Falschinformationen in Schreiben von privatem Parkplatzbetreiber – Abmahnung sinnvoll?

9. Dezember 2024 Thema abonnieren
 Von 
GerechtigkeitsKrieger
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Falschinformationen in Schreiben von privatem Parkplatzbetreiber – Abmahnung sinnvoll?

Hallo zusammen,

ich habe kürzlich von einem privaten Parkplatzbetreiber eine Zahlungsaufforderung erhalten, weil ich auf einem Supermarktparkplatz länger geparkt habe als erlaubt. In dem Schreiben wurde mir eine Vertragsstrafe auferlegt.

Da ich das nicht akzeptieren möchte, habe ich Widerspruch eingelegt. Der Parkplatzbetreiber hat daraufhin geantwortet und mir gedroht, dass bei weiterer Weigerung ein Gericht die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen könnte. Soweit ich weiß, kann ein Fahrtenbuch nur von einer staatlichen Behörde auferlegt werden und nicht von einem privaten Unternehmen oder durch ein Zivilgericht.

Ich empfinde diese Drohung als Falschinformation und Einschüchterungsversuch. Nun frage ich mich:
1. Kann man in diesem Fall eine Abmahnung wegen unlauterer Geschäftspraktiken oder Falschinformationen durch einen Anwalt verschicken lassen?
2. Wenn ja, wie hoch wären die ungefähren Kosten für eine Abmahnung in dieser Angelegenheit?
3. Ist es möglich, die Anwaltskosten vom Parkplatzbetreiber erstatten zu lassen, wenn dieser die Unterlassungserklärung akzeptiert?

Ich bin für jede Einschätzung oder Erfahrung dankbar, bevor ich den Schritt gehe und einen Anwalt beauftrage.

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!




23 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18805 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
1. Kann man in diesem Fall eine Abmahnung wegen unlauterer Geschäftspraktiken oder Falschinformationen durch einen Anwalt verschicken lassen?

Nein.
Bei "unlauteren Geschäftspraktiken" sind Privatpersonen nicht abmahnungsberechtigt. Das sind nur Konkurrenten (andere Parkplatzbetreiber, die sich selbst ordnungsgemäß verhalten und durch die unlauteren Praktiken im Konkurrenzkampf benachteiligt sind) und anerkannte Verbraucherschutzorganisationen.

Wenden Sie sich an eine Verbraucherschutzorganisation (oder an einen Automobilclub).

-- Editiert von User am 9. Dezember 2024 09:17

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 2028x hilfreich)

Es kommt auf den konkreten Wortlaut an.....der genaue Satz den der Anbieter schreibt wäre also interessant

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https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39145 Beiträge, 6436x hilfreich)

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
weil ich auf einem Supermarktparkplatz länger geparkt habe als erlaubt.
Warum möchtest du die Vertragsstrafe denn nicht akzeptieren, wenn du schon zugibst, länger als erlaubt... ?
Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Nun frage ich mich:
Und ich frage dich: Möchtest du noch mehr als diese Vertragsstrafe ( meist 30,-) zahlen und einen unsinnigen Streit verzapfen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
1. Kann man in diesem Fall eine Abmahnung wegen unlauterer Geschäftspraktiken oder Falschinformationen durch einen Anwalt verschicken lassen?

Ja, wenn man einen Anwalt findet, der bereit ist so einen Unfug mit zu machen.

Mit etwas Pech handelt man sich eine negative Feststellungsklage ein.



Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
2. Wenn ja, wie hoch wären die ungefähren Kosten für eine Abmahnung in dieser Angelegenheit?

Das frage man sinnigerweise den einzigen der diese Frage beantworten kann.



Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
3. Ist es möglich, die Anwaltskosten vom Parkplatzbetreiber erstatten zu lassen, wenn dieser die Unterlassungserklärung akzeptiert?

