Hallo,
ich habe in diesem Forum nun schon einiges zu *** Inkasso und Provea gelesen.
in unserem speziellen Fall kommt nun aber eine Kontopfändung hinzu und wir wissen gerade nicht, was wir tun sollen.
Mein Partner hat gestern durch Zufall bei seiner Bank erfahren, dass sein Konto gepfändet wurde (zum 30.09.). Ihm wurde die FKH OHG / *** Inkasso genannt.
Dort hat er sich schlau gemacht und erfahren, dass er eine offene Forderung der Firma Provea aus dem Jahr 2014 in Höhe von ca. 40 € hat.
Der Pfändungsbetragt liegt nun aber bei über 850 €!
Bis gestern wusste er gar nichts von dieser Forderung, da weder Mahnbescheide noch der Vollstreckungsbescheid vorliegt, der für die Pfändung des Kontos notwendig ist.
Wie gehen wir nun am Besten vor? Von der Verbraucherzentrale wurde ihm bereits geraten bei dem Inkasso nach den Schriftstücken zu fragen, die ihm angeblich zugestellt worden sind.
Ich habe gestern Abend noch viel recherchiert und herausgefunden, dass es sich offensichtlich um eine Abzocke handelt.
Wie ist es möglich, dass es bis zur Kontopfändung kam?
Vielen Dank für hilfreiche Antworten.
Liebe Grüße
-- Editiert von Gast 1203 am 08.10.2021 08:49
FKH OHG UGV Inkasso Provea Kontopfändung
ZitatWie ist es möglich, dass es bis zur Kontopfändung kam? :
Weil es einen entsprechenden gerichtlichen Beschluss (Urteil, Vollstreckungsbescheid) gibt.
ZitatVon der Verbraucherzentrale wurde ihm bereits geraten bei dem Inkasso nach den Schriftstücken zu fragen, die ihm angeblich zugestellt worden sind. :
Nicht fragen, sondern gerichtsfest auffordern.
Zweiter Weg: Im Pfändungsbeschluss steht das Aktenzeichen des Gerichts drin. Lasst euch von der Bank eine Kopie geben. Direkt beim ausstellenden Gericht eine Kopie anfordern und die Adresse sofort abgleichen. Höchstwahrscheinlich ist es eine Personenverwechslung. In so einem Fall führt noch am selben Tag der Gang zum Gericht, wo man eine einstweilige Verfügung erwirkt, die Pfändung aufzuheben und wo man Einspruch einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Begründung: Man hat damals nicht dort gewohnt. Wichtig: Schon jetzt ggf. eine Meldeauskunft einholen, damit man nachweisen kann, wann man wo wohnhaft war.
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ZitatLasst euch von der Bank eine Kopie geben. Direkt beim ausstellenden Gericht eine Kopie anfordern und die Adresse sofort abgleichen. :
Ich wüsste nicht wofür man 2 Kopien benötigt.
ZitatHöchstwahrscheinlich ist es eine Personenverwechslung. :
Ach die Glaskugel funktioniert heute wohl.
ZitatIn so einem Fall führt noch am selben Tag der Gang zum Gericht, wo man eine einstweilige Verfügung erwirkt, die Pfändung aufzuheben und wo man Einspruch einlegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. :
1. Ich kenne kein Gericht wo man heutzutage aufgrund von Corona ohne Termin einfach reinspaziert um einen Antrag aufnehmen zu lassen.
2. Eine "einstweilige Verfügung" gibt es in Vollstreckungsangelegenheiten nicht. Das Gericht kann die Vollstreckung höchstens einstweilen einstellen.
3. Auch eine einstweilige Einstellung wird nicht erfolgen, da weder ein Fall von § 775 ZPO noch materielle Einwände (Forderung besteht nicht) im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten sind, BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 61/12 -.
4. Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt man nicht beim Vollstreckungsgericht sondern bei dem Gericht welches den Titel erlassen hat.
-- Editiert von Moderator am 12.10.2021 10:43
Zitat:Ich wüsste nicht wofür man 2 Kopien benötigt.
Wieso zwei Kopien? Hier steht nirgendwo, dass es bereits eine Kopie vorliegt. Statt bei jedem Beitrag sofort zu provozieren, lies du doch erst mal sorgfältig durch, was geschrieben wurde.
Warum sollte man diesen "zweiten Weg" gehen? Das kann ich dir verraten: Das Inkasso ist mindestens in einer Grauzone unterwegs, um es höflich auszudrücken. Es ist nicht auszuschließen, dass der direkte Kontakt mit dem Inkasso exakt nichts bringt und sie einfach die Antwort verweigern werden. Man kann natürlich auch abwarten, bis der PfÜB zuhause eintrudelt. Dann verliert man wertvolle Tage. Oder aber er kommt wegen der vermuteten Personenverwechslung nie an.
Zitat:Ach die Glaskugel funktioniert heute wohl.
Ja, das tut sie. Denn die Kombination aus diesem Inkasso, der Abofalle Provea und "wir wussten nichts" und den absurdesten Fantasiegebühren (siehe Betragsexplosion) ist zu 99% genau so etwas.
