Forderung und Titel aus dem Jahre Januar 2005

22. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)
Forderung und Titel aus dem Jahre Januar 2005

Hallo Zusammen,

Ich habe ein größeres Anliegen und hoffe auf zahlreiche Hinweise.
Im August letzten Jahres habe ich vom Inkassounternehmen aus Heidelberg einen Brief erhalten dass wenn ich nun 38% der Gesamtforderung, also 876€ an das Inkasso begleichen würde, wäre die Sache vom Tisch.
Da ich nicht wusste um was es ging, habe ich dieses Schreiben ignoriert und auch nicht mehr beachtet.
Anfang April kam ein Schreiben, dass man nun die Zwangsvollstreckung beauftragt hat und eine Teilzahlung durch den Gerichtsvollzieher beauftragt. Ich habe natürlich darauf reagiert und mitgeteilt, dass Sie bitten den Gerichtsvollzieher stoppen sollen und mir mitteilen soll, um was es ging und mir jegliche Unterlagen zukommen zu lassen.

Ich musste 5 mal nachfragen, nun habe ich die Aufstellung bekommen.
Es ist ein Titel aus dem Jahre 2005, und eine komplette Aufstellung, mit der ich leider gar nicht zurecht komme.
Der Hauptforderung beläuft sich auf 1.287,11€, zum heutigen Tage hat sich dies nun summiert auf 2.433,92€.

Zeitgleich habe ich vom Gerichtsvollzieher ein Schreiben bekommen, dass ich bis zu. 07.06.2017 ein Anzahlung in Höhe von 600€ + 76€ Kosten für den Gerichtsvollzieher überweisen soll, sonst muss ich eine Eides stattliche Erklärung abgeben.

Na Prüfung aller meiner Unterlagen ist die Hauptforderungen berechtigt und die werde ich auch zahlen.
Ich werde umgehend den Betrag an den Gerichtsvollzieher überweisen, da steht hier nicht zur Debatte.
Ich habe nun das Inkassounternehmen angeschrieben und mit der Bitte angefragt, ob ein Vergleich möglich wäre und ich diesen dann auch sofort begleichen könnte.
Darauf hin hat man mich auf die Zahlung des Gerichtsvollziehers hingewiesen und wie da Geld eingegangen ist, können man dies prüfen.
Um dies aber machen zu können, muss ich bis Freitag meine Kontoauszüge rückwirkend vom 01.04.2017- 01.05.2017 einreichen und die letzten 3 Gehaltsabrechnung ? Dürfen die das?!?!?
Wenn ich doch eine Vergleich anstrebe, benötigen diese dich nicht.
Auch habe ich nun nachgelesen, dass die Zinsen verjähren. Ist dem so?!?!
Aich weißt die Ausstellung kosten für einen rechtswanwalt da ( Rechtsanwaltmahnungen -43,85€-).
Auch Kosten für VA+AuskunftRV über TV und Kosten für Bonotätsauakunft wird mir in Rechnung gestellt.
Ich bin FIX UND FERIG und möchte das dieser Alptraum zu Ende geht....

Wer kann mir helfen?
Soll ich einen Anwalt mit einschalten?

Über zahlreiches Feedback wäre ich sehr sehr dankbar....
wie gesagt ich bezahle meine Schulden, aber diese Art und Weiße bin ich enttäuscht.

Vielen Dank

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62 Antworten
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#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2278 Beiträge, 681x hilfreich)

Liste mal die Kosten im Einzelnen auf!

Für Vergleichsverhandlungen werden selbstverständlich die Unterlagen benötigt. Warum sollte der Gläubiger/Vertreter einen Vergleich eingehen wenn der Schuldner die Zahlung auch komplett überweisen könnte oder pfändbares Einkommen hat?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo,

Ich könnte ja auch eine Selbstauskunft an das Inkasso senden.....
Die Aufstellung und 3Seiten lang
VG

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2278 Beiträge, 681x hilfreich)

Liste doch mal die Kosten auf. Wäre bei dir etwas pfändbar? Um welche Art Gläubiger (Bank, Telekommunikation, ...) handelt es sich?
Davon hängt auch ein wenig das weitere Vorgehen ab. Mit der Selbstauskunft erkennst du meist sämtliche Kosten an. Ein freihändig verfasstes Schreiben ist besser. Außerdem geht es das IB einen Sch... an was du an Miete zahlst, wieviel du für Telefon, Versicherungen, ... ausgibst.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo,
da ich hier keinen Scanner habe, werde ich es morgen Einscannen. Muss nur schauen, wie es dann hier zur Verfügung stellen kann....