Das wäre möglich.
Die Wahrscheinlichkeit von dem einen wie dem anderen ist allerdings so hoch, wie ein Einhorn beim fressen von rosa Zuckerwatte zu beobachten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2062 Beiträge, 410x hilfreich)

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Der Parkplatzbetreiber hat daraufhin geantwortet und mir gedroht, dass bei weiterer Weigerung ein Gericht die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen könnte.
Zu 99 % stand das so nicht im Schreiben!

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
ich habe kürzlich von einem privaten Parkplatzbetreiber eine Zahlungsaufforderung erhalten, weil ich auf einem Supermarktparkplatz länger geparkt habe als erlaubt. In dem Schreiben wurde mir eine Vertragsstrafe auferlegt.

Da ich das nicht akzeptieren möchte, habe ich Widerspruch eingelegt.
Du verstößt gegen die Regeln und legst Widerspruch ein?

(OT): Der Nickname "GerechtigkeitsKrieger" ist wohl eher von der Sorte "Querdenker".

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#6
 Von 
Nana71
Status:
Student
(2018 Beiträge, 274x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Warum möchtest du die Vertragsstrafe denn nicht akzeptieren, wenn du schon zugibst, länger als erlaubt... ?


Dieser Frage schließe ich mich an.

@GerechtigkeitsKrieger:

Mit welcher Begründung hast du Widerspruch eingelegt?

Zitat (von vacantum):
(OT): Der Nickname "GerechtigkeitsKrieger" ist wohl eher von der Sorte "Querdenker".


:grins:

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#7
 Von 
GerechtigkeitsKrieger
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Es entspricht nicht meinem Naturell, Forderungen ohne weiteres zu akzeptieren und zu begleichen. Vielmehr ziehe ich es vor, den ordnungsmäßigen rechtlichen Weg abzuwarten, sei es durch ein Mahnverfahren oder eine gerichtliche Auseinandersetzung. Dies stellt sicher, dass die Angelegenheit juristisch korrekt geklärt wird.

Zitat (von Anami):
Warum möchtest du die Vertragsstrafe denn nicht akzeptieren, wenn du schon zugibst, länger als erlaubt... ?

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#8
 Von 
GerechtigkeitsKrieger
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Mein Anliegen basiert nicht auf Ideologie, sondern auf geltendem Recht. Es liegt mir fern, unbegründete Forderungen einfach zu akzeptieren, wenn die rechtliche Grundlage zweifelhaft ist (Keine Bilder vorhanden).

Zitat (von vacantum):
Du verstößt gegen die Regeln und legst Widerspruch ein?

(OT): Der Nickname "GerechtigkeitsKrieger" ist wohl eher von der Sorte "Querdenker".

Signatur:

Gerechtigkeit ist effizient - Akzeptanz von unrecht ist es nicht!

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#9
 Von 
GerechtigkeitsKrieger
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe Einspruch eingelegt, da die Forderung ausschließlich auf der Grundlage eines Fotos des Nummernschildes basiert. Es existiert kein Beweis darüber, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich gefahren hat. Nach geltender Rechtslage bin ich nicht verpflichtet, die Fahrerdaten zu übermitteln, wenn ich selbst nicht eindeutig als Fahrzeugführer identifiziert wurde. Daher warte ich auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, in dem dieser Sachverhalt juristisch geklärt wird.

Zitat (von Nana71):
Dieser Frage schließe ich mich an.

@GerechtigkeitsKrieger:

Mit welcher Begründung hast du Widerspruch eingelegt?

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18805 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Daher warte ich auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, in dem dieser Sachverhalt juristisch geklärt wird.

Der Sachverhalt ist juristisch doch bis zum BGH durchgekaut.

Wenn Sie der Halter sind (oder ein Interesse daran haben, dass der Halter billig aus der Nummer rauskommt), sollten Sie es möglichst nicht(!) auf ein ornungsgemäßes Verfahren ankommen lassen.

Der Halter haftet zwar nicht für Parkgebühren, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann.
Aber der Parkplatzbetreiber kann dann den Halter kostenpflichtig(!) abmahnen, weil der Halter zugelassen hat, dass eine unbekannte Person mit dem Fahrzeug des Halters fehlerhaft geparkt hat. Das ist deutlich teurer für den Halter als etwaige Parkgebühren.