Zitat:Ich kenne kein Gericht wo man heutzutage aufgrund von Corona ohne Termin einfach reinspaziert um einen Antrag aufnehmen zu lassen.
Wo steht etwas von "ohne Termin hereinspazieren"? Deine ständigen Provokationen und Ablenkungen zum Thema solltest du langsam mal lassen.
Zitat:Eine "einstweilige Verfügung" gibt es in Vollstreckungsangelegenheiten nicht. Das Gericht kann die Vollstreckung höchstens einstweilen einstellen.
Das ist Unfug und das weißt du auch. https://www.rechtslupe.de/allgmeines/vollstreckungsabwehrklage-einstellung-zwangsvollstreckung-3131950
Zitat:Auch eine einstweilige Einstellung wird nicht erfolgen, da weder ein Fall von § 775 ZPO noch materielle Einwände (Forderung besteht nicht) im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren zu beachten sind, BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 61/12 -.
Siehe vorheriger Link. Siehe §769 ZPO. Schon kurios, dass du das nicht weißt. Bei dem von dir herausgesuchten Urteil ging es gar nicht um solch ein Thema.
Zitat:Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt man nicht beim Vollstreckungsgericht sondern bei dem Gericht welches den Titel erlassen hat.
Schön. Ich gebe gerne zu, dass der Satz etwas unsauber war.
Willst du nun weiter pöbeln? Wieso nur mischt du dich ständig mit Falsch-Informationen so massiv ein und verunsicherst hier Leute, die Hilfe suchen?
-- Editiert von Moderator am 12.10.2021 10:42
Gestern kam tatsächlich der Brief mit dem vorläufigen Zahlungsverbot.
Sprich das dürfte der Pfändungsbescheid sein.
Bezogen wird sich auf ein Vollstreckungsbescheid von 2012. Wem der zugestellt wurde? Man weiß es nicht. Hoffen beim zuständigen AG etwas herausfinden zu können.....
Tatsächliche Forderung sogar nur etwas über 26€...
Und jetzt über 850 €.... :/
GELÖSCHT
Du hast mich durch deine Quelle doch nur bekräftigt. Das du den Unterschied zwischen den Begriffen einer einstweiligen Verfügung und einer einstweiligen Einstellung nicht kennst ist dein Problem.
Zusätzlich habe ich explizit erwähnt, dass eine einstweilige Einstellung möglich ist.
ZitatSiehe vorheriger Link. Siehe §769 ZPO. Schon kurios, dass du das nicht weißt. Bei dem von dir herausgesuchten Urteil ging es gar nicht um solch ein Thema. :
GELÖSCHT
Ich spreche vom formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren. § 769 ZPO gehört nicht dazu. Der Hinweis ist damit vollkommen deplatziert.
Das der § 769 ZPO in diesem Fall kein Stück weiterhilft sollte dir ja aber auch bekannt sein. Ansonsten kannst du dich ja mal mit dem Thema Präklusion auseinandersetzen.
GELÖSCHT
-- Editiert von Moderator am 11.10.2021 21:13
GELÖSCHT
Zitat:Das hört sich für mich sehr deutlich nach nach ohne Termin vereinbaren an.
Aber wenn dir das klar ist, warum weist du den TS nicht darauf hin? Soll er umsonst zu Gericht fahren?
Wieso sollte cih auf etwas hinweisen? Es gibt bei nahezu jedem Amtsgericht öffentliche Sprechzeiten bei Rechtspflegern. Ein verständiger Mensch schaut auf der Homepage nach und wird dann die Gepflogenheiten vor Ort (auch hinsichtlich Corona) sehen können. Nehmen wir das Amtsgericht Karlsruhe. Das hat täglich von Montags bis Freitags von 9 bis 11.30 Uhr geöffnet und lediglich außerhalb der Zeiten ist eine Terminvereinbarung notwendig.
GELÖSCHT
Zitat:Hier zeigt sich mal wieder deine mangelnde Sachkenntnis.
Ich spreche vom formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren. § 769 ZPO gehört nicht dazu. Der Hinweis ist damit vollkommen deplatziert.
Das der § 769 ZPO in diesem Fall kein Stück weiterhilft sollte dir ja aber auch bekannt sein. Ansonsten kannst du dich ja mal mit dem Thema Präklusion auseinandersetzen.
Ach. 769 ZPO gehört also nicht dazu? Soll ich dir das nun auch noch zitieren oder wie?
Präklusion greift nicht, wenn es um eine fehlerhafte Zustellung geht. Du solltest nicht mit Begriffen um dich werfen, von denen du keine Ahnung hast.
GELÖSCHT
Eine ernst gemeinte Empfehlung: Tu dir und den Hilfesuchenden hier einen Gefallen und melde dich nur zu Wort, wenn du in der Sache etwas beitragen kannst.
GELÖSCHT
Wenn du etwas korrigieren willst, beispielsweise eine nicht exakte Wortwahl, geht das auch komplett ohne Pöbelei. Schaffst du das?
-- Editiert von Moderator am 11.10.2021 21:13
GELÖSCHT
ZitatDas erste ist der PfÜB, das zweite der Titel. Die Bank hat den Titel gar nicht und wird ihn auch nie zu Gesicht bekommen. Wieso auch? :
Das ist mir klar, dem unkundigen Fragesteller jedoch nicht. Du sprichst in deinem ersten Beitrag schließlich nur vom "Pfändungsbeschluss". Also eine Ungenauigkeit deinerseits.
ZitatEs ist schon ziemlich lustig, dass du hier mit Korinthen*****rei meinst, pöbeln zu wollen. Inhaltlich zur Sache sagst du 0, aber du pöbelst herum, ich würde "komplett ins Klo gegriffen haben". :
Ich müsste da gar nicht so drauf rumreiten, wenn du nicht weiterhin deinen falsch verwendeten Begriff verteidigen würdest.
Inhaltlich habe ich mich mehr als genug geäußert. Falls du eine Äußerung zu dem Inhalt deines zitierten Links wünscht, so kann ich das nicht verstehen, da es nix mit dem von mir zuvor gesagten zu tun hat.
ZitatAch. 769 ZPO gehört also nicht dazu? :
Nicht zum formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, korrekt.
Alleine schon daran erkennbar, dass diese beim Prozessgericht verhandelt wird und nicht beim Vollstreckungsgericht.
ZitatSoll ich dir das nun auch noch zitieren oder wie? :
Ich bitte darum. Aber komm jetzt nicht mit irgendwelchen Random-Internetseiten wie sonst immer. Rechtsprechung und Kommentarstellen lese ich mir aber für dich gerne durch.
ZitatPräklusion greift nicht, wenn es um eine fehlerhafte Zustellung geht. :
Ich bin nicht davon ausgegangen, dass man mit dem Argument einer fehlerhaften Zustellung eine Vollstreckungsabwehrklage begründen will, da diese von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg wäre. Dies wäre richtigerweise mit dem Einspruch gegen den VB vorzutragen, BGH, Urteil vom 03. November 2015 – II ZR 446/13 –, Rn. 36.
Was materiell-rechtliche Einwendungen betrifft habe ich selbstverständlich zu Recht auf die Präklusion verwiesen.
GELÖSCHT
-- Editiert von Moderator am 11.10.2021 21:13
GELÖSCHT
Es ist alles gesagt. Wenn der Fragensteller darauf noch Fragen hat, kann er diese ja stellen. Du hingegen wirst weiterhin Gegenwind bekommen, wenn du wieder Falsch-Informationen verbreitest, Gerichte und ihre Zuständigkeiten verwechselst und wieder deine Pöbel-Anfälle bekommst. Lebe damit.
-- Editiert von Moderator am 11.10.2021 21:13
GELÖSCHT
-- Editiert von Moderator am 11.10.2021 21:13
Haben mittlerweile den VB von 2012 vorliegen.
Dort wird sich auf eine Kontokorrentabrechnung von 2009 bezogen.
Mahnbescheid von 2012 wurde beim AG angefordert.
Wie gehen wir jetzt am Besten vor?
Kontopfändung ist ja immer noch aktuell (Konto bereits in P-Konto geändert) und der offene Betrag über 850€ steht weiter im Raum.
Hat man die Möglichkeit Einspruch einzulegen? Wenn ja wo und mit welcher Begründung?
Hoffe weiterhin auf hilfreiche Antworten.
ZitatMahnbescheid von 2012 wurde beim AG angefordert. :
Wenn man mal davon absieht, das das Gericht den gar nicht mehr hat, weil er damals versendet wurde. Was will man damit? Wüsste nicht, wozu der gut sein sollte, außer fürs Grill anzünden.
ZitatWie gehen wir jetzt am Besten vor? :
Kopie des Vollstreckungsbescheids anfordern
#2 lesen und umsetzen
Und zwar schnellstens, die Fristen laufen
ZitatWenn man mal davon absieht, das das Gericht den gar nicht mehr hat, weil er damals versendet wurde. Was will man damit? :
Da hat das Amtsgericht andere Auskunft gegeben!
Geht um die Prüfung ob man tatsächlich an der damals zugestellten Adresse wohnhaft war.
Da wie bereits.erwähnt weder der Mahnbescheid noch der Vollstreckungsbescheid bekannt waren.
Provea an sich auch nicht, deswegen immer noch der Gedanke ob es sich um Betrug handelt.
Wieso für etwas zahlen was man nie beansprucht hat?
ZitatDa hat das Amtsgericht andere Auskunft gegeben! :
Interessant.
Eigentlich sollte ein Gericht wissen, das der Vollstreckungsbescheid relevant ist, weil das der Titel ist und nichts anderes.
Nun, auch die Mitarbeiter können mal irren. Man kann es dabei belassen, wenns schief geht hat man die Forderung halt an der Backe.
Und jetzt?
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