Der Gläubiger ist eine Bank.

Danke

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16139x hilfreich)

Ich würde vorläufig das bezahlen, was der GV verlangt. Direkt bei ihm. Und dann vom Inkasso eine korrigierte Forderungsaufstellung verlangen mit Fristsetzung von 10 Tagen.

Was da raus muss, wohl vor allem die verjährten Zinsen, können wir dir dann sagen.

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

Guten Morgen Zusammen,
das Geld an den GV geht heute noch raus. Was ist mit der Fristsetzung des Inkassounternehmens bzgl. der Zusendung der KOntoauszüge und der 3 Gehaltsrechnungen. Die Kostenaufstellung werde ich heute auch noch hochladen. Da ich kein PC Spezialist bin, kann mir wer sagen, wie das hier geht.
Danke

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16139x hilfreich)

Zitat:
Was ist mit der Fristsetzung des Inkassounternehmens bzgl. der Zusendung der KOntoauszüge und der 3 Gehaltsrechnungen

Ignorieren. Die würden sowieso wieder extra Vergleichsgebühren drauf schlagen. Das kannst du dir sparen. Viel besser ist es, den nicht durchsetzbaren Teil erst mal abzuwehren. Dann bleiben vielleicht noch 1500€ oder so übrig (muss man mal sehen) und dann kannst das neu bewerten.

Zitat:
Da ich kein PC Spezialist bin, kann mir wer sagen, wie das hier geht.

Nutze dazu eine externe Webseite und dann den Link hier rein kopieren.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Was ist mit der Fristsetzung des Inkassounternehmens bzgl. der Zusendung der KOntoauszüge und der 3 Gehaltsrechnungen

Ignorieren. Die würden sowieso wieder extra Vergleichsgebühren drauf schlagen. Das kannst du dir sparen. Viel besser ist es, den nicht durchsetzbaren Teil erst mal abzuwehren. Dann bleiben vielleicht noch 1500€ oder so übrig (muss man mal sehen) und dann kannst das neu bewerten.

Hallo mepeisen,
was meinst du mit dem nicht durchsetzbarem Teil erst abwehren?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2272 Beiträge, 709x hilfreich)

Zitat (von Thorstendl1):
was meinst du mit dem nicht durchsetzbarem Teil erst abwehren?


Verjährte Zinsen z.B.
Der Titel war nicht bekannt, die darauf angegebene Adresse jedoch korrekt?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

der Titel war indirekt bekannt. Es wurden auch im Jahre 2007 Zahlungen an den Rechtsanwalt geleistet, ab da nicht mehr. Die Adresse war korrekt. Leider bekomm ich das mit dem Hochladen nicht hin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

der Titel war indirekt bekannt. Es wurden auch im Jahre 2007 Zahlungen an den Rechtsanwalt geleistet, ab da nicht mehr. Die Adresse war korrekt. Leider bekomm ich das mit dem Hochladen nicht hin

3x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16139x hilfreich)

probiere es mal hier: http://www.fotos-hochladen.net/
und uns anschließend den link hier im Forum schicken

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

So nun endlich..

hier die Auflistung

https://www.docdroid.net/scou1ra/image2017-05-23-094059.pdf.html

Viele Grüße

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16139x hilfreich)

Was mir schon mal auffällt, sind diverse Zusatzkosten. Klar ist mir zum Beispiel nicht, was nun wirklich tituliert ist und was nicht. Hast du eine Titelkopie vorliegen?
1. Für die diversen "Ermittlungskosten" unbedingt nach einem Rechnungsnachweis und einer Begründung verlangen. Die fallen auch nur an, wenn es zwingend notwendig war (beispielsweise unbekannt verzogen).
2. Auch für Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten unbedingt eine Rechnungskopie verlangen. Die stehen irgendwie teilweise ohne Bezug drin, als seien sie gewürfelt bzw. frei erfunden.
3. Die aufgeführten Zahlungen von dir passen in der Höhe? Mehr hattest du damals nicht bezahlt? Auch nicht an den Gerichtsvollzieher?
4. "Kosten Bonitätsauskunft" zurückweisen. So etwas gibt es nicht.
5. Auf jeden Fall die Zinsen zwischen 2005 und 31.12.2013 als verjährt zurückweisen.

