Problem mit Eos

11. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
go457399-45
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Problem mit Eos

Hallo..
Meine Tochter bekam heute einen Brief vom Amtsgericht..Einen Mahnbescheid.
Auftraggeber und Prozessbevollmaechtigter sind beides EOS.. Hauptforderung soll ein Dienstleistungvertrag aus dem Jahr 2013 sein.. Zudem Zeitpunkt war sie gerade mal 14 Jahre alt.
Mit Hauptforderung, Zinsen, Verfahrenskosten beläuft sich dies auf 72, 29 Euro.
Antragsteller erklärt, dass der Anspruch auf eine Gegenleistung abhänge , diese aber erbracht sei.
Meiner Tochter ist diesbezüglich nichts bekannt und wüsste auch nicht wo,wie was...

Werden zu meinem Berater gehen und mal nachhacken, was da Sache ist..

-- Editier von go457399-45 am 11.01.2017 21:55

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ich würde vollumfänglich widersprechen. Die Forderung dürfte verjährt sein, es sei denn der Antrag für den Mahnbescheid ging noch im letzten Jahr beim Gericht ein. Dieses Datum sollte oben stehen. Ist die Forderung unbekannt oder bestand keine ausdrückliche Genehmigung deinerseits, ebenfalls widersprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go457399-45
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Mahnbescheid ist eingegangen am 06.01.17.
Wie gesagt..Uns ist nix bekannt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Das Eingangsdatum ist nicht relevant. Auf dem Mahnbescheid müsste oben so etwas stehen wie "aufgrund des hier am X eingegangenen Antrags". Ist X ein Datum von 2017, ist die Forderung verjährt. Ist X ein Datum von 2016, wäre die Forderung noch nicht verjährt, aber schwebend unwirksam, weil zu solchen Verträgen deine Zustimmung als gesetzlicher Vertreter notwendig wäre. Und die wirst du sicherlich nachträglich nicht erteilen, oder?

Ich würde jetzt an deiner Stelle folgendes tun:

Auf dem Widerspruchsformular die Zeile 1 ausfüllen, in Zeile 2 das Häkchen setzen.

In Zeile 6 und 7 deine Angaben zur Person eintragen.

Unterschreiben und per Einwurf-Einschreiben an das ausstellende Gericht zurückschicken.

Falls deine Tochter mittlerweile volljährig ist, muss sie das aber selber machen und die Zeilen 6 und 7 bleiben leer!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go457399-45
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja..
Auf Grund des hier am 06.01.17 eingegangen ect.
Ok..Danke euch..

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Oh, Entschuldigung, ich hab das mit "bei euch" eingegangen verwechselt.

Mit dem Widerspruch ist die Sache ggf. noch nicht vorbei.

Sollte EOS Klage einreichen, würde ich einen Rechtsanwalt nehmen. Wenn der alles richtig macht, muss EOS den bezahlen.

Wenn ein Brief von EOS kommt, du möchtest doch bitte den Widerspruch zurücknehmen, würde ich (schriftlich) antworten:
Ich ziehe den Widerspruch nicht zurück. Im übrigen erhebe ich gegen die von Ihnen gestellte Forderung die Einrede der Verjährung.

Gerne kannst du auch wieder hier im Forum Fragen stellen, wenn etwas unklar ist. Du solltest nur immer die entsprechenden Fristen beachten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Mit der Verjährungseinrede wäre ich aber vorsichtig, denn man könnte daraus konstruieren, dass man von der Forderung Bescheid wusste.
Der Dienstleistungsvertrag mag aus 2013 sein. Die Fälligkeit begann ggf. erst in 2014.

Nichtdestotrotz -> dem Mahnbescheid unbedingt widersprechen!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
denn man könnte daraus konstruieren, dass man von der Forderung Bescheid wusste.

Das Wissen um eine Forderung hat 0 Einfluss auf die Verjährung.

Zitat:
Der Dienstleistungsvertrag mag aus 2013 sein. Die Fälligkeit begann ggf. erst in 2014.

Das mag sein, wenn es ein Abo o.ä. war. Die Monate aus 2013 wären dann trotzdem verjährt und so zumindest teilweise Verjährung.

Wobei dann wieder der Punkt ist, dass Töchterchen damals noch minderjährig war und je nach aktuellen Alter immer noch wahlweise Eltern oder sie selbst dem Vertragsschluss widersprechen kann.

Wenn zudem der Gläubiger unbekannt ist (und Töchterchen nicht doch was verschweigt), deutet alles zusammen vom Gefühl her auch eher auf eine Personenverwechslung hin. Muss man halt mal sehen. Da EOS sich gerne doof stellt und man nur 14 Tage Zeit hat, ist da sowieso automatisch eher zum Widerspruch zu raten. Bis man EOS dazu bringt, Unterlagen zu übermitteln, sind die 14 Tage längst um.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go457399-45
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Tipps.. Hilfe..
Wir haben den Widerspruch eingelegt und gehen mit dem Schreiben zusätzlich zu einem Anwalt..
Werde mich ggf. bei Unklarheiten ect. gern wieder melde.

Wünsche euch was...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Ein Anwalt ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vonnöten. Wenn du dich trotzdem von einem beraten lassen willst, musst du den aber selber bezahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von go457399-45):
Wir haben den Widerspruch eingelegt


Nicht vergessen, die Sendungsverfolgung zu beobachten und diese nach Zustellung beim Mahngericht zu sichern, da Sie für die Zustellung selbst verantwortlich sind.

Zitat:
und gehen mit dem Schreiben zusätzlich zu einem Anwalt...


Das macht nur dann Sinn, wenn Sie Ihre Rechtschutzversicherung Ihnen eine entsprechende Deckungszusage erteilt hat. Andernfalls müssen Sie die Kosten der Beratung in Höhe von 226,10 € (inkl. MwSt.) selbst tragen (womit es günstiger wäre den Mahnbescheid zu bezahlen).

An einen Rechtsanwalt wenden Sie sich bitte umgehend, wenn Sie eine Klageschrift erhalten sollten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.609 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen