall wegen der anfänglich überwiesenen drei Raten - fruchtlos war und auch an dem moralischen Verständnis des Schuldners nichts bewirken konnte, eben diesen tatsächlich noch schriftlich "in Verzug" setzen?

Wären die Raten eingegangen, dann wäre die Forderung schon lange vom Tisch. Der Verzug ist nach meinem Verständnis doch durch die Nichtzahlung automatisch mit dem Monat erfolgt, in dem der Gesamtbetrag hätte zurück auf meinem Konto sein müssen?

Zusätzlich sind obige Mitteilungen ja auch Anzeichen dafür, dass der Schuldner sich längst in Verzug befindet?

Was bedeutet per "VB"?

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#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

SMS etc. sind untaugliche Beweismittel!

Ich würde Ihnen empfehlen, den (mündlichen) Darlehensvertrag unverzüglich schriftlich zu kündigen (fristlos, hilfsweise fristgerecht).

Sorgen Sie auch unbedingt für eine nachweisbare Zustellung (die sicherste Var. ist per GV!).

quote:
Was bedeutet per "VB"?


Vollstreckungsbescheid.

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#4
 Von 
Dsquare
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 14x hilfreich)

D.h. auch die Anzeige, die zugestellt aber inzwischen auch eingestellt wurde, gilt nicht? Bei Geschäftsrechnungen ist man doch nach 30 Tagen automatisch in Verzug. Wieso nicht auch hier, wenn das Rückzahlungsdatum weit(!) überschritten wurde?

Zeugen gibt es ja auch.

Muss ich jetzt erst schriftlich in Verzug setzen. Zwei Wochen Frist abwarten. Dann das gerichtliche Mahnverfahren starten? Ich wollte den Mahnbescheid eigentlich gern diese Woche rausjagen.

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#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

http://www.frag-einen-anwalt.de/Kuendigung-eines-privaten-Darlehens---f220160.html

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#6
 Von 
Dsquare
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 14x hilfreich)

"Der Darlehsgeber hat im Vertrag keine Laufzeit, keinen Beginn der Rückzahlung festgelegt."

Das ist hier ja anders. Beginn und Ende wurden im mündlichen Vertrag fixiert und 3 Monate eingehalten. Bei Fehlen der 4. Rate sofort persönlich erinnert und vom Schuldner Zusagen erhalten. Auch danach weiter erinnert und Versprechungen bekommen. Enddatum ist aber nun längst überschritten. Schuldner weiß (Telefon mit Zeuge, SMS, Whatsapp, Strafanzeige), dass er sich in Verzug befindet.

Es wäre ein Unding wenn es rechtlich nun anders gesehen würde und der "Verzug" noch nicht vorliege? Er weiß es. Ich weiß es. Nur das Gericht würde es anders sehen??

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#7
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Telefon mit Zeuge


Zur Verwertbarkeit s. http://www.rae-khk.de/kanzlei/public_detail.html?nr=106

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#8
 Von 
Dsquare
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 14x hilfreich)

Gut, das betrifft das Telefonat. Es bleibt doch aber die wichtigste mündliche Vertragsabsprache unter eines Zeugen, dass Beginn und ENDE des "Privatdarlehens" festgelegt wurden. Das Ende ist bereits eingetroffen, aber die Rückzahlung steht noch aus. Aus diesem Unstand muss doch ein sofortiger Verzug gesetzt sein! ??

Stimmt das oder stimmt das nicht?

Dann werden die SMs, Whatsapp und Telefonate sowie persönliche nachträgliche Vieraugen-Gespräche sowieso unnötig!

Schriftlich in Verzug setzen kann ich den Schuldner auch nicht, da die aktuelle Adresse (vor kurzem ungezogen) nicht bekannt ist.

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Natürlich ist der Verzug gegeben. Aber du kannst das alles halt nicht so ohne Weiteres beweisen... Wenn der gegenüber bestreitet, all das bekommen zu haben oder so ein Gespräch geführt zu haben, hast du halt ein Problem.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#10
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Nach 30 Tagen ist zwar Verzug eingetreten und unter Unternehmern bräuchte man auch nicht mehr mahnen, das ist richtig aber ihr seid ja keine Unternehmer, sondern Privatpersonen.

SMS und WhatsApp-Nachrichten sind keine vor Gericht verwertbaren Beweismittel, daher ist dringend zu empfehlen, zunächst beim Einwohnermeldeamt die neue Anschrift zu ermitteln und dann schriftlich (Einwurfeinschteiben; Einschreiben Rückschein; Zustellung per Gerichtsvollzieher) eine Mahnung an den Schuldner zu versenden (7-tägige Frist reicht; ACHTUNG: Darauf achten, dass der Fristablauf nicht auf einen Sonn- oder Feiertag fällt) und den Schuldner somit in Verzug setzen. Die Zustellkosten kann man dann später im MB mit geltend machen.