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Nach geltender Rechtslage bin ich nicht verpflichtet, die Fahrerdaten zu übermitteln, wenn ich selbst nicht eindeutig als Fahrzeugführer identifiziert wurde.

Richtig.
Die Frage ist halt, ob es nicht wirtschaftlich günstiger ist, den Fahrer doch zu benennen.

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Gerechtigkeit ist effizient - Akzeptanz von unrecht ist es nicht!

Naja - man muss es sich halt auch leisten können ...

-- Editiert von User am 9. Dezember 2024 16:45

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Vielmehr ziehe ich es vor, den ordnungsmäßigen rechtlichen Weg abzuwarten, sei es durch ein Mahnverfahren oder eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Ist halt ungünstig, wenn die Gegenseite im Recht ist.
Aber wenn einem das Geld diese Form der Sicherheit wert ist, dann sei es so.



Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Nach geltender Rechtslage bin ich nicht verpflichtet, die Fahrerdaten zu übermitteln, wenn ich selbst nicht eindeutig als Fahrzeugführer identifiziert wurde.

Korrekt.



Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
wenn die rechtliche Grundlage zweifelhaft ist (Keine Bilder vorhanden).

Es bedarf dummerweise gar keiner Bilder, da schon Zeugenaussagen genügen.



Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Daher warte ich auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, in dem dieser Sachverhalt juristisch geklärt wird.

Von meiner Seite erfolgt in solcher Situation regelmäßig ohne weitere Diskussion eine Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung / Unterlassungsklage gegen den Halter - kostet bei mir dann so zwischen 600-1200 EUR.

Wie die Gegenseite hier reagiert, müsste man dann mal abwarten.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
GerechtigkeitsKrieger
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Es mag vielleicht rechtlich möglich sein, dass Zeugenaussagen reichen, da bin ich vollkommener Laie, doch in der Praxis halte ich das für ein sehr konstruiertes Szenario. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht, allein auf dieser Basis entscheidet, ist äußerst gering. Daher verlasse ich mich lieber auf eine juristische Klärung vor einem Richter, der eine fundierte Entscheidung trifft.

Zitat (von Harry van Sell):
Es bedarf dummerweise gar keiner Bilder, da schon Zeugenaussagen genügen.

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#13
 Von 
GerechtigkeitsKrieger
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn du regelmäßig ohne Diskussion Abmahnungen verschickst, ist das deine Entscheidung. Ich ziehe es vor, die rechtliche Grundlage genau zu prüfen und lasse mich nicht vorschnell durch Drohungen zu Zahlungen bewegen. Ein ordentliches Verfahren ist hier der beste Weg um Klarheit zu schaffen. Bedauerlicherweise neigen viele dazu Forderungen ungeprüft zu begleichen, ohne die rechtliche Grundlage zu Hinterfragen. Dieses Verhalten führt nicht selten zur Etablierung fragwürdiger Praktiken.

Zitat (von Harry van Sell):
Von meiner Seite erfolgt in solcher Situation regelmäßig ohne weitere Diskussion eine Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung / Unterlassungsklage gegen den Halter - kostet bei mir dann so zwischen 600-1200 EUR.

Wie die Gegenseite hier reagiert, müsste man dann mal abwarten.

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#14
 Von 
GerechtigkeitsKrieger
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vollkommen richtig. Aber wer zahlt, ohne zu hinterfragen, hat bereits verloren. Das Prinzip gilt nicht nur hier, sonder universell im Leben. Ungeprüfte Akzeptanz ebnet den Weg für unberechtigte Forderungen.

Zitat (von drkabo):
Naja - man muss es sich halt auch leisten können ...

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
doch in der Praxis halte ich das für ein sehr konstruiertes Szenario.

