Schufa-Eintrag ohne Kenntnis der Forderung

31. Juli 2010 Thema abonnieren
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)
Schufa-Eintrag ohne Kenntnis der Forderung

Brauche ganz dringend Rat.

Wurde von meiner Bank darüber in Kenntnis gesetzt das gegen mich ein negativer Schufa-Eintrag vorliegt. Konnte mir das zuerst nicht erklären. Habe dann eine Schufa-Auskunft angefordert und mittlerweile in Erfahrung bringen können, dass der Eintrag durch ein Inkassobüro erfolgt ist.
Nach Nachforschungen in meinen Unterlagen habe ich weiter in Erfahrung bringen können, dass das Datum des Schufa-Eintrages mit dem Datum des ersten Aufforderungsschreibens des Inkassobüros übereinstimmt. Heißt, bedenkt man die üblichen 2-3 Tage Postweg, dass der Schufa-Eintrag erfolgt ist, bevor ich überhaupt Kenntnis von der Forderung, noch Kenntnis über die Beauftragung des Inkassobüros hatte. Das kann doch nicht rechtens sein, oder?
In besagtem ersten Schreiben des Inkassobüros heißt es auch nur "...wenn keine Zahlung erfolgt, kann ein Schufa-Eintrag drohen...". Zu diesem Zeitpunkt bestand der Eintrag aber schon.

Was kann/soll ich jetzt tun? Kann ich überhaupt dagegen vorgehen bzw. wenn ja, wie? Ich kann das doch nicht einfach so auf sich beruhen lassen. Ein negativer Schufa-Eintrag ist ja auch keine Kleinigkeit. Erfüllt das nicht den Tatbestand der Nötigung seitens des Inkassobüros?

Bin für jeden Tipp dankbar.

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-- Editiert am 31.07.2010 20:21

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19 Antworten
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#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Das könnte recht teuer für die Inkassofirma werden


quote:<hr size=1 noshade>Inkassofirma muss Eintrag im Datenbestand der Schufa Holding AG widerrufen

„Aus einer Mücke soll man keinen Elefanten machen", so lautet eine bekannte Redewendung, die uns bereits von dem antiken Satiriker Lukian aus dem 2. Jhd. n. Chr. überliefert ist. Diese Empfehlung hat ein Inkasso-Institut nicht beherzigt, welches eine Forderung von wenigen hundert Euro durchsetzen wollte und zur „Beschleunigung der Zahlungsmoral" einen sog. Negativeintrag in den Datenbestand der Schufa Holding AG eintragen ließ. Die eigentliche Forderung, die das Inkasso-Institut glaubte einziehen zu dürfen, war hochstreitig. Ein Rechtsstreit war bereits anhängig und eine Entscheidung lag noch gar nicht vor, als der Negativeintrag bereits vorgenommen wurden.
Was das Inkasso-Institut bei seiner Handlung nicht beherzigt hat: bevor man überhaupt das Recht hat, personenbezogene Daten und Negativmerkmale an eine Auskunftei zu liefern, muss man zuvor eine sog. Einverständniserklärung des Betroffenen vorweisen können. Ansonsten ist jeder Negativeintrag unzulässig.

Auch scheint sich das Inkasso-Institut nicht hinreichend mit den möglichen Folgen eines solchen Negativeintrages vertraut gemacht zu haben. Der sog. Bonitätsscore rutscht in den Keller, dem Betroffenen werden postwendend die Kreditkarten gekündigt, Finanzierungsverhandlungen mit Banken werden abgebrochen, Verhandlungen mit Vertragspartnern können scheitern. Dies kann besonders bei unternehmerisch tätigen Menschen erhebliche und später kaum wiedergutzumachende Folgen haben.

Dem hat das Landgericht Berlin nun Einhalt geboten. Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse konnte am 15.01.2009 eine einstweilige Verfügung erwirken, durch die es dem Inkasso-Institut aufgegeben wurden, den Negativeintrag im Datenbestand der Schufa Holding AG umgehend zu widerrufen und es zukünftig zu unterlassen, bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, derartige Einträge vorzunehmen (Beschluss vom 15.01.2009 – 9 O 21/09 , hier abrufen).