Ich würde mit diesen 5 Punkten und einer Fristsetzung von 14 Tagen eine korrigierte Forderungsaufstellung anfordern und dann erst mal abwarten, wie sie reagieren.

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3x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

Hallo,

vielen vielen Dank für die INformationen.
Die Zahlung an den GV + GV Gebühren ist soeben raus.Also Verwenungszweck habe ich auch die Hauptforderung angesprochen.

Das Schreiben an das Inkasso werde ich heute auch noch fertig.
Vielen Dank schon mal für die zahlreichen Tipps.

Halte Euch auf dem laufendem.
Ja Titel liegt mir vor.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16139x hilfreich)

Zitat:
Ja Titel liegt mir vor.

Tipp mal bitte die Positionen auf der rechten Seite ab. Also was das für Positionen sind und wie hoch der jeweilige Betrag ist. Aktenzeichen usw. interessieren allerdings nicht. Nur damit man das mal gegen die Forderungsaufstellung halten kann.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

Also der Orginal Titel liegt mir nicht vor, nur eine ganz kleine Kopie im DIN4 Format.
Lt. GV lässt er sich diesen nun auch zusenden, da er diesen nicht vorliegen hat..... tippe es nachher ab....

Was ich noch erwähnen sollte, Lt GV liegt ihm ein kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Jahre 2011 vor...... kosten 147,50€. Was ist das..... dieses schreiben sagt mir gar nichts

-- Editiert von Thorstendl1 am 23.05.2017 15:52

4x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

Anbei ja die rechtststehenden Kommentare aus dem Titel:
Hauptforderung - Überziehungs des Bankkonto- Restforderung 1287,11€
Kosten wie Nebenstehend: 32,50€
Zinsen: laufende, vom Gericht ausgerechnete Zinsen: Zinsen von *5,000 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus **** 1.287,11€ vom 03.11.2004 - 29.12.2004 - 12,49€ Summe: 1.332.10€

Hinzu kommen weitere laufende Zinzen: Zinsen von *5,000 Prozentpunkten über den jeweils gültigen basiszinssatz aus 1.287,11€ ab dem 30.12.2004...

Bedeutet das nun die Zunsen nicht verjährt sind?

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16139x hilfreich)

Zitat:
da er diesen nicht vorliegen hat.....

Na dass der sich dabei nicht erwischen lässt. Denn der GV darf ohne vorliegendem Original-Titel GAR NICHTS pfänden und auch keine Vermögensauskunft abnehmen.

Zitat:
Lt GV liegt ihm ein kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Jahre 2011 vor

Da wurden von einem gericht Kosten festgesetzt. Warum kann ich dir nicht sagen. Das kommt auf den Inhalt an. Eventuell gab es da von dir einen Widerspruch o.ä.? Oder es wurden andere Kosten festgesetzt.

Zitat:
Bedeutet das nun die Zunsen nicht verjährt sind?

Doch sind sie bzw. kommt drauf an, was da an Kosten in 2011 festgesetzt wurde.

Was aber schon mal auffällt: Laut deiner Aufstellung gibt es im Titel weder Anwaltskosten noch Inkassokosten, richtig? Auch keine Mahnkosten, richtig?

Dann würde ich die Posten "Zahlungsaufforderung" vom 3.3.2005 und die Posten "Rechtsanwaltsmahnung" vom 5.4.2006 als erfundene Fantasiepositionen ebenfalls zurückweisen.

Signatur:

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2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2278 Beiträge, 681x hilfreich)

Praktisch kannst du ggf mit der Kostenzurückweisung ein paar Euros sparen, aber die Vergleichsbereitschaft steigt dadurch nicht wirklich. Auch die sofortige Zahlung an den GV jetzt weißt auf Geld hin.