Als Privatperson befindet man sich (auch nach 30 Tagen) erst im Verzug, wenn man im Vertrag / in der Rechnung oder wenn nicht schon dort, dann durch eine Mahnung in Verzug gesetzt und auf die Folgen des Verzugs hingewiesen wurde.

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#11
 Von 
Dsquare
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 14x hilfreich)

http://www.mahnung-online.de/mahnverzug.html

"Verzug ohne Mahnung: Eine Mahnung ist für den Verzug entbehrlich, wenn durch ein Kalenderdatum (z.B. in einem Vertrag oder auf der Rechnung) bestimmt wird, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist. Lässt der Schuldner die Zahlungsfrist verstreichen, befindet er sich ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Geht z.B. die Zahlungsfrist bis zum 28.08., befindet sich der Schuldner ab dem 29.08. in Zahlungsverzug."

Das trifft doch hier zu?
Das Datum bis wann die Forderung zu begleichen war, ist und war bekannt. Der mündliche Vertrag wurde unter Zeugen geschlossen. Der Zeuge kann dies also ebenfalls glaubhaft bestätigen. Die Ratenvereinbarung, die drei Monate ja gut ging, ist zumindest auch ein Indiz dafür (welches aber ja wegen des Zeugen eh nicht notwendig ist).

Aus welchem Grund soll ich jetzt noch schriftlich abmahnen/in Verzug setzen?

Theoretisch mal durchgespielt: Ich ermittle die Anschrift (fiktiv 25 Euro), ich versende den Brief per Einschreiben (x Euro), ich warte auf eine Rückmeldung. Was passiert denn, wenn der Schuldner jetzt (wider Erwarten!) zahlt? Bleibe ich dann auf diesen zwei Kosten sitzen? Oder kann ich diese Kosten bereits im Verzugsschreiben erwähnen/einfordern?

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#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

quote:
Aus welchem Grund soll ich jetzt noch schriftlich abmahnen/in Verzug setzen?

Nochmal: Weil du bisher auf wackeligen Füßen stehst, was die Nachweise angeht, vor allem hinsichtlich des Verzugs. Daher heile diese Probleme und setze nachweisbar schriftlich in Verzug.

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#13
 Von 
Dsquare
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 14x hilfreich)

Bedeutet, dass ein Zeuge vollkommen sinnfrei ist, weil der eh nicht anerkannt wird? Stattdessen steht man hier auf "wackeligen Füßen"?

Ich glaub das fast nicht. Zieldatum war klar. Raten waren da! Eingeständnis (digital) war da. Und nun soll ein Gericht sagen: "Ihr Zeuge zählt nicht und die Indizien, die alle dafür sprechen gelten nicht und daher sehen wir keinen Verzug – sie tragen die Gerichtskosten sowie alle bisher angefallenen Kosten (Mahnbescheid, Einwohnermeldeamt) und müssen ihren Schuldner nun schriftlich in Verzug setzen"??


Was anderes: Wenn ich mir einen Rat auf Frag-einen-Anwalt.de einhole, der vl. 20-30 Euro kostet, kann ich DAS als "anwaltliche Beratung" in einem etwaigen Mahnverfahren auf die Forderung drauf rechnen? Oder gelten nur persönliche Beratungen vor Ort? Übernehmen Anwälte ein solches Anliegen mit einem kleinen Streitwert überhaupt? Ich vermute die wollen sich darum gar nicht erst kümmern?

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Warum fragst du dann hier, wenn du alles besser weißt?

Ob die Beratung telefonisch, vor Ort oder via Internet erbracht wird, hat keinerlei Unterschied. Aber wenn du schon einen Anwalt befragen willst, dann beauftrage ich doch auch direkt, sich darum zu kümmern...

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#15
 Von 
Dsquare
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 14x hilfreich)

Ich weiß es doch nicht besser, ich hinterfrage die Sache ganz einfach. Dafür ist ein Forum doch auch da, zum Austausch von Gedanken und Thesen und zur Ergänzung.

Warum ich das ganze hinterfrage ist auch ganz einfach: Man findet so viel Widersprüchliches. Hier z.B. wird das Eingehen eines Darlehensvertrags unter Zeugen als beweisfähig beschrieben:

http://www.rechtsanwalt-news.de/allgemein/geld-verleihen-an-freunde-verwandte-lebensgefaehrten-etc/

In diesem Forum dagegen, heißt es, dass Zeugen keinen Wert haben. Der Zeuge kann haargenau den Ablauf bezeugen, er hat auch das Geld gezählt, er hat die Übergabe gesehen und wie der Schuldner dann später das Haus verlassen hat - mit dem Geld. Armes Deutschland, wenn Zeugenaussagen, die eine solche Situation glaubhaft (weil wirklich stattgefunden) beschreiben können, nichts zählen!