Kann dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden, kann gegen den Geschäftsführer bei erneutem Verstoß auch ersatzweise eine Ordnungshaft festgesetzt werden. Rechtsanwalt Schulte am Hülse erklärt: „Gerade wer unternehmerisch tätig ist, weiß recht genau, dass bei rufschädigenden und kredithinderlichen Einträgen im Datenbestand von Auskunfteien in kurzer Zeit Schäden in einer sechsstelliger Größenordnung nicht ungewöhnlich sind. Solche Rechtsverletzungen erfordern eine zügige Aufklärung des Sachverhaltes und eine schnelle Prüfung der Rechtsfragen. Wir freuen uns für die Betroffenen, dass auch das Gericht die Notwendigkeit einer zügigen Entscheidung mitgetragen und in kurzer Zeit entschieden hat."

„Elephantum ex musca facis", das wussten nicht bloß die alten Griechen. Auch Erasmus von Rotterdam und Johannes Eck haben diese Redewendung später aufgegriffen. Eine neugriechische Variante lautet übrigens: „Mache die Fliege nicht zum Ochsen" oder „mache kein Haar zum Strick". <hr size=1 noshade>


http://www.ilex-recht.de/2008/prozesserfolg-inkassofirma-muss-eintrag-gegenuber-der-schufa-widerrufen.html

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#2
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

Danke für Deinen Beitrag thehellion.

Wie gehe ich denn jetzt am besten vor?
Soll ich mich erstmal an das Inkassobüro wenden und auf diesen Beschluss vom 15.01.2009 hinweisen und die Löschung verlangen oder soll ich mich direkt an die Schufa wenden?

Muss vllt. noch dazu sagen das ich die Forderung im übrigen bestritten habe.

Kann ehrlich gesagt nicht nachvollziehen wie die Schufa einfach so jeden Eintrag entgegen nimmt ohne die Sache vorab mal zu prüfen. Da könnte ja jeder kommen der einem anderen eins reinwürgen will. Kann ich nicht nachvollziehen.

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#3
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Nur mal so zum Verständnis,
du brauchst nicht auf den Beschluss vom 15.01.2009 hinweisen.

Ich würde erstmal bei der Schufa widerspruch gegen den Eintrag einlegen.

Dem Inkassobüro einen Hinweis auf das seit 01.04.2010 Geltende Gesetz schicken und gleichzeitig eine Beschwerde beim Landesdatenschutzbeauftragten einreichen.

Hast du Geld und Lust ?
Beauftrage einen Anwalt damit dem Inkasso eine Unterlassungserklätung zu schicken.
Unterlassungserklärung siehe oben:
(Beschluss vom 15.01.2009 – 9 O 21/09 )

Gesetz siehe hier:
§ 28a BDSG - Datenübermittlung an Auskunfteien

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der Zivilprozessordnung vorliegt,

die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist,

der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,

der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

[color=red]zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,[/color]

die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und

der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat oder

das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Das nicht sehr clevere Inkassobüro hat sich eindeutig nicht rechtmäsig verhalten und wird - wenn es an den Richtigen gerät - richtig Probleme bekommen

Warum nicht zusätzlich den Weg der Anzeige wählen ?
und
Den zuständigen Landesgerichtspräsident über den Sachverhalt informieren
und
Den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten ( Sitz des Inkassobüros) informieren !
All diese Schritte sind kostenlos

Wie ist der Name des Inkassobüros ?
Identisch mit diesem Thema von Dir ?
http://www.123recht.net/Gothia-droht-mit-Schufa-Eintrag-__f228128.html


-- Editiert am 01.08.2010 09:58

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#5
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

Ja, es handelt sich um besagtes IB Gothia. Das mir, um kurz nochmal auf den anderen Thread zurückzukommen, mittlerweile auch zig Vergleichsangebote unterbreitet haben. Bin aber auf keines eingegangen, denn HF sowie MK sind lange an die Gläubigerin gezahlt.

Kann es auch sein, dass die Gläubigerin mich in die Schufa hat eintragen lassen als sie die Forderung an das IB abgegeben hat?
Der Name des IB ist im Eintrag nämlich nicht erwähnt. Konnte mir bisher nur nicht vorstellen, dass die Gläubigerin mich "anschwärzt" in dem Moment wo sie die Forderung sowieso abgibt. Hat sie ja nichts mehr davon.
Wie gesagt, die Forderung ist der Höhe nach, auch wie im Eintrag beziffert, vollständig beglichen. Der Eintrag hat somit doch dann garkeinen Bestand mehr und muss gelöscht werden, oder?

