Hauptforderung auf MB bezahlen, obwohl bereits an ursprünglichen Gläubiger gezahlt?

23. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Jonas2419
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Hauptforderung auf MB bezahlen, obwohl bereits an ursprünglichen Gläubiger gezahlt?

Hallo,

folgender Sachverhalt:
Person A hat einen Mikrokredit bei vexcash aufgenommen und ca. 2 Monate, nachdem Vexcash die Abtretung von der net-m bank erworben hatte, der Kreditvertrag also gekündigt war, Ende September 2017 vollständig zurück gezahlt (Kreditbetrag auf das Vexcash-Konto von Person A, Dienstleistungsgebühren direkt an Vexcash, wie von Vexcash gefordert).

Während diesen 2 Monaten hat Vexcash eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Forderung der Dienstleistungsgebühren beauftragt. Diese haben Person A (bevor A den vollständigen, offenen Betrag an Vexcash überwiesen hatte) 2 Aufforderungen per Email geschickt, den offenen Betrag zu zahlen.
Diese Emails hat Person A nicht erhalten, weshalb sie die Dienstleistungsgebühren direkt an Vexcash überwies.

In den nächsten beiden Emails der Kanzlei (diese hat Person A erhalten) schreiben sie, dass sie vom ursprünglichen Gläubiger informiert worden seien, dass (trotz vollständig gezahlter Gebühren) noch ca. zwei Drittel der Dienstleistungsgebühren offen seien, welche direkt an die Kanzlei zu entrichten wären.
A unternahm nichts weiter.

Nun, 10 Monate später erhält Person A einen Mahnbescheid, in dem sie diesen angeblich offenen Betrag als Hauptforderung, plus Verfahrenskosten und Zinsen an die Rechtsanwaltskanzlei zahlen soll.
Person A hat Bilder der vollständigen Überweisung an Vexcash vorliegen und möchte die angeblich offenen Gebühren natürlich nicht nochmal an die Rechtsanwaltskanzlei bezahlen.

Wie soll A weiter vorgehen?

Edit: Person A hat bemerkt, dass ein Teil ihrer Zahlung verrechnet wurde mit einem Betrag über ca 84€ für ein vorgerichtliches Mahnschreiben. Daher kommt der offene Betrag den die Kanzlei fordert.

Ist die Höhe des Betrags für ein vorgerichtliches Mahnschreiben rechtens?

-- Editiert von Jonas2419 am 23.08.2018 13:59

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Bei unberechtigten Forderungen würde ich glatt Widerspruch einlegen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ergänzung von mir: Diesen Taschenspielertrick muss man nicht ernst nehmen. Ich meine damit die absichtliche Zweckentfremdung des überwiesenen Geldes, um Gebühren zu tilgen und so angeblich eine Hauptforderung noch offen zu lassen.

Ich würde hier ansonsten auch widersprechen. Wenn der Anwalt nicht tätig war und das auch nicht beweisen kann, hat er auch keine Gebühr verdient. So einfach ist das. Und Nachschlag fordern, ist nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

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