Bevor du jetzt das IB per Schnellschuss anschreibst und sinnfreie Fristen setzt solltest du dir überlegen was dein Ziel ist. Deswegen nochmals die Frage ob pfändbares Einkommen da ist und was du sofort zahlen könntest als Vergleich.

Kann es sein, dass der GV sich die FA zukommen lassen möchte? Den Titel muss dieser nämlich haben, da er sonst weder Geld betreiben/annehmen noch die VA abnehmen kann und darf.

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Na dass der sich dabei nicht erwischen lässt. Denn der GV darf ohne vorliegendem Original-Titel GAR NICHTS pfänden und auch keine Vermögensauskunft abnehmen.


Der GV hat mir per Mail geschrieben, dass er den Titel- Vollstreckungsbescheid NICHT vorliegen hat und er in angefordert hat- Zitat vom GV- Ich melde mich bei Ihnen wie er vorliegt.

Zitat (von mepeisen):
Da wurden von einem gericht Kosten festgesetzt. Warum kann ich dir nicht sagen. Das kommt auf den Inhalt an. Eventuell gab es da von dir einen Widerspruch o.ä.? Oder es wurden andere Kosten festgesetzt.


Werde ich dem den Brief heute Nachmittag online stellen.
Zitat (von mepeisen):
Was aber schon mal auffällt: Laut deiner Aufstellung gibt es im Titel weder Anwaltskosten noch Inkassokosten, richtig? Auch keine Mahnkosten, richtig?
Dann würde ich die Posten "Zahlungsaufforderung" vom 3.3.2005 und die Posten "Rechtsanwaltsmahnung" vom 5.4.2006 als erfundene Fantasiepositionen ebenfalls zurückweisen.


nun mal noch eine Frage... der Titel ist auf die betroffene Bank ausgestellt. Muss / kann ich bei dem Inkassounternehmen nach der Auftragung nachfragen?
Zitat (von mepeisen):
Was aber schon mal auffällt: Laut deiner Aufstellung gibt es im Titel weder Anwaltskosten noch Inkassokosten, richtig? Auch keine Mahnkosten, richtig?
Dann würde ich die Posten "Zahlungsaufforderung" vom 3.3.2005 und die Posten "Rechtsanwaltsmahnung" vom 5.4.2006 als erfundene Fantasiepositionen ebenfalls zurückweisen.


Es gibt auf dem Titel keine Mahnkosten und aich keine Anwaltskosten!

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Bevor du jetzt das IB per Schnellschuss anschreibst und sinnfreie Fristen setzt solltest du dir überlegen was dein Ziel ist. Deswegen nochmals die Frage ob pfändbares Einkommen da ist und was du sofort zahlen könntest als Vergleich.

Ich habe das Geld von Freunden zusammen bekommen. Einen Vergleich habe ich bei dem Inkasso schon angefragt. Vergleich bei 1000,- €. Sind Sie nicht darauf eingegangen. Sie wollten nun erst den Termin mit dem GV abwarten. Pfändbares Kapital liegt nicht vor. Habe 1500€ netto- 750 EURO Miete- 120Euro Kredit und 300 laufenden Kosten. Da bleibt nicht viel.

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Kann es sein, dass der GV sich die FA zukommen lassen möchte? Den Titel muss dieser nämlich haben, da er sonst weder Geld betreiben/annehmen noch die VA abnehmen kann und darf.


Lt. Mail vom GV liegt dieser nicht vor. Hat er per Mail mitgeteilt. Muss Ihn selbst beantragen. Was meinst du mit FA?

Danke für Eure Hilfe.. !!!!!

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 836x hilfreich)

FA = Forderungsaufstellung

Bei 1500 Euro netto ist genug pfändbares Einkommen da, um bis zur Selbstbehaltsgrenze (bei vorhandenen P-Konto) zu pfänden. Es interessiert keinen, inwieweit Du mit dem Rest die laufenden Kosten bestreitest.

-- Editiert von hausfrau66 am 24.05.2017 08:55

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2278 Beiträge, 681x hilfreich)

1.500€ netto ... Da sind knapp 300€ pfändbar falls du keine unterhaltspflichtigen Personen hast. Da wird es vom IB sicherlich keinen Vergleich geben, besteht ja auch kein Grund dazu.