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#6
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Ist eigentlich unwesentlich ob Gläubiger oder Inkasso ,
beide dürfen erst 4 Wochen nach "Androhung" einmelden.

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Also der Eintrag ist definitiv nicht vom Inkasso sondern vom GL ?

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#8
 Von 
ich101
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 35x hilfreich)

Hallo,

der Eintrag dürfte nach meiner Meinung nach zu Recht bestehen.

Gemäß § 28a Abs1. Punkt 4 dürften die Voraussetzungen gegeben sein.
Der Ursprungsgläubiger wird sicherlich zwei Mal gemaht haben.
Zwischen der ersten Mahnung und Einmeldung dürften vier Wochen liegen (hierfür spricht auch das die Einmeldung mit der Übergabe an das IK erfolgte).
Die Unterrichtung steht in der Regel auch in den Mahnungen des Ursprungsgläubiger.
Forderung wurde nicht bestritten vielmehr durch Zahlung anerkannt (jedenfalls die HF).

Damit sollte der negative Schufaeintrag zu Recht bestehen. Da wie hier erwähnt wurde nur die HF und MK gezahlt wurde, wird das IK nach § 367 Abs. 1 BGB verrechnet haben und somit steht dort noch weiter die HF offen. Eine Erledigung der Forderung wird daher vermutlich auch noch nicht erfolgt sein.

An dem Schufaeintrag wird wohl nichts zu machen sein. Man könnte natürlich gegen das IK eine Feststellungsklage einreichen, in der man feststellen lässt, das die HF getilgt ist und der Schufa eintrag somit als erledigt vermerkt werden muss. Dieses hat aber lediglich zur Folge, dass der negative Schufaeintrag mit dem Vermerk erledigt versehen wird und für die nächsten drei Jahre bestehen bleibt.

P.S. Das obige Urteil ist aufgrund einer Einmeldung entstanden, bei der die HF bestritten wurde. Passt hier also nicht.

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#9
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,

quote:
die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat


In der Mahnung des GL stand :
Wenn du nicht zahlst melden wir der Schufa.

Die will ich sehen?

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

[quote Da wie hier erwähnt wurde nur die HF und MK gezahlt wurde, wird das IK nach § 367 Abs. 1 BGB verrechnet haben und somit steht dort noch weiter die HF offen.

Aus dem Posting ist nicht zu ersehen das der TE ans Inkasso überwiesen hat

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#11
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

Also in der Schufa-Auskunft ist nur der Name der Gläubigerin aufgeführt und eben die Mitteilung das die Forderung an ein IB weitergegeben wurde. Dann denke ich mal ist der Eintrag doch von der Gläubigerin selber, oder?

Die Androhung "wenn nicht gezahlt wird droht eine Eintragung in die Schufa" stand im ersten Aufforderungsschreiben des IB, nicht in der Mahnung der Gläubigerin.

Und, die HF+MK (sogar mehr als lt. Eintragung 72€) wurden direkt an die Gläubigerin gezahlt, nicht ans IB. Das IB scheint allerdings Kenntnis über die Zahlung erlangt zu haben, denn in weiteren Schreiben wurde meine Zahlung in Abzug gebracht. Dennoch beharrt das IB natürlich auf seine Gebühren. Die ich aber nicht zahlen werde.

Nur, was mich jetzt interessiert, die Forderung der Gläubigerin ist in voller Höhe beglichen. Dann darf der Eintrag doch nicht mehr als negativ in der Schufa geführt werden, oder? Das wär ja grotesk. Ich kann ja belegen das die Forderung beglichen ist. Kann ich da nicht die Schufa anschreiben und nebst Vorlage der Zahlbescheinigung die Löschung beantragen?

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

Zuerst mal eine Sprreung bis zur Klärung.