Das möchte ich dann doch mal als realitätsfern bezeichnen.
Es wurden schon Leute zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, alleine aufgrund von Zeugenaussagen.
Man stelle sich vor, es gäbe nur Verurteilungen wenn es Bilder / Videos gäbe, dann müsste es zu 99% Freisprüche geben.



Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Ein ordentliches Verfahren ist hier der beste Weg um Klarheit zu schaffen.

Die Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung / Unterlassungsklage ist das von Gesetzgeber und höchstrichterlicher Rechtsprechung vorgesehene ordentliche Verfahren in solchen Fällen.




-- Editiert von User am 9. Dezember 2024 17:22

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#16
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18805 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht, allein auf dieser Basis entscheidet, ist äußerst gering. Daher verlasse ich mich lieber auf eine juristische Klärung vor einem Richter, der eine fundierte Entscheidung trifft.

Ich habe oben gelesen, dass es sogar ein Foto vom Nummernschild gibt.
Dann sind doch alle Beweise da, die eine kostenpflichtige Abmahnung gegen den Halter rechtfertigen.

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Ungeprüfte Akzeptanz ebnet den Weg für unberechtigte Forderungen.

Ja - aber wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann, weil (zulässigerweise) niemand den Fahrer bennen will, dann wäre eine kostenpflichtige Abmahnung gegen den Halter doch berechtigt.
Und sogar mit einem Foto des Kennzeichens als Beweis - was will man noch mehr?

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Vollkommen richtig. Aber wer zahlt, ohne zu hinterfragen, hat bereits verloren.

Klar.
Wirtschaftlich sinnvoll ist das Kämpfen aber nur, wenn einem der Halter egal sein kann (Firmenwagen, Mietwagen usw.).

Meine Hoffnung wäre nicht ein ordnungsgemäßes Verfahren (das würde der Halter nämlich sicher verlieren, wenn sich der Parkplatzbetreiber geschickt anstellt), sondern dass der Parkplatzbetreiber zu blöd ist, ein ordnungsgemäßes Verfahren einzuleiten.
Die großen Parkplatzfirmen wissen wie man ein ordnungsgemäßes Verfahren laufen lässt.
Ob es sich hier um einen derartigen Betreiber handelt, kann man aus der Ferne kaum einschätzen.

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#17
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18805 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung / Unterlassungsklage gegen den Halter - kostet bei mir dann so zwischen 600-1200 EUR.

@Harry
Goldplattierter Parkplatz in der Münchener Innenstadt?

Beim üblichen Streitwert kostet eine Abmahnung gegen den Halter wegen "Zulassen des fehlerhaften Parkens des Autos des Halters durch Unbekannte" ca. 220€.

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(39145 Beiträge, 6436x hilfreich)

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Forderungen ohne weiteres zu akzeptieren und zu begleichen.
Das ist sehr nachvollziehbar. Da du aber oben schreibst, dass du länger als erlaubt dort geparkt hast--- fragt sich, was du da noch von wem verifiziert oder juristisch zerpflückt haben willst. Das könntest du mit dem Halter oder der Fahrer mit dir als Halter ausmachen---damit es effizient bleibt.
Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Dies stellt sicher, dass die Angelegenheit juristisch korrekt geklärt wird.
Heilige Einfalt!

Du musst keinesfalls Unrecht akzeptieren, da kannst du Krieg spielen bis zum Umfallen. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sehen. Weit und breit kein Unrecht zu erkennen. Und sogar doch FOTO. Und mind. 1Zeuge.
Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Daher warte ich auf ein ordnungsgemäßes Verfahren,
Ja, mach.
:dau:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Goldplattierter Parkplatz in der Münchener Innenstadt?

Fast.



Zitat (von drkabo):
"Zulassen des fehlerhaften Parkens des Autos des Halters durch Unbekannte"

Unterlassung der erheblichen Störung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes durch Zulassen des rechtwidrigen Abstellens eines Kfz.