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#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Und der Zeuge kann wirklich zweifelsfrei exakt jedes Vertragsdetail bezeugen?
Hier wurde nicht gesagt, dass der Zeuge und die anderen Bewiese alle überhaupt nichts Wert sind. Es wurde gesagt, dass es sein kann, dass diese im Streitfall nicht ausreichen könnten und man deswegen vielleicht vorher auf Nummer sicher gehen sollte. Nicht mehr aber auch nicht weniger.

Im Übrigen: Dass ein Zeuge anwesend war bei der Geldübergabe, er es nachgezählt hat usw. ist etwas, was du bisher verschwiegen hast. Bisher klang das so, als warst du beim Vertragsschluss unter 4 Augen mit dem Schuldner und später habe irgendwann mal ein Zeuge von dir erzählt bekommen, dass dir X noch Y€ schuldet oder vielleicht habe ein Dritter mal ein persönliches Gespräch über die restliche Schuldsumme zwischen dir und Schuldner mitbekommen.

Fakt ist auch, dass es regelmäßig Streit bei rein mündlichen Verträgen gibt, weil viel gesagt wird und falsch verstanden wird. Womöglich präsentiert der Schuldner Variante A, du Variante B und der Zeuge Variante C von der Geschichte. Dann wird das Gericht feststellen, dass es vielleicht unstrittig ist, dass Geld geliehen wurde und bei den Vertragsdetails besteht Uneinigkeit. Was macht das Gericht? Im Grunde kann man dann sagen, dass das Gericht sich nach Gutdünken die vernünftigste Geschichte aussucht.

In deinem Link steht im Übrigen auch genau das: Zeugen, die irgendein Hörensagen wiedergeben, sind wenig Wert vor Gericht. Denn das Gericht wird sich zu Recht nicht auf Hörensagen verlassen, wenn etwas strittig ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Dsquare
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 14x hilfreich)

Ja der Zeuge kann auch die Details bezeugen. Viele gibt es ja nicht. Geld gezählt. Geld wurde übergeben. Es wurde deutlich gesagt, dass es sich um ein Leihgeschäft (rechtlich: Privatdarlehen) handelt. Schuldner war überglücklich, dankbar und demütig, weil es ihm schon unangenehm war überhaupt zu fragen. Ratenvereinbarung wurde vereinbart. Anfangsrate und insbesondere Zieldatum wurde glasklar fixiert. Schuldner ist mit dem Geld in der Tasche wieder nach Hause gefahren.

Alle andere sind natürlich nur Indizien - nicht mehr. Aber diese Indizien untermauern die Glaubwürdigkeit des Zeugen. Indizien wären: Hörensagen, denn der Zeuge hatte nachträglich auch noch die Telefonate mitbekommen (gesehen, dass der Schuldner angerufen wurde, Wortlaut des Gläubigers gehört, aber eben nicht was der Schuldner telefonisch geantwortet hat); Whatsapp-Nachrichten, in denen die offene Summe bestätigt und sich entschuldigt wurde; Whatsapp-Nachricht als Erinnerung, dass das Zieldatum überschritten ist und die Gesamtsummer SOFORT zurückgezahlt werden muss (nur höfliche Erinnerung, keine rechtliche Mahnung, denn das Zieldatum war seit Vertragsabschluss bekannt und muss mMn nicht extra ermahnt werden!). Weiteres Indiz: Strafanzeige, die dem Schuldner zugestellt wurde. Spätestens seitdem ist der Verzug bzw. die Tatsache bekannt, dass das Geld zurückgezahlt werden soll.

Wie gesagt, das sind alles die "schwammigen" Indizien. Aber in Summe lassen diese Indizien, das viel wichtigere Argument: die Zeugenaussage, glaubhaft gelten. Ohne die Indizien würde ein Zweifel am Zeugen vielleicht im Raum stehen. Aber alle Bestandteile stützen die gleiche Situation. Ich möchte nicht einmal Zinsen erheben (also ist für mich unerheblich, ob ein Gericht, wenn es so weit käme, anerkennt, ob der Verzug seit Juli, seit August oder erst seit der Strafanzeige seit Dezember vorliegt). Ich möchte nur nicht noch einmal den Schuldner kontaktieren, der sich seit Monaten nicht meldet und nicht reagiert, der die neue Adresse nicht mitteilt (muss ich eh für den Mahnbescheid ermitteln), usw. nur um ihm noch einmal (was alles in meinen Augen eindeutig ist) mitzuteilen, dass er sich in Verzug befindet und ich das Geld wiederbekommen möchte.

Da der Schuldner sich so uneinsichtig zeigt, gehe ich aber davon aus, dass die Sache 40:60 vor Gericht landen könnte.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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