Sollte sich herausstellen, das die Gläubigering den Eintrag veranlasst hat (dafür spricht einiges), wäre zu prüfen:
Eintrag VOR Zahlung der Hauptforderung => Wohl eher nur einen 'Erledigt' Vermerk.
Eintrag NACH Zahlung der Hauptforderung => wäre eine Löschung unter bestimmten Umständne möglich



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"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Abgesehen davon das das IB mittels Bausteinbriefe versucht den TE zum Zahlen der Gebühren zu überreden ist das Inkasso nicht verantwortlich für den Eintrag !
Der Eintrag kam vom Gläubiger


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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo,

quote:
Sollte sich herausstellen, das die Gläubigering den Eintrag veranlasst hat (dafür spricht einiges), wäre zu prüfen:
Eintrag VOR Zahlung der Hauptforderung => Wohl eher nur einen 'Erledigt' Vermerk.
Eintrag NACH Zahlung der Hauptforderung => wäre eine Löschung unter bestimmten Umständne möglich


Nochmal : NEIN

Wenn der GL nicht über die bevorstehende Einmeldung mind. 4 Wochen vorher informiert hat ist der Eintrag unrechtmässig und könnte sogar Konsequenzen wegen BDSG nach sich ziehen.
( selbst wenn die HF jetzt noch offen wäre)

lg

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

quote:
Wenn der GL nicht über die bevorstehende Einmeldung mind. 4 Wochen vorher informiert hat

Davon bin ich mal ausgegangen, das darauf hingewiesen wurde.

Ich gehe auch mal davon aus, das eine AGB-Klausel diese seperate Information des Schuldners nicht ersetzen kann.



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"
Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

Ich wurde bei der 2. und gleichzeitig letzten Mahnung von der Gläubigerin nicht über eine evtl. Eintragung in die Schufa in Kenntnis gesetzt. Mir wurde lediglich die Weitergabe an ein IB mitgeteilt. Ich denke, sollte ich denen mit der fehlenden Mitteilungspflicht kommen, verweisen sie mit Sicherheit auf ihre AGB's.

Ich finde es eine Sauerei und Frechheit zugleich mich wegen 72€ in die Schufa eintragen zu lassen. Ganz zu schweigen von den Folgen, worüber die sich natürlich keinen Kopf mehr machen. Was soll sowas? Da haben die nix von. Und zur Krönung wird der Mist noch nicht einmal gelöscht wenns erledigt ist. Sieht toll aus.

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:
Ich gehe auch mal davon aus, das eine AGB-Klausel diese seperate Information des Schuldners nicht ersetzen kann.


Ich auch ,
deshalb

quote:
Zuerst mal eine Sprreung bis zur Klärung.


bei der Schufa beantragen und dem GL mitteilen was an Kosten auf Ihn zukommen könnte!

lg

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#18
 Von 
Nugget
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 138x hilfreich)

Um nochmal auf mein kleines Problem zurückzukommen:

Ich habe nunmehr die Schufa selbst angeschrieben und die Löschung (glaube gem. § 53 I BDSG war es) beantragt. Im übrigen habe ich die Gläubigerin ebenfalls angeschrieben und diese aufgefordert die Datenweitergabe zu widerrufen. Habe mich dazu auf ein Urteil des OLG Düsseldorf berufen. Muss ehrlich zugeben, dass ich in dem Schreiben schon jetzt etwas Druck gemacht habe bzw. angedeutet habe, wenn sie meiner Aufforderung (mit Fristsetzung) nicht nachkommen, ich mich an einen RA wenden und auch ggf. Schadenersatzansprüche geltend machen müsste. Immerhin wurde mir ein Kredit bei meiner Bank versagt woran der Eintrag (i.H. von 72€, das muss man sich mal vorstellen) mit Sicherheit seinen Teil zu beigetragen hat.

Bin gespannt wie sich die Schufa wie auch die Gläubigerin nunmehr dazu äußern. Notfalls muss ich eben rechtliche Schritte einleiten, denn dank diesem, in meinen Augen lächerlichen Eintrag, verweigern mir sämtliche Versandhäuser ihren Dienst. Und ich bin ja nun keine Betrügerin oder dergleichen, also das ich etwas wo bestelle in der Absicht es nicht zu bezahlen. Aber glauben bei einem negativen Schufa-Eintrag tun die einem das natürlich nicht. Klar, könnte ja jeder damit kommen.

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Wer?
Status:
Schüler
(161 Beiträge, 186x hilfreich)

Ich hoffe du hast § 28a BDSG in deinem Schreiben benutzt.
53 gibt es nicht.

Was genau hast du denen geschrieben, aus reiner Neugierde frag ich?

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