250 EUR fallen bei meinem Privatparkplatz an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#20
 Von 
GerechtigkeitsKrieger
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Es mag zutreffen, dass große Parkplatzfirmen wissen, wie ein Ordnungsgemäßes Verfahren abläuft. Doch aus meiner Erfahrung hat es bislang kein einziger Betreiber gewagt, ein solches Verfahren tatsächlich einzuleiten. Weder bei den großen Discountern noch bei deren beauftragten Firmen. Bisher endeten derartige Forderungen stets im Sand, wenn man ihnen konsequent widersprochen hat.

Als juristischer Laie ging es mir in meinem Ausgangspost lediglich darum, zu klären, ob die Drohung mit einer Fahrtenbuchauflage überhaupt rechtlich haltbar ist. Diese Drohung kam erst per Antwort auf meine E-Mail, als ich die Forderung abgelehnt hatte. Das wollte ich wissen und bedanke mich auch recht herzlich für die vielen Kommentare und Informationen.

Zitat (von drkabo):
Meine Hoffnung wäre nicht ein ordnungsgemäßes Verfahren (das würde der Halter nämlich sicher verlieren, wenn sich der Parkplatzbetreiber geschickt anstellt), sondern dass der Parkplatzbetreiber zu blöd ist, ein ordnungsgemäßes Verfahren einzuleiten.
Die großen Parkplatzfirmen wissen wie man ein ordnungsgemäßes Verfahren laufen lässt.
Ob es sich hier um einen derartigen Betreiber handelt, kann man aus der Ferne kaum einschätzen.

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#21
 Von 
GerechtigkeitsKrieger
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

In meinem Ursprungspost ging es nur um die Androhung eines Fahrtenbuchs von einer privaten Parkplatzfirma. Um mehr ging es nicht. Zur Info: Der Parkplatzverstoß der Parkplatzfirma bei LIDL hat den Verstoß nicht weiter verfolgt, alles gut. Es muss sich niemand aufregen.

Zitat (von Anami):
Das ist sehr nachvollziehbar. Da du aber oben schreibst, dass du länger als erlaubt dort geparkt hast--- fragt sich, was du da noch von wem verifiziert oder juristisch zerpflückt haben willst. Das könntest du mit dem Halter oder der Fahrer mit dir als Halter ausmachen---damit es effizient bleibt.

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#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41089x hilfreich)

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Als juristischer Laie ging es mir in meinem Ausgangspost lediglich darum, zu klären, ob die Drohung mit einer Fahrtenbuchauflage überhaupt rechtlich haltbar ist.

Das war für mich nicht herauslesbar. Ich las es eher so, das die auf
Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Nun frage ich mich:

folgenden Punkte klärungsbedürftig sind.


Örtlich zuständig für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach einer Verkehrszuwiderhandlung ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bereich der Betroffene seinen Wohnort / Aufenthaltsort hat (§ 31a StVZO, § 68 StVZO).
Diese Vorgaben lassen die Anordnung eines Zivilgerichtes erstmal als durchaus unwahrscheinlich erscheinen.

Allerdings kann es im Rahmen eines Unterlassungsklageverfahrens durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn die Gegenseite das entsprechend betreibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#23
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18805 Beiträge, 10170x hilfreich)

Zitat (von GerechtigkeitsKrieger):
Als juristischer Laie ging es mir in meinem Ausgangspost lediglich darum, zu klären, ob die Drohung mit einer Fahrtenbuchauflage überhaupt rechtlich haltbar ist.

Nein, ist sie nicht.
Aber da - wenn der Parkplatzbetreiber konsequent ist - der Halter eine Unterlassungserklärung abgeben muss (kann gerichtlich dazu gezwungen werden), wird der Halter nach Abgabe der Unterlassungserklärung immer wissen müssen, wer sein Auto nutzt - sonst kann er die Unterlassungserklärung kaum einhalten. Und Nicht-Einhaltung der Unterlassungserklärung kostet vierstellig.

Also: Fahrtenbuchauflage nein. Unterlassungserklärung ja. Einhaltung der Unterlassungserklärung ohne Fahrtenbuch schwierig bis unmöglich.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

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