Die Sache mit dem GV ist mir schleierhaft. Bist du sicher, dass es sich um einen GV handelt und nicht einfach um einen Außendienst vom IB beauftragt. Bevor du hier irgendwas überweist sollte dies geklärt werden. Eine GV Beauftragung ohne Titel gibt es nicht!

Was eine Beauftragung des IB betrifft so kannst du selbstverständlich eine Vollmacht anfordern. Kosten dafür können die veranschlagen aber kaum durchsetzen, außer diese werden im Nachhinein noch tituliert. Sämtliche Kosten für die ZV (Beauftragung GV, Pfüb Konto, Pfüb Gehalt, ...) sind hingegen vom Schuldner zu tragen.

FA=Forderungsaufstellung

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Die Sache mit dem GV ist mir schleierhaft. Bist du sicher, dass es sich um einen GV handelt und nicht einfach um einen Außendienst vom IB beauftragt. Bevor du hier irgendwas überweist sollte dies geklärt werden. Eine GV Beauftragung ohne Titel gibt es nicht!

Ja der GV ist gelistet und auch am Amtsgericht zugelassen. Wenn ich mir nun aber dann die FA seitens des Inkassobüros anschauen, dürfte die Schuld ja schon fast ausgeglichen sein. Wenn nun die diversen Forderungen anzweifle und Widerspreche und die geleisteten 600€ + die Zahlungen an den Anwalt, besteht nicht mehr viel.

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Was eine Beauftragung des IB betrifft so kannst du selbstverständlich eine Vollmacht anfordern. Kosten dafür können die veranschlagen aber kaum durchsetzen, außer diese werden im Nachhinein noch tituliert. Sämtliche Kosten für die ZV (Beauftragung GV, Pfüb Konto, Pfüb Gehalt, ...) sind hingegen vom Schuldner zu tragen.


Da habe ich mal noch eine Frage, in der Aufstellung sind die Kosten des GV vom April augelisten und lt. GV ist eine Teilforderung von 600€ + Kosten GV 74€ fällig. 2 mal Kosten für den GV?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16139x hilfreich)

Zitat:
2 mal Kosten für den GV?

Nein, da muss dann schon am Ende alles stimmen. Sprich: Wenn du 674€ bezahlst, müssen die auch so eingebucht werden bei der Forderungsaufstellung.

Ich würde wie gesagt erst mal die korrigierte Forderungsaufstellung vom Inkasso anfordern.

Den Gerichtsvollzieher braucht das alles vorläufig eigentlich nicht interessieren, denn er hat den Auftrag, 600€ teilweise zu pfänden. Das hat er erfolgreich getan und damit ist der Fall (vorläufig) für ihn abgeschlossen.
Dennoch würde ich das Schreiben auch dem GV in Kopie senden. Damit er weiß, dass du mit der Aufstellung absolut nicht einverstanden bist.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

Guten Morgen zusammen,

Habe nun nochmals den GV angeschrieben und mich erkundigt, ob nun der original Titel vorliegt.
Bis jetzt noch keine Rückinfo erhalten.
Auch aus Schreiben an das Inkassobüro ist raus, mit all den Widersprüchen und Fristsetzung der neuen forderungsaufstellung. ...

Ich geb euch Bescheid, wie ich was höre.

Viele Grüßen und allen ein tolles sonniges Wochenende.


0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2278 Beiträge, 681x hilfreich)

Eine Fristsetzung für eine FA ist absoluter Quatsch. Was soll denn passieren wenn die FA erst nach der Frist eingeht?

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16139x hilfreich)

Zitat:
Was soll denn passieren wenn die FA erst nach der Frist eingeht?

Mir würde da was einfallen: Wenn die Frist nicht eingehalten wird, ergeht über die verjährten Zinsen u.ä. eine Vollstreckungsabwehrklage.

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Was soll denn passieren wenn die FA erst nach der Frist eingeht?

Mir würde da was einfallen: Wenn die Frist nicht eingehalten wird, ergeht über die verjährten Zinsen u.ä. eine Vollstreckungsabwehrklage.


Das bedeutet?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Thorstendl1
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 19x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):


Die Fristsetzung gilt ja auch bzgl. meiner Widersprüche, daher die Beantragung der neuen FA.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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